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   OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00   

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https://dejure.org/2001,16813
OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00 (https://dejure.org/2001,16813)
OLG Bremen, Entscheidung vom 16.05.2001 - 1 U 93/00 (https://dejure.org/2001,16813)
OLG Bremen, Entscheidung vom 16. Mai 2001 - 1 U 93/00 (https://dejure.org/2001,16813)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1, 3
    Zumutbarkeit des Gebrauchs von Rechtsmitteln; Umfang des Entschädigungsanspruchs aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.12.1989 - III ZR 132/88

    Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs durch Unterschutzstellung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00
    Auch für einen solchen Entschädigungsanspruch gilt jedoch, dass der Betroffene von den sich bietenden Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes Gebrauch machen muss, anderenfalls er in einem nachfolgenden Zivilprozess Entschädigungsansprüche nicht mit Erfolg geltend machen kann (vgl. BGHZ 110, 12 ff., 14; MüKo-Papier, § 839 Rn. 50, 51).

    Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff ist regelmäßig für diejenigen Nachteile ausgeschlossen, die durch die verwaltungsprozessuale Anfechtung hätten vermieden werden können, wenn eine zumutbare Anfechtung unterlassen worden ist (BGHZ 90, 4, 9, 17; 110, 12, 14 f.; BGH NJW 1994, 3158, 3160; MüKo-Papier, § 839, Rn. 67).

    Unterlässt er eine zumutbare Anfechtung und kann ihm dies im Sinne eines "Verschuldens in eigener Angelegenheit" vorgeworfen werden, so steht ihm im Regelfall ein Entschädigungsanspruch für solche Nachteile nicht zu, die er durch die Anfechtung hätte vermeiden können (BGHZ 110, 12, 14 f.; 90, 17, 31 f.).

  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 216/82

    Anwendbarkeit von § 254 BGB auf Enteignung

    Auszug aus OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00
    Unterlässt er eine zumutbare Anfechtung und kann ihm dies im Sinne eines "Verschuldens in eigener Angelegenheit" vorgeworfen werden, so steht ihm im Regelfall ein Entschädigungsanspruch für solche Nachteile nicht zu, die er durch die Anfechtung hätte vermeiden können (BGHZ 110, 12, 14 f.; 90, 17, 31 f.).

    Denn im Hinblick auf die umfassende Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes, der in erster Linie dazu bestimmt ist, den Bürger gegen rechtswidrige Eingriffe des Staates zu schützen, wiegt in diesem Falle der in den Verantwortungsbereich des Betroffenen fallende Beitrag zur Entstehung der Nachteile regelmäßig so schwer, dass es gerechtfertigt ist, ihn bei entsprechender Anwendung des § 254 BGB diesen Teil des Schadens selbst tragen zu lassen (BGHZ 90, 17, 32).

  • BGH, 15.11.1990 - III ZR 302/89

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts im Amtshaftungsverfahren;

    Auszug aus OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00
    Danach ist das Ergreifen von Rechtsmitteln für den Betroffenen regelmäßig nur dann unzumutbar, wenn aus seiner Sicht die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungshandelns nicht erkennbar oder sein Interesse an der Beseitigung des ihn belastenden Verwaltungsakts endgültig entfallen war (BGHZ 113, 17, 24).

    Zwar darf der Bürger grundsätzlich auf Belehrungen und Erklärungen eines Beamten vertrauen, und es kann ihm in der Regel nicht zum Vorwurf gereichen, wenn er nicht klüger ist als der Beamte (BGHZ 113, 17, 25, 130, 332, 339).

  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 5/57

    Rechtsmittel i. S. des § 839 Abs. 3 BGB

    Auszug aus OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00
    Darunter fallen alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben oder herbeizuführen geeignet sind (MüKo-Papier, BGB , 3. Aufl. 1997, § 839 , Rn. 327, BGHZ 28, 104, 106; 123, 1, 7; NJW 1978, 1522, 1523; NJW 1986, 1924 ).

    Die Würdigung der genannten Anhaltspunkte ergibt, dass aus der Sicht des Klägers eine Amtspflichtverletzung der Behörde dringlich nah lag (BGHZ 28, 104, 106).

  • BGH, 21.03.1963 - III ZR 8/62
    Auszug aus OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00
    Er darf sich allerdings dann nicht mehr hierauf beschränken, wenn die Erfolglosigkeit dieses Vorgehens erkennbar wird (vgl. BGH WM 1963, 841, 842).

