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   OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13   

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https://dejure.org/2013,18110
OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13 (https://dejure.org/2013,18110)
OLG Bremen, Entscheidung vom 10.06.2013 - 2 Ss 11/13 (https://dejure.org/2013,18110)
OLG Bremen, Entscheidung vom 10. Juni 2013 - 2 Ss 11/13 (https://dejure.org/2013,18110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufungsverwerfung trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers bei Abwesenheit des Angeklagten; Auslegung und Rechtscharakter der Europäischen Menschenrechtskonvention

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 411 Abs. 2; StPO § 230 Abs. 1
    Berufungsverwerfung trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers bei Abwesenheit des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Verwerfungsverbot aus § 329 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c) EMRK in der Revision (RA Dr. René Börner; HRRS 2014, 132)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 211
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13
    Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht die Europäische Menschenrechtskonvention im Range eines Bundesgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, - 2 BvR 1481/04 -, zitiert bei juris).

    Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Urteile des Gerichtshofes (nur) für die an dem Verfahren beteiligten Parteien verbindlich sind und damit auch materielle Rechtskraft haben, wobei diese im Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK durch die personellen, sachlichen und zeitlichen Grenzen des Streitgegenstandes begrenzt ist (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, aaO).

  • EGMR, 08.11.2012 - 30804/07

    Verletzung des Rechts auf Verteidigerbeistand durch die Verwerfung der Berufung

    Auszug aus OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 08.11.2012 im Rahmen einer Individualbeschwerde des serbischen Staatsangehörigen Herrn N. gegen die Bundesrepublik Deutschland (Az.: 30804/07 - zitiert bei juris) entschieden, dass eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK vorliege, wenn nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO die Berufung des ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen werde, obwohl ein verteidigungsbereiter Verteidiger erschienen sei.

    Da der Angeklagte nicht mit dem Beschwerdeführer in dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshofes zur Individualbeschwerde Nr. 30804/07 identisch ist, kommt eine aus Art. 46 EMRK hergeleitete unmittelbare Bindungswirkung nicht in Betracht.

  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 535/04
    Auszug aus OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13
    Der Grundsatz der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat seine Ursache in den das Strafprozessrecht prägenden Prinzipien der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Verhandlung, denen ein Verständnis des Angeklagten vom selbstverantwortlichen Menschen mit eigenen Verteidigungsrechten, der im Mittelpunkt der Hauptverhandlung steht, zugrunde liegt (BVerfG, Beschluss vom 27.12.2006, 2 BvR 535/04, bei juris).
  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13
    bb) Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof erfordert im Übrigen, dass die deutschen Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung beachten und anwenden (BVerfG aaO; BGH, Beschluss vom 09.11.2010, 5 StR 394/10, 440/10 und 474/10, zitiert bei juris).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13
    Dies gilt auch für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012, 2 BvR 1048/11, zitiert bei juris, dort Rdn. 91; BVerfG, NStZ 2011, 450).
  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das

    Auszug aus OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13
    Dies gilt auch für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2012, 2 BvR 1048/11, zitiert bei juris, dort Rdn. 91; BVerfG, NStZ 2011, 450).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.2012 - 2 RVs 11/12

    Vertretung des Angeklagten im Berufungsrechtszug außerhalb der gesetzlichen

    Auszug aus OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13
    (1) Vorliegend scheitert nach Auffassung des Senats eine konventionsfreundliche Auslegung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht bereits an dessen eindeutig entgegenstehenden Wortlaut (so aber OLG München, Beschluss vom 17.01.2013, 4 StRR (A) 18/12; offen gelassen vom OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012, 2 RVs 11/12 und OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012, 1 RVs 41/12; alle zitiert bei juris).
  • OLG Hamm, 14.06.2012 - 1 RVs 41/12

    Notwendigkeit einer Neuerteilung der Vertretungsvollmacht nach Bestellung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13
    (1) Vorliegend scheitert nach Auffassung des Senats eine konventionsfreundliche Auslegung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht bereits an dessen eindeutig entgegenstehenden Wortlaut (so aber OLG München, Beschluss vom 17.01.2013, 4 StRR (A) 18/12; offen gelassen vom OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012, 2 RVs 11/12 und OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012, 1 RVs 41/12; alle zitiert bei juris).
  • EGMR, 10.06.2014 - 440/10

    BAYLISS v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13
    bb) Die Berücksichtigung der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof erfordert im Übrigen, dass die deutschen Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung beachten und anwenden (BVerfG aaO; BGH, Beschluss vom 09.11.2010, 5 StR 394/10, 440/10 und 474/10, zitiert bei juris).
  • OLG München, 17.01.2013 - 4St RR (A) 18/12

    Berufung in Strafverfahren: Verwerfung der Berufung des unentschuldigt

    Auszug aus OLG Bremen, 10.06.2013 - 2 Ss 11/13
    (1) Vorliegend scheitert nach Auffassung des Senats eine konventionsfreundliche Auslegung des § 329 Abs. 1 S. 1 StPO nicht bereits an dessen eindeutig entgegenstehenden Wortlaut (so aber OLG München, Beschluss vom 17.01.2013, 4 StRR (A) 18/12; offen gelassen vom OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2012, 2 RVs 11/12 und OLG Hamm, Beschluss vom 14.06.2012, 1 RVs 41/12; alle zitiert bei juris).
  • KG, 16.09.2015 - 121 Ss 141/15

    Vertretung in der Berufungsverhandlung nach Änderung der Prozessordnung

    Eine den Anwendungsbereich des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO a.F. in derartigen Fällen einschränkende, im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (StraFO 2012, 490 ff.) konventionsfreundliche Auslegung kommt im Hinblick auf den nicht auslegungsfähigen Wortlaut und der aus Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG folgenden Bindung der Gerichte an die geltenden Gesetze nicht in Betracht (vgl. OLG Brandenburg StraFo 2015, 70; Hans. OLG Bremen StV 2014, 211-213; OLG Braunschweig, Beschluss vom 19. März 2014 - 1 Ss 15/14 - [juris]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 StO 2/13 - [juris]; StV 2013, 299-301; OLG München StV 2013, 301-302; OLG Celle NStZ 2013, 615-616; Hans. OLG Hamburg OLGSt StPO § 329 Nr. 6; Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2014 - [2] 121 Ss 166/14 [32/14]).
  • KG, 07.02.2014 - 161 Ss 5/14

    Verwerfungsurteil bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten und Anwesenheit

    b) Im Übrigen teilt der Senat die von den Oberlandesgerichten München (aaO), Bremen (Beschluss vom 10. Juni 2013 - 2 Ss 11/13 - [juris]), Celle (aaO) und Hamburg (aaO) sowie dem Kammergericht (Beschlüsse vom 19. August 2013 - [3] 161 Ss 151/13 [105/13] - und 23. August 2013 - [2] 121 Ss 142/13 [37/13] -) vertretene Ansicht, dass das Absehen von der Berufungsverwerfung gemäß § 329 Abs. 1 StPO bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten und Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers wegen der aus Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG folgenden Bindung der Gerichte an die geltenden Gesetze nicht in Betracht kommt.
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 1 StO 2/13
    a) Für den Strafprozess entspricht es einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass allein die Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers der Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach die Berufung des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen ist, nicht entgegensteht (vgl. OLG Düsseldorf [2. Strafsenat] a.a.O.; OLG Hamm VRR 2012, 391; OLG München StV 2013, 301; OLG Bremen VRR 2013, 388; OLG Celle NStZ 2013, 615; OLG Hamburg BeckRS 2014, 01432).
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