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   OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21   

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OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21 (https://dejure.org/2021,16202)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.05.2021 - 1 W 4/21 (https://dejure.org/2021,16202)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. Mai 2021 - 1 W 4/21 (https://dejure.org/2021,16202)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB § 675d Abs. 6, 675e Abs. 2, 675j Abs. 1 S. 1, 675l Abs. 1 S. 2, 675l Abs. 2, 675u S. 2, 675v Abs. 3, 675w S. 1, 675w S. 4, 675w S. 4, 676c Nr. 1; ZPO § 440 Abs. 1
    Sonstiges Zivilrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Nachweis von Obliegenheitsverletzungen des Nutzers einer EC-Karte; Haftung für angeblich nicht autorisierte Abhebungen mittels der Zahlungskarte

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an den Nachweis von Obliegenheitsverletzungen des Nutzers einer EC-Karte; Haftung für angeblich nicht autorisierte Abhebungen mittels der Zahlungskarte

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Anscheinsbeweis bei der Verwendung von Zahlungskarten mit PIN sowie zur Pflicht zur Sperranzeige nach Nr. 7.4 Abs. 2 der Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Anscheinsbeweis bei der Verwendung von Zahlungskarten mit PIN/Pflicht des Karteninhabers zur Sperranzeige

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1063
  • ZIP 2021, 2380
  • WM 2021, 1792
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 05.10.2004 - XI ZR 210/03

    Zum Anscheinsbeweis für grob fahrlässigiges Verhalten des Karteninhabers bei

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mehrfach grundsätzlich ausgesprochen worden, dass dann, wenn bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und PIN verwendet wurden, ein Beweis des ersten Anscheins gegeben ist, dass die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde oder - dazu sogleich unter 2.a.cc - dass er, wenn die Karte von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN (siehe BGH Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 27 ff., BGHZ 160, 308; Urteil vom 14.11.2006 - XI ZR 294/05, juris Rn. 31, BGHZ 170, 18; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 10, WM 2011, 924; Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, juris Rn. 16, WM 2012, 164).

    Grundlage dieses Anscheinsbeweises ist der anerkannte technische Befund, dass es Unbefugten praktisch nicht möglich ist, die Sicherheitsvorkehrungen im Bereich der Kartenzahlvorgänge mit PIN unter Einsatz der Originalkarte zu überwinden (so BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 28, BGHZ 160, 308; siehe auch Nobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 51 m.w.Nachw.).

    Dieser Beweis des ersten Anscheins bei Kartenzahlungsvorgängen mit PIN setzt die Verwendung der Original-Zahlungskarte voraus, denn bei Verwendung einer Dublette kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten des Zahlers bei einem früheren Karteneinsatz unberechtigt und für den Zahler unbemerkt ausgelesen und sodann für die Auslösung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verwendet wurden (siehe BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 28, BGHZ 160, 308; Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, juris Rn. 16, WM 2012, 164).

    Auch wenn der Nachweis der Verwendung der Originalkarte zu führen sein sollte, ist sodann nach allgemeinen Grundsätzen eine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch die konkrete Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis einer ernsthaft und nicht lediglich theoretisch in Betracht kommenden Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs möglich oder auch der konkrete Nachweis des Gegenteils (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06, juris Rn. 16, WM 2010, 208; BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 35 f., BGHZ 160, 308; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 10, WM 2011, 924; Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14, juris Rn. 28 f., BGHZ 208, 331): Allgemeine und unsubstantiierte Zweifel an der Unüberwindlichkeit der verwendeten Technik, wie sie vorliegend von der Antragstellerin vorgetragen werden, genügen hierfür allerdings nicht, zumal sich das Vorbringen der Antragstellerin allein auf Möglichkeiten des Anfertigens einer Kartenkopie bezieht, während für den Anscheinsbeweis ohnehin der Nachweis der Verwendung der Originalkarte vorausgesetzt wird.

  • BGH, 06.07.2010 - XI ZR 224/09

    Kreditkartenmissbrauch: Sachverständige Begutachtung des Sicherheitssystems zur

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mehrfach grundsätzlich ausgesprochen worden, dass dann, wenn bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und PIN verwendet wurden, ein Beweis des ersten Anscheins gegeben ist, dass die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde oder - dazu sogleich unter 2.a.cc - dass er, wenn die Karte von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN (siehe BGH Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 27 ff., BGHZ 160, 308; Urteil vom 14.11.2006 - XI ZR 294/05, juris Rn. 31, BGHZ 170, 18; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 10, WM 2011, 924; Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, juris Rn. 16, WM 2012, 164).

