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   OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20   

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OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20 (https://dejure.org/2021,16192)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12.05.2021 - 1 U 22/20 (https://dejure.org/2021,16192)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 1 U 22/20 (https://dejure.org/2021,16192)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB § 280; EGBGB Art. 45; FinVermV § 17
    Sonstiges Zivilrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 ; EGBGB Art. 45 ; FinVermV § 17
    Pflichten des Anlageberaters bei einem Container-Direktinvestment

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 ; EGBGB Art. 45 ; FinVermV § 17
    Pflichten des Anlageberaters bei einem Container-Direktinvestment

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Anlageberaterhaftung bei Container-Direktinvestments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2021, 1594
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (40)

  • OLG Oldenburg, 24.06.2020 - 8 U 295/19

    P&R Container: Totalverlustrisiko war nicht zu erkennen

    Auszug aus OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20
    Ein erkennbarer Mangel des Anlagekonzepts im Sinne einer fehlenden Möglichkeit des Anlegers, tatsächlich Eigentümer bestimmter Container zu werden, liegt damit nicht vor (so auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 34, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; Urteil vom 10.7.2020 - 321 O 91/19, BeckRS 2020, 19698 Rn. 40).

    14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 5), wobei es sich vielmehr lediglich um den Nachweis einer erfolgten Zuordnung handelte.

    Der allgemeine Umstand, dass es sich beim Eigentumserwerb um ein mehraktiges und nicht mit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrags vollzogenes Geschehen handelte, bedurfte dagegen vorliegend deswegen keiner Aufklärung, weil dies sich bereits aus der insgesamt nur einseitigen Vertragserklärung ergab (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3): Ziffer 3 des Kaufvertrags spricht ausdrücklich an, dass der Eigentumserwerb dem Kauf und der Zahlung des Kaufpreises zeitlich nachfolgt.

    Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht festzustellen im Hinblick auf eine sodann tatsächlich nicht vorgenommene Übertragung des Eigentums an bestimmten Containern auf den Kläger durch die X. Dies stellte vielmehr das Risiko eines nicht bereits dem Anlagekonzept innewohnenden Fehlverhaltens der X. dar, hinsichtlich dessen die Beklagte keine besonderen anlageberatungsvertraglichen Aufklärungspflichten schuldete: Über das allgemeine (abstrakte) Risiko pflichtwidrigen Verhaltens der Geschäftsführung der an der Anlage beteiligten Unternehmen muss regelmäßig nicht aufklärt werden, da Pflichtverletzungen regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage sind, jedenfalls wenn nicht bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind (siehe BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24, WM 2015, 128; Urteil vom 09.05.2017 - II ZR 344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 - I-16 U 112/13, juris Rn. 51; siehe für den Fall vergleichbarer Direktinvestments in Container auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 4; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; LG München I, Urteil vom 06.04.2020 - 3 O 909/19, juris Rn. 74, ZD 2021, 221).

    nung von Containern zu diesen Investments nicht mehr vornahm, woraus sich eine entsprechende Aufklärungspflicht ergeben hätte (siehe OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 39, WM 2020, 1822; auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6 f.), ist nicht substantiiert dargelegt.

    Hierzu wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen, dass bei einer Sachwertanlage, die - wie hier - keinen Fremdkapitalanteil beinhaltet, das Totalverlustrisiko als solches nicht so gesteigert ist, als dass es gesondert aufklärungsbedürftig ist, da dem Anleger regelmäßig der Sachwert verbleibt (so jeweils zu vergleichbaren Container- Direktinvestments OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 43, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 10; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 46).

    Hierbei handelt es sich um einen bei Investments in Frachtcontainer völlig offensichtlichen Umstand, da Container bekanntermaßen und bestimmungsgemäß weltweit eingesetzt werden können (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 11; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 10).

  • OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 8 U 295/19

    - P&R 5 -, Investment in Container, Anlagevermittler,

    Auszug aus OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20
    Ein erkennbarer Mangel des Anlagekonzepts im Sinne einer fehlenden Möglichkeit des Anlegers, tatsächlich Eigentümer bestimmter Container zu werden, liegt damit nicht vor (so auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 34, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; Urteil vom 10.7.2020 - 321 O 91/19, BeckRS 2020, 19698 Rn. 40).

