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   OLG Bremen, 08.12.2020 - 5 UF 66/20   

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https://dejure.org/2020,41447
OLG Bremen, 08.12.2020 - 5 UF 66/20 (https://dejure.org/2020,41447)
OLG Bremen, Entscheidung vom 08.12.2020 - 5 UF 66/20 (https://dejure.org/2020,41447)
OLG Bremen, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 5 UF 66/20 (https://dejure.org/2020,41447)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Keine elterliche Sorge für den Kindsvater bei gewichtigen Nachteilen für das Kind ...

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Negative Kindeswohlprüfung bei einer Sorgerechtsübertragung auf den anderen Elternteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 69
  • FamRZ 2021, 1048
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 21.11.2008 - 10 UF 119/07

    Ablehnung der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und der Erweiterung

    Auszug aus OLG Bremen, 08.12.2020 - 5 UF 66/20
    Bei dieser Sachlage wird deutlich, dass der Kindesvater nicht imstande ist, die Situation des Kindes angemessen einzuschätzen und mit den Personen, die für das Kind Sorge tragen, kooperativ zusammenzuarbeiten - ein (weiterer) Umstand, der die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn zum jetzigen Zeitpunkt ausschließt (vgl. OLG Köln, FamRZ 2009, 1503; Erman/Döll, BGB, 16. Aufl., § 1680 Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2022 - 6 UF 22/22

    Entgegenstehende Interessen des Kindes nach § 1680 Abs. 2 BGB

    Es genügt, wenn der Wechsel das durch den Verlust seines betreuenden Elternteils ohnehin geschädigte Kind zusätzlich wesentlich belasten würde (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 5 UF 66/20 -, Rn. 10, juris; MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1680 Rn. 8; Staudinger/Coester (2020) BGB § 1680, Rn. 8 f.; BeckOK BGB/Veit, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 1680 Rn. 8).
  • OLG Brandenburg, 03.06.2021 - 13 UF 15/20

    Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge

    Die Sorgeübertragung auf den anderen Elternteil stellt nach der gesetzlichen Konzeption den Regelfall dar, so dass grundsätzlich anzunehmen ist, dass die Übertragung dem Kindeswohl entspricht, sofern ihr nicht konkrete Umstände - bloße Zweifel genügen hingegen nicht - entgegenstehen (Hanseat. OLG, NJW-RR 2021, 69).
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