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   OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06 (a)   

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OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06 (a) (https://dejure.org/2006,8265)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.09.2006 - 1 U 28/06 (a) (https://dejure.org/2006,8265)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13. September 2006 - 1 U 28/06 (a) (https://dejure.org/2006,8265)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung eines befristeten Mietverhältnisses über Gewerberäume; Wahrung des Schriftformerfordernisses bei Verträgen im Hinblick auf den nachträglichen Abschluss eines Untermietvertrages; Prinzip der Einheitlichkeit einer ...

  • Judicialis

    BGB § 550 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 550 Satz 1
    Form- und Inhaltsvorschriften in einem Mietvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Befristeter Mietvertrag über Gewerberäume: Vorzeitige Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2007, 363
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.12.2002 - XII ZR 253/01

    Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages; Bezugnahme auf Anlagen

    Auszug aus OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06
    Die Schriftform ist bei Verträgen gewahrt, wenn dieselbe Urkunde, in der grundsätzlich alle wesentlichen vertraglichen Abreden enthalten sein müssen (Prinzip der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde; vgl. hierzu BGH NJW 2003, 1248; 2002, 3389, 3391; 1999, 3257, 3258), von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB).

    Danach setzt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB eine Beifügung der in Bezug genommenen Anlage nicht voraus; auch bedarf es weder einer Paraphierung des Hauptmietvertrages, einer Rückverweisung auf den Untermietvertrag oder gar einer festen körperlichen Verbindung zwischen Unter- und Hauptmietvertrag (BGH NZM 2005, 61 ff.; 2005, 584 f.; NJW 2003, 1248 f.; 2000, 354; 1998, 62).

    Vielmehr ist die Schriftform gemäß §§ 550, 126 BGB nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn in der unterzeichneten Urkunde - etwa durch einen entsprechenden Verweis (vgl. BGH NJW-RR 2005, 958 ff.; NJW 2003, 1248 f.) - eine zweifelsfreie Bezugnahme auf die Anlage, in der die wesentlichen Bestimmungen enthalten sind, erfolgt (vgl. BGH NZM 2004, 253 f.; NJW 2003, 1248 f.; OLG Celle NZM 2005, 219 f. m. w. N.).

    Die Form der Bezugnahme durch die ausdrückliche Verweisung ermöglicht im vorliegenden Fall eine eindeutige Identifizierung des in Bezug genommenen Vertrages und ist somit hinreichend konkret (vgl. auch BGH NJW 2003, 1248, 1249).

  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 99/03

    Erhöhung einer Teilinklusivmiete wegen gestiegener Betriebskosten

    Auszug aus OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06
    In Fortführung seiner sog. "Auflockerungsrechtsprechung" (vgl. etwa BGHZ 136, 357, 360 ff.; NZM 2005, 61 ff.; NZM 2004, 253 f.; s. auch Erman-Palm, BGB, 11. Aufl., 2004, § 126 Rdnr. 6) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen, die an die Urkundeneinheit gestellt werden, zuletzt allerdings reduziert.

    Vielmehr ist die Schriftform gemäß §§ 550, 126 BGB nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn in der unterzeichneten Urkunde - etwa durch einen entsprechenden Verweis (vgl. BGH NJW-RR 2005, 958 ff.; NJW 2003, 1248 f.) - eine zweifelsfreie Bezugnahme auf die Anlage, in der die wesentlichen Bestimmungen enthalten sind, erfolgt (vgl. BGH NZM 2004, 253 f.; NJW 2003, 1248 f.; OLG Celle NZM 2005, 219 f. m. w. N.).

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 29/02

    Anforderungen an die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages bei Eintritt

    Auszug aus OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06
    Danach setzt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB eine Beifügung der in Bezug genommenen Anlage nicht voraus; auch bedarf es weder einer Paraphierung des Hauptmietvertrages, einer Rückverweisung auf den Untermietvertrag oder gar einer festen körperlichen Verbindung zwischen Unter- und Hauptmietvertrag (BGH NZM 2005, 61 ff.; 2005, 584 f.; NJW 2003, 1248 f.; 2000, 354; 1998, 62).

    Vielmehr ist die Schriftform gemäß §§ 550, 126 BGB nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung schon dann gewahrt, wenn in der unterzeichneten Urkunde - etwa durch einen entsprechenden Verweis (vgl. BGH NJW-RR 2005, 958 ff.; NJW 2003, 1248 f.) - eine zweifelsfreie Bezugnahme auf die Anlage, in der die wesentlichen Bestimmungen enthalten sind, erfolgt (vgl. BGH NZM 2004, 253 f.; NJW 2003, 1248 f.; OLG Celle NZM 2005, 219 f. m. w. N.).

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06
    Die Schriftform ist bei Verträgen gewahrt, wenn dieselbe Urkunde, in der grundsätzlich alle wesentlichen vertraglichen Abreden enthalten sein müssen (Prinzip der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde; vgl. hierzu BGH NJW 2003, 1248; 2002, 3389, 3391; 1999, 3257, 3258), von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB).

    Denn der Inhalt des Untermietvertrages war durch die zweifelsfreie Bezugnahme auf den Hauptmietvertrag jedenfalls bestimmbar, worauf es in diesem Zusammenhang nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ankommt (BGH NJW 2002, 3389, 3390; 1999, 3257, 3259; BGHZ 142, 158).