    14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 5), wobei es sich vielmehr lediglich um den Nachweis einer erfolgten Zuordnung handelte.

    Der allgemeine Umstand, dass es sich beim Eigentumserwerb um ein mehraktiges und nicht mit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrags vollzogenes Geschehen handelte, bedurfte dagegen vorliegend deswegen keiner Aufklärung, weil dies sich bereits aus der insgesamt nur einseitigen Vertragserklärung ergab (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3): Ziffer 3 des Kaufvertrags spricht ausdrücklich an, dass der Eigentumserwerb dem Kauf und der Zahlung des Kaufpreises zeitlich nachfolgt.

    Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht festzustellen im Hinblick auf eine sodann tatsächlich nicht vorgenommene Übertragung des Eigentums an bestimmten Containern auf den Kläger durch die X. Dies stellte vielmehr das Risiko eines nicht bereits dem Anlagekonzept innewohnenden Fehlverhaltens der X. dar, hinsichtlich dessen die Beklagte keine besonderen anlageberatungsvertraglichen Aufklärungspflichten schuldete: Über das allgemeine (abstrakte) Risiko pflichtwidrigen Verhaltens der Geschäftsführung der an der Anlage beteiligten Unternehmen muss regelmäßig nicht aufklärt werden, da Pflichtverletzungen regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage sind, jedenfalls wenn nicht bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind (siehe BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24, WM 2015, 128; Urteil vom 09.05.2017 - II ZR 344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 - I-16 U 112/13, juris Rn. 51; siehe für den Fall vergleichbarer Direktinvestments in Container auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 4; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; LG München I, Urteil vom 06.04.2020 - 3 O 909/19, juris Rn. 74, ZD 2021, 221).

    nung von Containern zu diesen Investments nicht mehr vornahm, woraus sich eine entsprechende Aufklärungspflicht ergeben hätte (siehe OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 39, WM 2020, 1822; auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6 f.), ist nicht substantiiert dargelegt.

    Hierzu wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen, dass bei einer Sachwertanlage, die - wie hier - keinen Fremdkapitalanteil beinhaltet, das Totalverlustrisiko als solches nicht so gesteigert ist, als dass es gesondert aufklärungsbedürftig ist, da dem Anleger regelmäßig der Sachwert verbleibt (so jeweils zu vergleichbaren Container- Direktinvestments OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 43, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 10; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 46).

    Hierbei handelt es sich um einen bei Investments in Frachtcontainer völlig offensichtlichen Umstand, da Container bekanntermaßen und bestimmungsgemäß weltweit eingesetzt werden können (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 11; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 10).

  • OLG München, 13.07.2020 - 8 U 2610/20

    Abgrenzung von Anlagevermittlung und Anlageberatung

    Auszug aus OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20
    Ein erkennbarer Mangel des Anlagekonzepts im Sinne einer fehlenden Möglichkeit des Anlegers, tatsächlich Eigentümer bestimmter Container zu werden, liegt damit nicht vor (so auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 34, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; Urteil vom 10.7.2020 - 321 O 91/19, BeckRS 2020, 19698 Rn. 40).

    Auch unter Berücksichtigung der im Kauf- und Verwaltungsvertrag enthaltenen Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass hier vom Vorliegen einer wesentlich engeren Verbindung zum deutschen Recht im Sinne des Art. 45 EGBGB auszugehen wäre (so aber OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 37, WM 2020, 1822), da dies sonstige maßgebliche Umstände wie den tatsächlichen Verwendungsort der Container und den Sitz des Mieters von vornherein außer Acht ließe und das Internationale Sachenrecht gerade nicht von der allgemeinen Verbindlichkeit einer von den Parteien getroffenen Rechtswahlvereinbarung ausgeht.

    nung von Containern zu diesen Investments nicht mehr vornahm, woraus sich eine entsprechende Aufklärungspflicht ergeben hätte (siehe OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 39, WM 2020, 1822; auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6 f.), ist nicht substantiiert dargelegt.

    Hierzu wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen, dass bei einer Sachwertanlage, die - wie hier - keinen Fremdkapitalanteil beinhaltet, das Totalverlustrisiko als solches nicht so gesteigert ist, als dass es gesondert aufklärungsbedürftig ist, da dem Anleger regelmäßig der Sachwert verbleibt (so jeweils zu vergleichbaren Container- Direktinvestments OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 43, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 10; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 46).