    Auch wenn der Nachweis der Verwendung der Originalkarte zu führen sein sollte, ist sodann nach allgemeinen Grundsätzen eine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch die konkrete Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis einer ernsthaft und nicht lediglich theoretisch in Betracht kommenden Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs möglich oder auch der konkrete Nachweis des Gegenteils (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06, juris Rn. 16, WM 2010, 208; BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 35 f., BGHZ 160, 308; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 10, WM 2011, 924; Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14, juris Rn. 28 f., BGHZ 208, 331): Allgemeine und unsubstantiierte Zweifel an der Unüberwindlichkeit der verwendeten Technik, wie sie vorliegend von der Antragstellerin vorgetragen werden, genügen hierfür allerdings nicht, zumal sich das Vorbringen der Antragstellerin allein auf Möglichkeiten des Anfertigens einer Kartenkopie bezieht, während für den Anscheinsbeweis ohnehin der Nachweis der Verwendung der Originalkarte vorausgesetzt wird.

    Der Antragstellerin stünde aber auch hier die Möglichkeit der Führung eines Gegenbeweises offen, insbesondere auch durch Zeugenbeweis dazu, dass sie ihre Obliegenheiten hinsichtlich der Aufbewahrung ihrer Zahlungskarte nicht verletzt hat (hierzu BGH, Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 11, WM 2011, 924; Nobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 58; BeckOGK/Hofmann, 15.01.2021, § 675w BGB Rn. 46).

  • OLG Frankfurt, 11.05.2017 - 1 U 224/15

    Überweisungsauftrag durch Telefax mit gefälschter Unterschrift

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21
    Für die Behauptung der Antragsgegnerin, dass die Abhebungen durch die Antragstellerin selbst autorisiert i.S.v. § 675j Abs. 1 S. 1 BGB wurden, ist die Antragsgegnerin als Zahlungsdienstleisterin im Verhältnis zur Antragstellerin als Zahlerin nach § 675w S. 1 BGB darlegungs- und beweisbelastet (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2017 - 1 U 224/15, juris Rn. 15, ZIP 2017, 1559; Nobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 16; Palandt-Sprau, 80. Aufl. 2021, § 675u BGB Rn. 8; Staudinger/Omlor, 2020, § 675w BGB Rn. 3; ebenso die Begründung des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BT- Drucks. 18/11495, S. 167).

    Die Darlegungs- und Beweislast, dass die Unterschrift auf einem Zahlungsauftrag vom Zahler stammt, trägt der Zahlungsdienstleister, der damit auch das Risiko trägt, dass sich die Unterschrift als gefälscht erweist (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2017 - 1 U 224/15, juris Rn. 15, ZIP 2017, 1559; Nobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675u BGB Rn. 39).

    Einer Haftung der Antragsgegnerin nach § 675u S. 2 BGB auf Rückerstattung der aufgrund dieser Abhebungen abgebuchten EUR 822, 08 stünde nicht entgegen, dass - wie die Antragsgegnerin geltend macht - ihr eine Fälschung der Unterschriften nicht erkennbar gewesen sein sollte: Die Haftung nach § 675u S. 2 BGB setzt kein Verschulden voraus und auf einen Haftungsausschluss nach § 676c Nr. 1 BGB könnte sich die Antragsgegnerin auch bei einer nicht erkennbaren Unterschriftenfälschung nicht berufen, weil es sich hierbei nicht um ein unvorhersehbares Ereignis handelte (siehe BGH, Urteil vom 17.11.2020 - XI ZR 294/19, juris Rn. 20, WM 2021, 174; OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2020 - 3 U 122/20, juris Rn. 25, BKR 2021, 114; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2017 - 1 U 224/15, juris Rn. 16, ZIP 2017, 1559).

  • BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14

    Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21
    An dieser Rechtsprechung ist insbesondere auch nach der Einführung des § 675w S. 3 BGB mit Wirkung zum 01.11.2009 in Umsetzung der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie 2007/64/EG vom 13.11.2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. L 319 vom 05.12.2007, S. 1) festzuhalten (so BGH, Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14, juris Rn. 23, BGHZ 208, 331; siehe auch Nobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 33 ff. m.w.Nachw.).