  • BGH, 29.09.2004 - VIII ZR 341/03

    Anforderungen an die Form der Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06
    In Fortführung seiner sog. "Auflockerungsrechtsprechung" (vgl. etwa BGHZ 136, 357, 360 ff.; NZM 2005, 61 ff.; NZM 2004, 253 f.; s. auch Erman-Palm, BGB, 11. Aufl., 2004, § 126 Rdnr. 6) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen, die an die Urkundeneinheit gestellt werden, zuletzt allerdings reduziert.

    Danach setzt das Schriftformerfordernis des § 550 BGB eine Beifügung der in Bezug genommenen Anlage nicht voraus; auch bedarf es weder einer Paraphierung des Hauptmietvertrages, einer Rückverweisung auf den Untermietvertrag oder gar einer festen körperlichen Verbindung zwischen Unter- und Hauptmietvertrag (BGH NZM 2005, 61 ff.; 2005, 584 f.; NJW 2003, 1248 f.; 2000, 354; 1998, 62).

  • BGH, 07.07.1999 - XII ZR 15/97

    Formgültigkeit der Verlängerung eines auf zehn Jahre abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06
    Die Schriftform ist bei Verträgen gewahrt, wenn dieselbe Urkunde, in der grundsätzlich alle wesentlichen vertraglichen Abreden enthalten sein müssen (Prinzip der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde; vgl. hierzu BGH NJW 2003, 1248; 2002, 3389, 3391; 1999, 3257, 3258), von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB).

    Denn der Inhalt des Untermietvertrages war durch die zweifelsfreie Bezugnahme auf den Hauptmietvertrag jedenfalls bestimmbar, worauf es in diesem Zusammenhang nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ankommt (BGH NJW 2002, 3389, 3390; 1999, 3257, 3259; BGHZ 142, 158).

  • BGH, 15.06.1981 - VIII ZR 166/80

    Schriftform bei Tankstellenpacht

    Auszug aus OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06
    Da die Parteien die - auch bei einem Untermietvertrag einzuhaltende (BGHZ 81, 46, 49 ff.) - Schriftform vorliegend jedoch beachtet haben, kommt eine vorzeitige (ordentliche) Kündigung des Mietvertrages durch die Klägerin nicht in Betracht.
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste Verbindung

    Auszug aus OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06
    In Fortführung seiner sog. "Auflockerungsrechtsprechung" (vgl. etwa BGHZ 136, 357, 360 ff.; NZM 2005, 61 ff.; NZM 2004, 253 f.; s. auch Erman-Palm, BGB, 11. Aufl., 2004, § 126 Rdnr. 6) hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen, die an die Urkundeneinheit gestellt werden, zuletzt allerdings reduziert.
  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06
    Denn der Inhalt des Untermietvertrages war durch die zweifelsfreie Bezugnahme auf den Hauptmietvertrag jedenfalls bestimmbar, worauf es in diesem Zusammenhang nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ankommt (BGH NJW 2002, 3389, 3390; 1999, 3257, 3259; BGHZ 142, 158).
  • BGH, 19.11.1984 - II ZR 6/84

    Rechtsfolgen der Aufhebung des Hauptmietverhältnisses für das Untermietverhältnis

    Auszug aus OLG Bremen, 13.09.2006 - 1 U 28/06
    Insoweit verkennt die Klägerin, dass nach zutreffender höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Untermietverhältnissen über Gewerberäume eine Vertragsbestimmung rechtlich unbedenklich ist, wonach das Untermietverhältnis nach Auflösung des Hauptmietvertrages endet (BGH NJW-RR 1986, 234).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZR 313/98

    Wahrung der Schriftform eines langfristigen Grundstückspachtvertrages

  • OLG Celle, 22.07.2004 - 13 U 71/04

    Berufen auf einen Formmangel in einem Mietvertrag; Teleologische Auslegung von

  • BGH, 17.09.1997 - XII ZR 296/95

    Wahrung der Schriftform bei einer Vereinbarung über einen Mieterwechsel

  • LSG Baden-Württemberg, 24.09.2015 - L 6 U 3792/14
    Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 5. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2005 ab, die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (arbeitstechnische Voraussetzungen der BK-Nrn. 1101 ff. der Berufskrankheitenverordnung - BKV - nicht erfüllt, Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2007 - S 1 U 28/06).
  • LSG Baden-Württemberg, 02.10.2023 - L 10 U 965/23

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 -

    Die anschließende Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim - SG - 09.05.2007, S 1 U 28/06, Bl. 21 ff. VA); das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (L 10 U 3071/07) erklärte der Kläger für erledigt, nachdem sich die Beklagte zur Prüfung verpflichtet hatte, ob seine psychischen Probleme als BK anzuerkennen sind (Bl. 80 f. VA).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2011 - L 6 U 3018/10
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und die beigezogenen Gerichtsakten L 9 R 49/08, S 1 U 28/06, L 2 U 3398/06, L 2 U 2009/07 und L 10 U 3071/07 verwiesen.
  • LSG Baden-Württemberg, 21.09.2021 - L 9 U 2536/18
    Die hiergegen erhobene Klage (S 1 U 28/06) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 09.05.2007 ab.
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