    Eine Aufklärungspflicht über Provisionen nach § 17 FinVermV gilt vorliegend nicht, da die streitgegenständlichen X.-Geschäfte wegen des darin lediglich in Aussicht gestellten Rückkaufs der Container durch die X. erst aufgrund der ab dem 31.12.2016 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG als Vermögensanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen waren (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 08.02.2016, BT-Drucks. 18/7482, S. 78; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 28, WM 2020, 1822), so dass auch die Regelung des Verbots der Annahme nicht offengelegter Zuwendungen nach § 17 FinVermV vor diesem Zeitpunkt keine Anwendung fand (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 51).

  • LG Hamburg, 31.03.2020 - 311 O 206/19

    Haftung wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20
    Ein erkennbarer Mangel des Anlagekonzepts im Sinne einer fehlenden Möglichkeit des Anlegers, tatsächlich Eigentümer bestimmter Container zu werden, liegt damit nicht vor (so auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 34, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; Urteil vom 10.7.2020 - 321 O 91/19, BeckRS 2020, 19698 Rn. 40).

    Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht festzustellen im Hinblick auf eine sodann tatsächlich nicht vorgenommene Übertragung des Eigentums an bestimmten Containern auf den Kläger durch die X. Dies stellte vielmehr das Risiko eines nicht bereits dem Anlagekonzept innewohnenden Fehlverhaltens der X. dar, hinsichtlich dessen die Beklagte keine besonderen anlageberatungsvertraglichen Aufklärungspflichten schuldete: Über das allgemeine (abstrakte) Risiko pflichtwidrigen Verhaltens der Geschäftsführung der an der Anlage beteiligten Unternehmen muss regelmäßig nicht aufklärt werden, da Pflichtverletzungen regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage sind, jedenfalls wenn nicht bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind (siehe BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24, WM 2015, 128; Urteil vom 09.05.2017 - II ZR 344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 - I-16 U 112/13, juris Rn. 51; siehe für den Fall vergleichbarer Direktinvestments in Container auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 4; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; LG München I, Urteil vom 06.04.2020 - 3 O 909/19, juris Rn. 74, ZD 2021, 221).

    Hierzu wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen, dass bei einer Sachwertanlage, die - wie hier - keinen Fremdkapitalanteil beinhaltet, das Totalverlustrisiko als solches nicht so gesteigert ist, als dass es gesondert aufklärungsbedürftig ist, da dem Anleger regelmäßig der Sachwert verbleibt (so jeweils zu vergleichbaren Container- Direktinvestments OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 43, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 10; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 46).

    Eine Aufklärungspflicht über Provisionen nach § 17 FinVermV gilt vorliegend nicht, da die streitgegenständlichen X.-Geschäfte wegen des darin lediglich in Aussicht gestellten Rückkaufs der Container durch die X. erst aufgrund der ab dem 31.12.2016 geltenden Fassung des § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG als Vermögensanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen waren (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 08.02.2016, BT-Drucks. 18/7482, S. 78; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 28, WM 2020, 1822), so dass auch die Regelung des Verbots der Annahme nicht offengelegter Zuwendungen nach § 17 FinVermV vor diesem Zeitpunkt keine Anwendung fand (ebenso LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 51).

  • LG Kleve, 16.03.2021 - 4 O 198/20

    P&R Container, Beratung, Pflichtverletzung

    Auszug aus OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20
    Ein solcher gegebenenfalls aufklärungsbedürftiger struktureller Mangel könnte allenfalls darin gesehen werden, dass nach der Konzeption der Anlage - auch ohne Berücksichtigung eines individuellen Fehlverhaltens der X. bzw. ihrer Geschäftsführung - jedenfalls für den Zeitraum zwischen der Zahlung des Kaufpreises und der sodann binnen 90 Tagen vorgesehenen Eigentumsübertragung an den Anleger dieser keine dingliche Rechtsposition innerhaben und damit nicht gegen eine in diesem Zeitraum eintretende Insolvenz der X. geschützt sein würde (hierzu LG Kleve, Urteil vom 05.05.2020 - 4 O 210/19, BeckRS 2020, 39597Rn. 71; Urteil vom 16.03.2021 - 4 O 198/20, BeckRS 2021, 8231 Rn. 36).

