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   OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 Ausl. A 5/20   

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OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 Ausl. A 5/20 (https://dejure.org/2020,18462)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18.06.2020 - 1 Ausl. A 5/20 (https://dejure.org/2020,18462)
OLG Bremen, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - 1 Ausl. A 5/20 (https://dejure.org/2020,18462)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Dabei zielt Art. 4a RbEuHb darauf, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der Vollstreckungsbehörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung seiner Verteidigungsrechte zu übergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, juris Rn. 58; Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 73).

    Hierbei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechtes, der unabhängig von den materiell- und verfahrensrechtlichen Wertungen und Vorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, juris Rn. 65, 67, 76; Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 63).

    Danach ist die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in Art. 4a des Rahmenbeschlusses so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der judiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, juris Rn. 74; Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 64).

    Im Rechtsmittelzug ist auf das Verfahren abzustellen, das zur letzten Entscheidung geführt hat, in der über die Schuld des Betroffenen entschieden und gegen ihn eine Strafe verhängt worden ist, nachdem die be- und entlastenden Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft und ggf. die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigt worden ist (vgl. Urteil vom 10.08.2017 - C- 270/17 PPU, juris Rn. 81; Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 65).

    Der Begriff der "Entscheidung" im Art. 4a RbEuHb nimmt auf gerichtliche Entscheidungen Bezug, mit denen nach Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht rechtskräftig über die Schuld des Betroffenen und über die ggf. gegen ihn zu verhängende Strafe befunden worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 68).

    Dagegen liegt keine Entscheidung in diesem Sinne vor, wenn eine Entscheidung über die Vollstreckung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe ohne Änderung des Strafmaßes und ohne ein hierauf bezogenes Ermessen getroffen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 77).

  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wurde mit der Ergänzung des Rahmenbeschlusses (durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI) um den Art. 4a RbEuHb die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen einer Abwesenheitsentscheidung abzulehnen, eingeschränkt und vereinheitlicht (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, juris Rn. 53).

    Dabei zielt Art. 4a RbEuHb darauf, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der Vollstreckungsbehörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung seiner Verteidigungsrechte zu übergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, juris Rn. 58; Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 73).

    Ausgehend von diesem Schutzzweck - einerseits die Wirksamkeit des Systems der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nicht zu beeinträchtigen, andererseits aber auch die Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen einschließlich der Verteidigungsrechte der Angeklagten in Strafverfahren zu wahren (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, juris Rn. 58 ff.) - ist der Begriff der "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, juris Rn. 63 f., 69).

    Hierbei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechtes, der unabhängig von den materiell- und verfahrensrechtlichen Wertungen und Vorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaaten auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, juris Rn. 65, 67, 76; Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 63).

    Danach ist die Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat" in Art. 4a des Rahmenbeschlusses so zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der judiziellen Entscheidung geführt hat, durch die die Person rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 - C-270/17 PPU, juris Rn. 74; Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 64).

    Im Rechtsmittelzug ist auf das Verfahren abzustellen, das zur letzten Entscheidung geführt hat, in der über die Schuld des Betroffenen entschieden und gegen ihn eine Strafe verhängt worden ist, nachdem die be- und entlastenden Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft und ggf. die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigt worden ist (vgl. Urteil vom 10.08.2017 - C- 270/17 PPU, juris Rn. 81; Urteil vom 22.12.2017 - C-571/17 PPU, juris Rn. 65).

  • KG, 27.07.2017 - 151 AuslA 87/17

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung nach Polen nach Erlass eines

    Auszug aus OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C-108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18, juris Rn. 10, OLGSt IRG § 83 Nr. 19; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7).

    Die unterschiedlichen Formulierungen beruhen vielmehr auf der unterschiedlichen Entstehungsgeschichte der beiden Regelungen (vgl. ausführlich KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 13 ff., StraFo 2017, 422).

    Auch ein Fluchtfall, der das Auslieferungshindernis des Abwesenheitsurteils überwinden soll, verlangt, dass der Verteidiger nicht nur zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Strafverfahren mitgewirkt, sondern an der zu dem Urteil führenden Verhandlung teilgenommen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 1515 AuslA 87/17 (101/17) [richtig: (4) 151 AuslA 87/17 (101/17) - d. Red.] , juris Rn. 13 ff., StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 9).