    Auch wenn der Nachweis der Verwendung der Originalkarte zu führen sein sollte, ist sodann nach allgemeinen Grundsätzen eine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch die konkrete Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis einer ernsthaft und nicht lediglich theoretisch in Betracht kommenden Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs möglich oder auch der konkrete Nachweis des Gegenteils (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06, juris Rn. 16, WM 2010, 208; BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 35 f., BGHZ 160, 308; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 10, WM 2011, 924; Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14, juris Rn. 28 f., BGHZ 208, 331): Allgemeine und unsubstantiierte Zweifel an der Unüberwindlichkeit der verwendeten Technik, wie sie vorliegend von der Antragstellerin vorgetragen werden, genügen hierfür allerdings nicht, zumal sich das Vorbringen der Antragstellerin allein auf Möglichkeiten des Anfertigens einer Kartenkopie bezieht, während für den Anscheinsbeweis ohnehin der Nachweis der Verwendung der Originalkarte vorausgesetzt wird.

  • BVerfG, 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06

    Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21
    Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06, juris Rn. 16, WM 2010, 208) und ihr ist auch in der jüngeren Rechtsprechung der Zivilgerichte weiter gefolgt worden (siehe die Nachweise bei Nobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 41).

    Auch wenn der Nachweis der Verwendung der Originalkarte zu führen sein sollte, ist sodann nach allgemeinen Grundsätzen eine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch die konkrete Darlegung und gegebenenfalls den Nachweis einer ernsthaft und nicht lediglich theoretisch in Betracht kommenden Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs möglich oder auch der konkrete Nachweis des Gegenteils (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 - 1 BvR 2733/06, juris Rn. 16, WM 2010, 208; BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 35 f., BGHZ 160, 308; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 10, WM 2011, 924; Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14, juris Rn. 28 f., BGHZ 208, 331): Allgemeine und unsubstantiierte Zweifel an der Unüberwindlichkeit der verwendeten Technik, wie sie vorliegend von der Antragstellerin vorgetragen werden, genügen hierfür allerdings nicht, zumal sich das Vorbringen der Antragstellerin allein auf Möglichkeiten des Anfertigens einer Kartenkopie bezieht, während für den Anscheinsbeweis ohnehin der Nachweis der Verwendung der Originalkarte vorausgesetzt wird.

  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 370/10

    Zur Haftung bei missbräuchlicher Abhebung von Bargeld an Geldautomaten

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mehrfach grundsätzlich ausgesprochen worden, dass dann, wenn bei Abhebungen mit einer Zahlungskarte an einem Automaten die Originalkarte und PIN verwendet wurden, ein Beweis des ersten Anscheins gegeben ist, dass die Zahlung entweder vom berechtigten Karteninhaber selbst vorgenommen wurde oder - dazu sogleich unter 2.a.cc - dass er, wenn die Karte von einem Dritten unberechtigt genutzt wurde, diesem pflichtwidrig eine Kenntniserlangung von der PIN ermöglicht hat, insbesondere durch eine grob fahrlässig erfolgende gemeinsame Aufbewahrung der Karte mit einer Notiz der PIN (siehe BGH Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 27 ff., BGHZ 160, 308; Urteil vom 14.11.2006 - XI ZR 294/05, juris Rn. 31, BGHZ 170, 18; Beschluss vom 06.07.2010 - XI ZR 224/09, juris Rn. 10, WM 2011, 924; Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, juris Rn. 16, WM 2012, 164).

    Dieser Beweis des ersten Anscheins bei Kartenzahlungsvorgängen mit PIN setzt die Verwendung der Original-Zahlungskarte voraus, denn bei Verwendung einer Dublette kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten des Zahlers bei einem früheren Karteneinsatz unberechtigt und für den Zahler unbemerkt ausgelesen und sodann für die Auslösung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verwendet wurden (siehe BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, juris Rn. 28, BGHZ 160, 308; Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10, juris Rn. 16, WM 2012, 164).

  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21
    Darauf, dass vorliegend ein Drittstaatensachverhalt vorliegt und § 675e Abs. 2 Nr. 2 BGB in diesem Bereich Abweichungen zulasten des Zahlungsdienstnutzers zuließe, kommt es nicht an, da die Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 der Bedingungen für die Sparkassen-Card (Debitkarte) insoweit keine Differenzierungen enthält und eine geltungserhaltende Reduktion dieser nicht weiter teilbaren Bestimmung auf den Anwendungsbereich einer zulässigen Abweichung von der gesetzlichen Regelung nicht stattfindet (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs seit BGH, Urteil vom 17.05.1982 - VII ZR 316/81, juris Rn. 20 ff., BGHZ 84, 109).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2014 - 23 U 291/13