    Eine Aufklärungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus einer fehlenden Aufklärung des Klägers darüber, dass er als Eigentümer des Containers ggf. auch Kosten für den Container zu tragen haben würde (hierauf in Bezug auf eine vergleichbare Anlage aber eine Pflichtverletzung stützend LG Kleve, Urteil vom 22.12.2020 - 4 O 326/19, juris Rn. 66; Urteil vom 16.03.2021 - 4 O 198/20, BeckRS 2021, 8231, juris Rn. 40) und dass die vom Mieter zu zahlende Containerversicherung bei fehlender Beitragszahlung durch den Mieter ausfallen könnte (hierzu wiederum LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019 - 9 O 736/18, juris Rn. 33).

  • LG Erfurt, 22.02.2019 - 9 O 736/18

    Bankenhaftung bei fehlerhafter Beratung in Zusammenhang mit der Vermittlung von

    Auszug aus OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20
    Grundsätzlich handelt es sich bei diesem Emittenten- bzw. Garantiegeberrisiko um einen Umstand, der im Rahmen eines Container-Direktinvestmentgeschäfts, bei dem der Verkäufer zugleich mit der Verwaltung der Container beauftragt wird und er dem Anleger eine Rendite in Form einer zugesagten Miete garantiert, um einen aufklärungsbedürftigen Umstand, da bei Wegfall der Leistungen des Garantiegebers die Realisierung der erwarteten Rendite für den Anleger und der tatsächliche Zugriff auf seine Container erheblich erschwert sein wird (so auch LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019 - 9 O 736/18, juris Rn. 33).

    Eine Aufklärungspflichtverletzung ergibt sich auch nicht aus einer fehlenden Aufklärung des Klägers darüber, dass er als Eigentümer des Containers ggf. auch Kosten für den Container zu tragen haben würde (hierauf in Bezug auf eine vergleichbare Anlage aber eine Pflichtverletzung stützend LG Kleve, Urteil vom 22.12.2020 - 4 O 326/19, juris Rn. 66; Urteil vom 16.03.2021 - 4 O 198/20, BeckRS 2021, 8231, juris Rn. 40) und dass die vom Mieter zu zahlende Containerversicherung bei fehlender Beitragszahlung durch den Mieter ausfallen könnte (hierzu wiederum LG Erfurt, Urteil vom 22.02.2019 - 9 O 736/18, juris Rn. 33).

  • BGH, 15.11.2012 - III ZR 55/12

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Umfang der geschuldeten

    Auszug aus OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20
    Zu einer Haftung kann eine solche unterlassene Prüfung allerdings nur dann führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (siehe BGH, Urteil vom 07.10.2008 - XI ZR 89/07, juris Rn. 12 ff., BGHZ 178, 149; Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 302/07, juris Rn. 13, NJW-RR 2009, 687; Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12, juris Rn. 6, WM 2012, 2375).

    Die Darlegungslast für eine solche mangelnde Plausibilität bzw. einen im Rahmen der kritischen Prüfung der Anlage erkennbaren Mangel der Anlage trägt der Anleger (siehe BGH, Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12, juris Rn. 17, WM 2012, 2375; Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 22, Urteil vom 30.03.2017 - III ZR 139/15, juris Rn. 15, BKR 2017, 340).

  • BGH, 30.03.2017 - III ZR 139/15

    Haftung bei Kapitalanlagevermittlung: Pflicht eines Anlagevermittlers zur Prüfung

    Auszug aus OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20
    Während im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrags der Anlagevermittler eine Plausibilitätsprüfung der Anlage schuldet, im Rahmen derer er das Anlagekonzept zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen muss und einen zum Vertrieb der Anlage verwendeten Prospekt darauf überprüfen muss, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und vollständig sind (siehe BGH, Urteil vom 05.03.2009 - III ZR 17/08, juris Rn. 12, NZG 2009, 471; Urteil vom 17.02.2011 - III ZR 144/10, juris Rn. 9, NJW-RR 2011, 910; Urteil vom 30.10.2014 - III ZR 493/13, juris Rn. 23, NJW-RR 2015, 365; Urteil vom 30.03.2017 - III ZR 139/15, juris Rn. 9, WM 2017, 800), gehen die Prüfungspflichten eines Anlageberaters weiter.

