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   OLG Bremen, 12.09.2016 - 1 Ausl. A 3/15, 2 Ausl. A 3/15   

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https://dejure.org/2016,34535
OLG Bremen, 12.09.2016 - 1 Ausl. A 3/15, 2 Ausl. A 3/15 (https://dejure.org/2016,34535)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12.09.2016 - 1 Ausl. A 3/15, 2 Ausl. A 3/15 (https://dejure.org/2016,34535)
OLG Bremen, Entscheidung vom 12. September 2016 - 1 Ausl. A 3/15, 2 Ausl. A 3/15 (https://dejure.org/2016,34535)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    AEUV Art. 267; EuGH-VerfO Art. 104; EU-GR-Charta Art. 4; Rb-EUHb Art. 1 Abs. 3, 5, 6 Abs. 1; IRG §§ 29, 32, 73
    Strafprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erneute Vorlage an den EuGH bezüglich der gerichtlichen Aufklärungspflicht über die konkreten Haftbedingungen bei einer Auslieferung nach Ungarn

  • Wolters Kluwer

    Umfang der erforderlichen Aufklärung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat durch den Vollstreckungsmitgliedstaat; Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung trotz bedenklicher Haftbedingungen; Aussetzung des Verfahrens über die Entscheidung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung trotz bedenklicher Haftbedingungen - Strafprozessrecht; Auslieferung; Ungarn; bedenkliche Haftbedingungen

  • rechtsportal.de

    Erneute Vorlage an den EuGH bezüglich der gerichtlichen Aufklärungspflicht über die konkreten Haftbedingungen bei einer Auslieferung nach Ungarn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 48
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Bremen, 12.09.2016 - 1 AuslA 3/15
    Dem europäischen Gerichtshof werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Art. 104 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (EuGH-VerfO) folgende ergänzenden Fragen zur Vorabentscheidung in dem Verfahren Pál Aranyosi (C-404/15 ) vorgelegt: 1. Sind Art. 1 Abs. 3, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) so auszulegen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat bei einer Auslieferungsentscheidung zum Zweck der Strafverfolgung die echte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung lediglich in der ersten Haftanstalt auszuschließen hat, in die der Verfolgte nach der Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgenommen wird? 2. Hat der Vollstreckungsstaat bei der Entscheidung auch die echte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung für die Unterbringung bei sich daran anschließender Strafhaft im Fall der Verurteilung auszuschließen? 3. Hat der Vollstreckungsstaat diese Gefahr für den Betroffenen auch für den Fall möglicher Verlegungen in andere Haftanstalten auszuschließen?.

    Der Gerichtshof hat auf die Vorlagefragen das Urteil vom 05.04.2016 (C-404/15 und C-659/15 PPU) verkündet.

    [11] 2. In diesem Sinn hat der Europäische Gerichtshof im Rahmen des hiesigen Vorabentscheidungsersuchens mit Urteil vom 5.04.2016 (C-404/15 und C-659/15 PPU) klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses verankerte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten zur Beachtung eines Europäischen Haftbefehls verpflichtet.

  • BVerfG, 22.09.2011 - 2 BvR 947/11

    Gesetzlicher Richter (Verstoß durch eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an

    Auszug aus OLG Bremen, 12.09.2016 - 1 AuslA 3/15
    Sie ist entscheidungserheblich, ohne dass einschlägige oder übertragbare Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ersichtlich oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig wäre, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bliebe (vergleiche BVerfG, Beschlüsse vom 22.09.2011 - 2 BvR 947/11, StraFo 2011, 498 Rn. 14 und vom 28.01.2013 - 2 BvR 1561-1564/12, juris, Rn. 178).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Bremen, 12.09.2016 - 1 AuslA 3/15
    4 jüngster Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Auslieferung für unzulässig zu erklären, wenn diese fundamentalen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung oder dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard auf dem Gebiet der Menschenrechte widersprechen würde (BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, BeckRS 2016, 40930 Tz. 59 ff. = StV 2016, 220 = EGRZ 2016, 33 = NJW 2016, 1149 = JuS 2016, 373).
  • EGMR, 10.03.2015 - 14097/12