    Bei der Entscheidung der Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalles an (BGH WM 1963, 841, 842), wobei auf den Verkehrskreis abzustellen ist, dem der Verletzte angehört, mithin also darauf, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen dieses Verkehrskreises verlangt werden muss (BGH NVwZ 91, 915).

  • BGH, 23.02.1978 - III ZR 97/76

    Falschauskunft - Geschoßzahl eines Wohngebändes - Einholung eines Vorbescheids -

    Auszug aus OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00
    Darunter fallen alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben oder herbeizuführen geeignet sind (MüKo-Papier, BGB , 3. Aufl. 1997, § 839 , Rn. 327, BGHZ 28, 104, 106; 123, 1, 7; NJW 1978, 1522, 1523; NJW 1986, 1924 ).

    Zwar sind grundsätzlich auch formlose Rechtsbehelfe als Rechtsmittel i. S. des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen (BGH NJW 1978, 1522, 1523).

  • BGH, 13.07.1995 - III ZR 160/94

    Amtshaftungsansprüche wegen behördlicher Einweisung eines Obdachlosen

    Auszug aus OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00
    Schließlich bestand für den Kläger darüber hinaus durchaus Anlass, die behauptete Äußerung des Herrn M, Rechtsmittel gegen die behördliche Verfügung seien aussichtslos, als einseitige ("Partei-")Erklärung zu werten, mit der sich der Beamte lediglich von seiner Verantwortung frei machen wollte (vgl. BGHZ 130, 332, 339/340; BGH NVwZ 91, 915).
  • BGH, 26.01.1984 - III ZR 179/82

    Rechtsfolgen der Versagung einer wasserrechtlichen Planfeststellung;

    Auszug aus OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00
    Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff ist regelmäßig für diejenigen Nachteile ausgeschlossen, die durch die verwaltungsprozessuale Anfechtung hätten vermieden werden können, wenn eine zumutbare Anfechtung unterlassen worden ist (BGHZ 90, 4, 9, 17; 110, 12, 14 f.; BGH NJW 1994, 3158, 3160; MüKo-Papier, § 839, Rn. 67).
  • BGH, 02.10.1978 - III ZR 9/77

    Allgemeiner enteignungsgleicber Eingriff und spezialgesetzliche Regelung

    Auszug aus OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00
    Die Norm des § 56 Abs. 1 S. 2 BremPolG ist eine Spezialnorm, die die Institute des enteignungs- und aufopferungsgleichen Eingriffs verdrängt (ebda.; BGHZ 72, 273, 276).
  • BGH, 17.03.1994 - III ZR 27/93

    Sorgfaltspflichten einer Behörde; Amtshaftung wegen Versagung einer

    Auszug aus OLG Bremen, 16.05.2001 - 1 U 93/00
    Ein Entschädigungsanspruch aus enteignendem oder enteignungsgleichem Eingriff ist regelmäßig für diejenigen Nachteile ausgeschlossen, die durch die verwaltungsprozessuale Anfechtung hätten vermieden werden können, wenn eine zumutbare Anfechtung unterlassen worden ist (BGHZ 90, 4, 9, 17; 110, 12, 14 f.; BGH NJW 1994, 3158, 3160; MüKo-Papier, § 839, Rn. 67).
  • BGH, 03.06.1993 - III ZR 104/92

    Amtspflichtverletzung durch Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides gemäß

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

  • BGH, 19.09.1985 - III ZR 71/83

    Wirksamkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung gegen mehrere Betroffene;

  • BGH, 13.07.1984 - III ZR 6/84

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als Rechtsmittel - Folgen der Aussetzung

  • BVerwG, 02.02.1972 - VI B 50.71

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Aufgabe der Beschwerdeschrift am

  • OLG Frankfurt, 08.05.2008 - 12 U 104/06

    Abtretungsverbot für den Anspruch aus einer mit einer

    In diesem Sinne auch entschieden haben das KG (VersR 2003, 490), das OLG München (VersR 1997, 1520) und das OLG Karlsruhe (OLGR 2002, 114).
  • LG Bonn, 28.10.2016 - 1 O 488/15

    Amtshaftung, Ableitung Wasser, Anhörungsverfahren, Drittbezug

    Er darf sich allerdings dann nicht mehr hierauf beschränken, wenn die Erfolgslosigkeit dieses Vorgehens erkennbar wird (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 16.05.2001, Az. 1 U 93/00, zitiert nach juris).
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