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   OLG Bremen, 09.08.1989 - BL 183 - 185/89, BL 183/89, BL 184/89, BL 185/89   

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https://dejure.org/1989,5249
OLG Bremen, 09.08.1989 - BL 183 - 185/89, BL 183/89, BL 184/89, BL 185/89 (https://dejure.org/1989,5249)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09.08.1989 - BL 183 - 185/89, BL 183/89, BL 184/89, BL 185/89 (https://dejure.org/1989,5249)
OLG Bremen, Entscheidung vom 09. August 1989 - BL 183 - 185/89, BL 183/89, BL 184/89, BL 185/89 (https://dejure.org/1989,5249)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Selbstanzeige einer Hilfsrichterin einer Großen Strafkammer; Der Mitwirkung als erkennender Richter vorausgehende richterliche Tätigkeit als befangenheitsbegründender Umstand; Analogiefähigkeit des § 23 der Strafprozessordnung (StPO); Ausschluss einer Hilfsrichterin von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1990, 96
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56

    Besorgnis der Befangenheit bei Mitwirkung erkennender Richter an richterlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 09.08.1989 - BL 183/89
    Die StPO geht von dem Grundsatz aus, daß die der Mitwirkung als erkennender Richter vorausgehende richterliche Tätigkeit als solche grundsätzlich keine Befangenheit begründet (BGHSt 9, 233) und der Ausschluß eines Richters kraft Gesetzes - und damit u.a. auch gegen den Willen eines Ablehnungsberechtigten - nur in den gesetzlich eng begrenzten Fällen von Ausschließungsgründen ( §§ 22, 23, 148 a Abs. 11 StPO ) eintritt (BVerfGE 46, 34, 38) [BVerfG 05.10.1977 - 2 BvL-(3) 10/75].

    Als Ausnahmevorschrift ist § 23 StPO daher eng und nicht über seinen Wortlaut hinaus auszulegen (BVerfGE 30, 149, 155 [BVerfG 26.01.1971 - 2 BvR 443/69] ; BGHSt 9, 233, Wendisch in LR 24. Aufl., § 23 RN 2; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl., § 23 RN 1).

  • BVerfG, 05.10.1977 - 2 BvL 10/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der hamburgischen Juristenausbildungsordnung

    Auszug aus OLG Bremen, 09.08.1989 - BL 183/89
    Die StPO geht von dem Grundsatz aus, daß die der Mitwirkung als erkennender Richter vorausgehende richterliche Tätigkeit als solche grundsätzlich keine Befangenheit begründet (BGHSt 9, 233) und der Ausschluß eines Richters kraft Gesetzes - und damit u.a. auch gegen den Willen eines Ablehnungsberechtigten - nur in den gesetzlich eng begrenzten Fällen von Ausschließungsgründen ( §§ 22, 23, 148 a Abs. 11 StPO ) eintritt (BVerfGE 46, 34, 38) [BVerfG 05.10.1977 - 2 BvL-(3) 10/75].
  • BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69

    Begriff des "mitwirkenden" Richters

    Auszug aus OLG Bremen, 09.08.1989 - BL 183/89
    Als Ausnahmevorschrift ist § 23 StPO daher eng und nicht über seinen Wortlaut hinaus auszulegen (BVerfGE 30, 149, 155 [BVerfG 26.01.1971 - 2 BvR 443/69] ; BGHSt 9, 233, Wendisch in LR 24. Aufl., § 23 RN 2; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl., § 23 RN 1).
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