    VARGA AND OTHERS v. HUNGARY

    Auszug aus OLG Bremen, 12.09.2016 - 1 AuslA 3/15
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 Ungarn wegen der Überfüllung seiner Gefängnisse verurteilt (EGMR, Urteil vom 10.03.2015 Application nos. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 Varga u.a./Ungarn).
  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus OLG Bremen, 12.09.2016 - 1 AuslA 3/15
    Sie ist entscheidungserheblich, ohne dass einschlägige oder übertragbare Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ersichtlich oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig wäre, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bliebe (vergleiche BVerfG, Beschlüsse vom 22.09.2011 - 2 BvR 947/11, StraFo 2011, 498 Rn. 14 und vom 28.01.2013 - 2 BvR 1561-1564/12, juris, Rn. 178).
  • BVerfG, 16.08.2018 - 2 BvR 237/18

    Auslieferung nach Ungarn zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

    Diese Defizite seien auch Gegenstand eines durch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen am 12. September 2016 angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gewesen (unter Verweis auf Hanseat. OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris).

    Auch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen habe noch im Jahr 2016 "objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben' dafür erkannt, dass die Haftbedingungen in Ungarn systemische Mängel aufwiesen (unter Verweis auf Hanseat. OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris).

    Diese Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des EGMR vom 10. März 2015 (EGMR, Varga and Others v. Hungary, Nr. 14097/12 u.a.) sowie aus der Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (Hanseat. OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15 -, juris).

  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

    A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 (siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn - Nr. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet, dass der für Häftlinge in der Republik Ungarn verfügbare beschränkte Haftzellenraum, verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK begründete (siehe EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92).

    Die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely wurden auch bereits in einer früheren Entscheidung des Senats als keinen Verstoß gegen das Verbot erniedrigender Behandlung begründend angesehen (so Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 4, NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 33).

    [42] (2) Der Senat hat bereits in einem weiteren früheren Vorlagebeschluss (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48), auf den hin allerdings wegen der Rücknahme des Auslieferungsersuchens eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bisher nicht ergangen ist (siehe EuGH, Beschluss vom 15.11.2017, Aranyosi - C-496/16), die Auffassung vertreten, dass es der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof bedarf, ob die Reichweite der Aufklärungspflichten der vollstreckenden Justizbehörden auch auf solche Justizvollzugsanstalten zu erstrecken ist, in die eine mögliche spätere Verlegung des Verfolgten in Betracht kommt.

  • OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn aufgrund eines Europäischen

    Wie bereits im Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 ausgeführt wurde und wie auch bereits Gegenstand eines früheren Vorlageverfahrens zum Europäischen Gerichtshof war (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Caldararu - C-404/15 und C- 659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), ist dem Senat das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in der Republik Ungarn belegt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 16 ff, NStZ-RR 2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 27, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 - 2 BvR 237/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 22): Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 (siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn - Nr. 14097/12, 45135/12, 73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet, dass der für Häftlinge in der Republik Ungarn verfügbare beschränkte Haftzellenraum, verstärkt durch andere ungünstige Umstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) begründete (siehe EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92).

    Damit ist insbesondere die in der Vergangenheit teils noch bestehende Unklarheit beseitigt, ob auch solche Haftanstalten in die Prüfung einzubeziehen sind, in denen der Verfolgte nur kurzfristig, insbesondere zu Zwecken der Übernahme in das Haftsystem des ersuchenden Mitgliedstaates nach der erfolgten Auslieferung inhaftiert sein wird (teilweise ist dies in Erwägung gezogen worden, so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 18 f., NStZ 2017, 48; siehe auch OLG Celle, Beschluss vom 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17, juris Rn. 32, StraFo 2017, 287; vgl. ferner Hanseatisches OLG Hamburg, Vorlagebeschluss vom 08.02.2018 - Ausl 81/16, juris Rn. 13, ABl EU 2018, Nr C 268, 17-18 (Ls.); von anderer Seite wurde dagegen im Hinblick auf Durchgangsvollzugsanstalten, in denen nur eine vorübergehende Inhaftierung bis zur Aufnahme in einer anderen Haftanstalt vorgesehen ist, die Auffassung vertreten, dass es bei einer nur kurzen Dauer der Inhaftierung in der betreffenden Anstalt für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung auf die dortigen Haftbedingungen nicht ankomme, siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 25; anders dagegen, sobald ein Zeitraum von nur wenigen Tagen überschritten wird, OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 Ausl 81/17, juris Rn. 30; vgl. auch die Ausführungen in EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Mursic v. Kroatien - Nr. 7334/13, § 130).

