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   OLG Bremen, 16.08.2018 - 4 UF 57/18   

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https://dejure.org/2018,25965
OLG Bremen, 16.08.2018 - 4 UF 57/18 (https://dejure.org/2018,25965)
OLG Bremen, Entscheidung vom 16.08.2018 - 4 UF 57/18 (https://dejure.org/2018,25965)
OLG Bremen, Entscheidung vom 16. August 2018 - 4 UF 57/18 (https://dejure.org/2018,25965)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    § 1671 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Familienrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
    Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Paritätisches Wechselmodell bei fehlender Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1908
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 29.08.2017 - 11 UF 89/17

    Anordnung eines paritätischen Wechselmodells durch das Gericht

    Auszug aus OLG Bremen, 16.08.2018 - 4 UF 57/18
    Soweit das OLG Hamm die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils auch bei großer Entfernung zwischen den Haushalten der Eltern für möglich hält (OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2017,11 UF 89/17 - NRWE; Bergmann, FamRB 2018, 313), handelt es sich um einen Fall, der von der Besonderheit geprägt ist, dass der Kindesvater zwar weit entfernt vom Wohnort der Mutter lebt, aber auch sein in der Nähe des Wohnortes der Mutter gelegenes Elternhaus nutzen und dies auch mit seiner Berufstätigkeit verbinden kann.

    Sofern die Eltern jedenfalls über die wesentlichen Erziehungsfragen grundsätzlich einig seien und es vermögen, notwendige Informationen bezüglich der Kinder auszutauschen, seien die kommunikativen Voraussetzungen des Wechselmodells gegeben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2017,11 UF 89/17 Rn. 55 - NRWE).

    Soweit das OLG Hamm (Beschluss vom 29.08.2017, 11 UF 89/17 - NRWE) ein Wechselmodell trotz weit voneinander entfernt liegender Wohnorte der Eltern angeordnet hat, beruht diese Entscheidung auf den Besonderheiten jenes Falles, der davon geprägt war, dass der Kindesvater auch sein Elternhaus in der Nähe des Wohnortes der Mutter nutzen kann.

  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 486/14

    Die Einbeziehung aller Eltern in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG bedeutet

    Auszug aus OLG Bremen, 16.08.2018 - 4 UF 57/18
    Die paritätische Betreuung des Kindes getrennt lebender Elternteile stellt weder den gesetzlichen Regelfall dar noch besteht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einführung der paritätischen Betreuung als Regelmodell (BVerfG, FamRZ 2018, 593; 2015, 1585).

    Ob ein Wechselmodell anzuordnen ist, ist vielmehr nach Lage des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (BVerfG, FamRZ 2015, 1585 Rn. 21).

    Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen, da das Kind durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert wird und durch den von den Eltern oftmals ausgeübten Koalitionsdruck in Loyalitätskonflikte gerät (BVerfG, FamRZ 2018, 593; 2015, 1585; BGH, a.a.O., Rn. 31; Götsche, jurisPR-FamR 7/2018 Anm. 4; a.A.: Sünderhauf, FamRB 2013, 327ff.).

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus OLG Bremen, 16.08.2018 - 4 UF 57/18
    a) Das Gesetz schließt nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, auf das Wechselmodell gerichtete - umgangs- oder sorgerechtliche - Entscheidungen nicht aus (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15, FamRZ 2017, 532 Rn. 24).

    Soweit der Kindesvater ausführt, dass mit der Anordnung eines Wechselmodells die zwischen den Kindeseltern bestehenden Konflikte aufgelöst würden, weil der Umstand, dass häufig keine Einigung über den Betreuungsumfang des Kindesvaters habe gefunden werden können, kein Zeichen schlechter Kommunikation, sondern dem unbedingten Wunsch der Mutter geschuldet sei, dem Kindesvater möglichst wenig Betreuungszeiten zuzugestehen, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass es dem Kindeswohl nicht entspricht, ein Wechselmodell zu dem Zweck anzuordnen, eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit erst herbeizuführen (BGH, FamRZ 2017, 532).