    Die Darlegungslast für eine solche mangelnde Plausibilität bzw. einen im Rahmen der kritischen Prüfung der Anlage erkennbaren Mangel der Anlage trägt der Anleger (siehe BGH, Urteil vom 15.11.2012 - III ZR 55/12, juris Rn. 17, WM 2012, 2375; Urteil vom 20.06.2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 22, Urteil vom 30.03.2017 - III ZR 139/15, juris Rn. 15, BKR 2017, 340).

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Auszug aus OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20
    Nach allgemeinen Grundsätzen ist im Rahmen des Anlageberatungsvertrags eine Aufklärung und Beratung in Bezug auf Umstände der Anlage (anlagegerechte Beratung) nur dann geschuldet, wenn und soweit es sich um Eigenschaften und Risiken handelt, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (siehe BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10, juris Rn. 23, WM 2011, 2261; Urteil vom 25.11.2014 - XI ZR 480/13, juris Rn. 18, BKR 2015, 163; Urteil vom 18.02.2016 - III ZR 14/15, juris Rn. 15, WM 2016, 504).

    Eine Aufklärungspflicht besteht zudem nicht, wenn der Anleger nicht aufklärungsbedürftig ist, weil ihm die betreffenden Umstände bereits aus früheren Erfahrungen oder auf sonstiger Grundlage bekannt sind (siehe BGH, Urteil vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10, juris Rn. 31, WM 2011, 2261; Urteil vom 27.11.2012 - XI ZR 384/11, juris Rn. 30 f., NJW 2013, 1223).

  • BGH, 23.06.2016 - III ZR 308/15

    Haftung aus Kapitalanlagevermittlung: Aufklärungspflicht über Innenprovisionen

    Auszug aus OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20
    Dass im Übrigen die Beklagte solche Provisionen in einer Höhe vereinnahmt hätte, wie sie auch außerhalb des Bereichs gesonderter gesetzlicher Regelungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht auch für freie Anlageberater begründen würde (zur diesbezüglichen Grenze von 15 % nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH siehe BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 359/02, juris Rn. 32 ff., BGHZ 158, 110; Urteil vom 09.02.2006 - III ZR 20/05, juris Rn. 5, NJW-RR 2006, 685; Urteil vom 03.03.2011 - III ZR 170/10, juris Rn. 16, 22, NJW-RR 2011, 913; Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 404/12, juris Rn. 14, WM 2014, 118; Urteil vom 23.06.2016 - III ZR 308/15, juris Rn. 11, WM 2016, 1333; Urteil vom 13.08.2020 - III ZR 148/19, juris Rn. 28, WM 2020, 1862), ist vom Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen worden.
  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

  • LG Kleve, 22.12.2020 - 4 O 326/19

    - P&R 23 -, Risikoaufklärung, Anlageberatung, Bank als Anlageberater, über den

  • BGH, 03.03.2011 - III ZR 170/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

  • BGH, 12.12.2013 - III ZR 404/12

    Aufklärungspflichten des Treuhänders gegenüber den künftigen Kapitalanlegern:

  • LG München I, 06.04.2020 - 3 O 909/19

    Anspruch auf Kopien personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einer

  • LG Kleve, 05.05.2020 - 4 O 210/19

    - P&R 22 -, Schiffscontainer, Totalverlustrisiko, allgemeines Insolvenzrisiko,

  • BGH, 13.08.2020 - III ZR 148/19

    Ausklärungspflicht über Innenprovisionen im Verkaufsprospekt über

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

  • BGH, 09.05.2017 - II ZR 344/15

    Prospekthaftung im weiteren Sinne bei der Publikumspersonengesellschaft: Haftung

  • BGH, 11.12.2014 - III ZR 365/13

    Haftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten im Rahmen der Beteiligung

  • OLG Düsseldorf, 27.03.2015 - 16 U 112/13

    Haftung der Gründungskommanditisten einer im Zweitmarkt für britische

  • BGH, 17.02.2011 - III ZR 144/10

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Plausibilitätsprüfung der Modell-Berechnung