    Die Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt in Szombathely wurden auch bereits in einer früheren Entscheidung des Senats als keinen Verstoß gegen das Verbot erniedrigender Behandlung begründend angesehen (so Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl A 3/15, juris Rn. 4, NStZ 2017, 48; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2018 - (4) 151 AuslA 124/17 (236/17), juris Rn. 8, StraFo 2018, 250; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 33).

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

    Dem Senat ist, wie er bereits in mehreren Verfahren dargelegt hat, das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in der Republik Ungarn belegt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 16 ff, NStZ-RR 2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 - 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 27, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); Beschluss vom 21.09.2018 - …

    A 3/15 Gegenstand zweier Vorlageverfahren zum Europäischen Gerichtshof war (siehe die beiden Beschlüsse des Senats: Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 - 1 Aus. A 3/15, juris, NStZ-RR 2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 - 1 Aus. A 3/15, juris, NStZ 2017, 48).

  • BVerfG, 21.03.2018 - 2 BvR 237/18

    Wiederholung einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Auslieferung eines

    Dies sei auch Gegenstand eines durch das Oberlandesgericht Bremen am 12. September 2016 angestrengten Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gewesen (unter Verweis auf OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl. A 3/15 -).

    Auch das Oberlandesgericht Bremen habe noch im Jahr 2016 "objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben" dafür gehabt, dass die Haftbedingungen in Ungarn systemische Mängel aufwiesen (unter Verweis auf OLG Bremen, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 Ausl. A 3/15 -).

  • OLG Hamburg, 08.02.2018 - Ausl 81/16

    Vorlageverfahren zum Europäischen Gerichtshof zur Bewertung der Haftbedingungen

    Kann der Vollstreckungsmitgliedstaat seine Bewilligung an die Bedingung knüpfen, dass der Strafvollzug nur in einer bestimmten Haftanstalt erfolgt? Ist dabei ein Wunsch des Verfolgten, etwa nach wohnortnaher Vollstreckung, rechtlich von Bedeutung? Was gilt insoweit bei einer nach Überstellung erfolgenden späteren Verlegung in eine andere Haftanstalt (vgl. dazu die Vorlage des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen, EuGH-Vorlagebeschl. v. 12. September 2016 - 1 Ausl A 3/15, NStZ 2017, 48 )?.
  • OLG Karlsruhe, 26.05.2017 - Ausl 301 AR 54/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Erfordernis einer einzelfallbezogenen

    Im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung geht auch der Senat davon aus, dass derzeit zureichend objektive und zuverlässige Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bestehen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2016, 1 Ausl A 3/15 - abgedruckt bei juris; dass. NStZ-RR 2015, 322; OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15 - abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, III-2 Ausl 131/15 - abgedruckt bei juris).
  • OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17

    Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ungarn: Zulässigerklärung mit

    Soweit der Senat im Beschluss vom 26.05.2017, auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird, im Anschluss an die obergerichtliche Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass bezüglich der Haftbedingungen in Ungarn derzeit systemische Mängel bestehen (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 12.09.2016, 1 Ausl A 3/15, abgedruckt bei juris; dass. NStZ-RR 2015, 322; OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15, abgedruckt bei juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2015, III-2 Ausl 131/15, abgedruckt bei juris) und sich eine Auslieferung deshalb als unzulässig erweisen müsste, bestehen diese Bedenken zwar grundsätzlich fort, jedoch haben die ungarischen Justizbehörden nunmehr im Schreiben vom 07.06.2017 unter Zusicherung der dortigen Unterbringung zwei Haftanstalten benannt - nämlich die Haftanstalten in Szombathely und Tiszalök -, wobei jedenfalls die Haftanstalt in Szombathely unter Berücksichtigung der vom Senat ausgewerteten und nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eine menschenwürdige Unterbringung des Verfolgten mit Sicherheit gewährleistet.
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