  • BVerfG, 22.01.2018 - 1 BvR 2616/17

    Keine gesetzgeberische Pflicht zur Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts

    Auszug aus OLG Bremen, 16.08.2018 - 4 UF 57/18
    Die paritätische Betreuung des Kindes getrennt lebender Elternteile stellt weder den gesetzlichen Regelfall dar noch besteht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Einführung der paritätischen Betreuung als Regelmodell (BVerfG, FamRZ 2018, 593; 2015, 1585).

    Bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung wird das Wechselmodell dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen, da das Kind durch vermehrte oder ausgedehnte Kontakte auch mit dem anderen Elternteil verstärkt mit dem elterlichen Streit konfrontiert wird und durch den von den Eltern oftmals ausgeübten Koalitionsdruck in Loyalitätskonflikte gerät (BVerfG, FamRZ 2018, 593; 2015, 1585; BGH, a.a.O., Rn. 31; Götsche, jurisPR-FamR 7/2018 Anm. 4; a.A.: Sünderhauf, FamRB 2013, 327ff.).

  • OLG Stuttgart, 23.08.2017 - 18 UF 104/17

    Umgangsrechtsregelung: Gerichtliche Anordnung einer gleichmäßigen Betreuung des

    Auszug aus OLG Bremen, 16.08.2018 - 4 UF 57/18
    Der Umstand, dass Eltern trotz bestehender Konflikte in der Lage sind, ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe Umgangskontakte einvernehmlich zu regeln, mag gegebenenfalls ein Indiz dafür sein, dass eine für die Anordnung eines Wechselmodells ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft vorhanden ist (OLG Stuttgart, FamRZ 2018, 35).
  • OLG Frankfurt, 16.10.2018 - 1 UF 74/18

    Zum Anwendungsbereich § 1696 Abs. 1 BGB

    Wie bei der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt die Kindeswohldienlichkeit des paritätischen Wechselmodells in der Regel auch die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus (BGH, Beschl. v. 1.2.2017 - XII ZB 601/15, Rn, 25; OLG Bremen v. 16.8.2018 - 4 UF 57/18).
  • OLG Brandenburg, 16.09.2021 - 10 UF 34/21

    Voraussetzungen der Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

    Zugleich wird es den Eltern aufgrund ihres fortwährenden Streits oft nicht möglich sein, die für die Erziehung des Kindes nötige Kontinuität und Verlässlichkeit zu schaffen (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 24, juris; BGH, Beschluss vom 01. Februar 2017 - XII ZB 601/15 -, BGHZ 214, 31-45, Rn. 31; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2018 - 1 BvR 2616/17 -, Rn. 8, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 486/14 -, Rn. 22, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20. August 2018 - 4 UF 57/18 -, Rn. 16, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 13 UF 676/17 -, Rn. 27, juris Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Mai 2017 - 10 UF 2/17 -, Rn. 28, juris).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2020 - 20 UF 56/20

    Prüfung der Voraussetzungen eines Wechselmodells im Rahmen eines

    Stellt sich damit eine geteilte Betreuung beider Elternteile nicht als dem Kindeswohl am besten entsprechend dar, kann das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beibehalten werden, weil die Eltern sich über den künftigen Lebensmittelpunkt ihres Sohnes nicht einig sind (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2020 - 15 UF 68/17 -, juris, Rn. 20; OLG Bremen, Beschluss vom 16.08.2018 - 4 UF 57/18 -, NJOZ 2019, 1331; vgl. auch Hennemann, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1671 Rn. 31).
  • OLG Bremen, 10.05.2021 - 4 UF 19/20

    Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge; Erteilung einer inhaltlich

    Es ist in zwei Stufen zu prüfen, ob (erstens) die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und (zweitens) die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH, Beschluss vom 15.06.2016, XII ZB 419/15 - juris Rn. 16ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 20.8.2018, 4 UF 57/18 - juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).
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