  • OLG Celle, 20.11.2013 - 3 U 65/13

    Pflichten der anlageberatenden Bank beim Erwerb von Anteilen an einem Dachfonds

  • BGH, 07.10.2008 - XI ZR 89/07

    Banken müssen Anleger auf deutliche Kritik in Fachpublikationen hinweisen

  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 302/07

    Zur Hinweispflicht eines Anlageberaters über negative Berichterstattung der

  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 166/11

    Gehilfenhaftung bei unerlaubter Kapitalanlagevermittlung

  • OLG Frankfurt, 29.07.2014 - 3 U 39/12

    Schadenersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung

  • LG Hamburg, 10.07.2020 - 321 O 91/19

    Kapitalanlagen: Handeln eines Beraters/Vermittlers in fremdem Namen;

  • BGH, 27.11.2012 - XI ZR 384/11

    Zur Widerruflichkeit des Erwerbs von "Lehman-Zertifikaten" im Fernabsatz

  • OLG Bremen, 20.02.2019 - 1 U 50/18

    Pflichten des Anlageberaters bei Vermittlung eines festverzinslichen

  • BGH, 25.11.2014 - XI ZR 480/13

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Sonderkündigungsrecht

  • BGH, 27.09.1960 - VIII ZR 230/59
  • BGH, 21.11.2019 - III ZR 244/18

    Haftung des Anlageberaters-/vermittlers wegen pflichtwidriger Empfehlung auch für

  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 14/15

    Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Wiederaufleben der

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 30.10.2014 - III ZR 493/13

    Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit dem

  • BGH, 20.03.1986 - IX ZR 88/85

    Sicherungsübereignung als Gesamtvermögensübernahme

  • BGH, 22.03.1982 - VIII ZR 92/81

    Eigentumserwerb - Streckengeschäft - Kettenhandel - Eigentumsübergang -

  • BGH, 20.06.2013 - III ZR 293/12

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der

  • BGH, 05.03.2009 - III ZR 17/08

    Plausibilitätsprüfung eines Emissionsprospekts durch Anlagevermittler

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2022 - 6 U 36/21

    Schadensersatz nach Abschluss eines Vertrags über Kauf und Verwaltung;

    Die Beklagte verweist ergänzend auf das Urteil des Hanseatischen OLG Bremen vom 12.05.2021 (1 U 22/20) und meint, aus der Eigentümerstellung resultierende Kosten seien nicht aufklärungspflichtig, weil das Bestehen finanzieller Lasten jedem Anleger bekannt sei.

    Erst durch diese Änderung wurden die streitgegenständlichen Geschäfte ab dem Jahr 2017 prospektpflichtig (so zutreffend OLG München aaO und ihm folgend Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2021 - 1 U 22/20 -, juris Rz. 43).

    (3) Danach bestehen daran, ob der Kläger unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kauf- & Verwaltungsvertrages Eigentum an den von ihm gekauften Containern erworben hat, zumindest Zweifel (a.A. und den Eigentumserwerb in ähnlicher Konstellation bejahend OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 12.05.2021 - 1 U 22/20).

  • OLG Düsseldorf, 03.02.2022 - 6 U 75/21

    Bank muss Anlegerin fast 18.000 Euro zahlen

    Erst durch diese Änderung wurden die streitgegenständlichen Geschäfte ab dem Jahr 2017 prospektpflichtig (so zutreffend OLG München aaO und ihm folgend Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 12.05.2021 - 1 U 22/20 -, juris Rz. 43).

    (3) Danach bestehen daran, ob die Klägerin unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Kauf- & Verwaltungsvertrages Eigentum an den von ihr gekauften Containern erworben hat, zumindest Zweifel (a.A. und den Eigentumserwerb in ähnlicher Konstellation bejahend OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 12.05.2021 - 1 U 22/20).

  • OLG Bremen, 24.11.2021 - 1 U 6/21

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fondsbeteiligungen; Einrede der

    Ebenso ist im Prospekt zur Beteiligung A2 auf S. ... auch auf das Risiko einer Haftung gemäß §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen, wobei es sich aber bereits um einen nicht aufklärungsbedürftigen Umstand handelt, da diese Haftung nur bei verbotswidrigen Ausschüttungen in Betracht kommt und über das Risiko verbotswidrigen Verhaltens der Geschäftsführung grundsätzlich nicht aufzuklären ist (siehe OLG München, Beschluss vom 11.07.2018 - 13 U 2556/17, juris Rn. 16, GmbHR 2019, 717; siehe allgemein BGH, Urteil vom 09.05.2017 - II ZR 344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252; ebenso die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 12.05.2021 - 1 U 22/20, juris Rn. 32, WM 2021, 1594).
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