    In aller Regel wird dies die Beteiligung des Verteidigers an der zum Urteil führenden Hauptverhandlung erfordern, weil dort die Sachverhaltsfeststellungen getroffen und die Rechtsfragen erörtert werden, welche für die Verurteilung maßgeblich sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 15, StraFo 2017, 422).

  • OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18

    Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls nur bei Einhaltung

    Auszug aus OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C-108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18, juris Rn. 10, OLGSt IRG § 83 Nr. 19; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7).

    Dabei muss nach § 83 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 2 IRG der Verfolgte an diesem Verfahren teilnehmen können und es muss dort der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden können (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18, juris Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 88, BVerfGE 140, 317).

    Soweit dort auch darauf hingewiesen wird, dass jedem Verurteilten nach polnischem Recht außerordentliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden, hat der Senat bereits entschieden, dass die Regelungen zur Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren nach Maßgabe des Art. 540, §§ 1 bis 3 KPK im Falle einer Zustellungsfiktion gemäß Art. 139 § 1 KPK keine hinreichenden Möglichkeiten für den Verurteilten vorsehen, eine erneute Überprüfung des Sachverhaltes zu erwirken (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18, juris Rn. 13, OLGSt IRG § 83 Nr. 19).

  • OLG Karlsruhe, 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17

    Auslieferung nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls:

    Auszug aus OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C-108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18, juris Rn. 10, OLGSt IRG § 83 Nr. 19; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7).

    Auch ein Fluchtfall, der das Auslieferungshindernis des Abwesenheitsurteils überwinden soll, verlangt, dass der Verteidiger nicht nur zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Strafverfahren mitgewirkt, sondern an der zu dem Urteil führenden Verhandlung teilgenommen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 1515 AuslA 87/17 (101/17) [richtig: (4) 151 AuslA 87/17 (101/17) - d. Red.] , juris Rn. 13 ff., StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 9).

  • EuGH, 24.05.2016 - C-108/16

    Dworzecki

    Auszug aus OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Eine solche rechtliche Fiktion der Zustellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem vorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom 24.05.2016 - C-108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18, juris Rn. 10, OLGSt IRG § 83 Nr. 19; KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7).
  • OLG Celle, 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12

    Beruhen einer dem Auslieferungsbegehren zugrundeliegenden Verurteilung auf einer

    Auszug aus OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Auf solche Verfahren finde § 83 Nr. 3 IRG [a.F., heute § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG] keine Anwendung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2017 - (4) 151 AuslA 140/17 (200/17), juris Rn. 3).
  • KG, 14.11.2017 - 151 AuslA 140/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei

    Auszug aus OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Auf solche Verfahren finde § 83 Nr. 3 IRG [a.F., heute § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG] keine Anwendung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 Ausl 56/12, juris Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 14.11.2017 - (4) 151 AuslA 140/17 (200/17), juris Rn. 3).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Dabei muss nach § 83 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 2 IRG der Verfolgte an diesem Verfahren teilnehmen können und es muss dort der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden können (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 - 1 Ausl A 31/18, juris Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14, juris Rn. 88, BVerfGE 140, 317).
  • OLG Köln, 10.06.2005 - Ausl 22/05

    Abwesenheitsurteil; Strafbefehl

    Auszug aus OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
    Zwar findet nach überwiegender Auffassung § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG keine Anwendung, wenn die Verurteilung in einem schriftlichem Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung ergangen ist - wie etwa slowakische Strafbefehle oder ungarische Strafbeschlüsse - (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2005 - Ausl 22/05 - 14/05, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 16; Schomburg/Lagodny-Hackner, 6. Aufl., § 83 IRG Rn. 7; BeckOK-StPO/Inhofer, 35. Edition, § 83 IRG Rn. 9), da bei rein schriftlichen Verfahren ein jeder Anknüpfungspunkt für die Anwendung dieser Bestimmungen fehle (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

  • BVerfG, 15.03.2023 - 2 BvR 325/23

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Letzteres ist davon ausgegangen, ein Abwesenheitsurteil im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG liege auch dann vor, wenn der Verfolgte zu der Sitzung, die das Gericht in Ansehung einer Verfahrensabsprache zwischen Staatsanwaltschaft und Verfolgtem gemäß Art. 335 der polnischen Strafprozessordnung anberaumt hat, nicht erscheint und ein Urteil entsprechend der Absprache ergeht (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 1 AuslA 5/20 -, juris, Rn. 21 ff.).
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