    Kreditkartenmissbrauch an Geldautomaten - Widerlegung des Anscheinsbeweises für

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21
    Abhebungen an für den Karteninhaber ungewöhnlichen Orten oder an zu ungewöhnlichen Zeiten oder mit geringen Zeitabständen - so wie vorliegend in Betracht kommend - können den Anscheinsbeweis einer Autorisierung erschüttern (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2014 - 23 U 291/13, juris Rn. 42 f., ITRB 2015, 160); gleichzeitig kann es aber, wenn der Karteninhaber vor und nach der angeblich nicht autorisierten, aber - wie hier zu unterstellen - nachweislich mit der Originalkarte durchgeführten Abhebung auch nicht beanstandete eigene Zahlungsvorgänge mit der in seinem Besitz befindlichen Karte vornimmt, nach der Lebenserfahrung dafür sprechen, dass er die Karte auch beim streitgegenständlichen Zahlungsvorgang in Besitz hatte, dieser tatsächlich also autorisiert erfolgte (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 18.09.2013 - 7 S 182/12, juris Rn. 6, WM 2014, 1282; Nobbe, in: Ellenberger/Findeisen/Nobbe/Böger, Zahlungsverkehrsrecht, 3. Aufl. 2020, § 675w BGB Rn. 45).
  • OLG Celle, 17.11.2020 - 3 U 122/20

    Voraussetzungen der Erstattung einer nicht autorisierten Zahlung aufgrund eines

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21
    Einer Haftung der Antragsgegnerin nach § 675u S. 2 BGB auf Rückerstattung der aufgrund dieser Abhebungen abgebuchten EUR 822, 08 stünde nicht entgegen, dass - wie die Antragsgegnerin geltend macht - ihr eine Fälschung der Unterschriften nicht erkennbar gewesen sein sollte: Die Haftung nach § 675u S. 2 BGB setzt kein Verschulden voraus und auf einen Haftungsausschluss nach § 676c Nr. 1 BGB könnte sich die Antragsgegnerin auch bei einer nicht erkennbaren Unterschriftenfälschung nicht berufen, weil es sich hierbei nicht um ein unvorhersehbares Ereignis handelte (siehe BGH, Urteil vom 17.11.2020 - XI ZR 294/19, juris Rn. 20, WM 2021, 174; OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2020 - 3 U 122/20, juris Rn. 25, BKR 2021, 114; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2017 - 1 U 224/15, juris Rn. 16, ZIP 2017, 1559).
  • BGH, 17.11.2020 - XI ZR 294/19

    Rechtsstreit um die Haftung eines Zahlers im Falle der Ausführung eines

    Auszug aus OLG Bremen, 19.05.2021 - 1 W 4/21
    Einer Haftung der Antragsgegnerin nach § 675u S. 2 BGB auf Rückerstattung der aufgrund dieser Abhebungen abgebuchten EUR 822, 08 stünde nicht entgegen, dass - wie die Antragsgegnerin geltend macht - ihr eine Fälschung der Unterschriften nicht erkennbar gewesen sein sollte: Die Haftung nach § 675u S. 2 BGB setzt kein Verschulden voraus und auf einen Haftungsausschluss nach § 676c Nr. 1 BGB könnte sich die Antragsgegnerin auch bei einer nicht erkennbaren Unterschriftenfälschung nicht berufen, weil es sich hierbei nicht um ein unvorhersehbares Ereignis handelte (siehe BGH, Urteil vom 17.11.2020 - XI ZR 294/19, juris Rn. 20, WM 2021, 174; OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2020 - 3 U 122/20, juris Rn. 25, BKR 2021, 114; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2017 - 1 U 224/15, juris Rn. 16, ZIP 2017, 1559).
  • BGH, 18.10.1994 - XI ZR 194/93

    Rechtswirkungen des fiktiven Saldoanerkenntnisses

  • BGH, 13.07.2000 - I ZR 49/98

    Berücksichtigung neuen Tatsachenvorbringens in der Berufungsinstanz;

  • LG Darmstadt, 18.09.2013 - 7 S 182/12

    Zur Vermutung für das Vorliegen einer autorisierten Auszahlung an einem

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 424/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für eine

  • BGH, 20.10.2015 - XI ZR 166/14

    Entgeltklausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen

  • BGH, 14.11.2006 - XI ZR 294/05

    BGH bejaht Aktivlegitimation einer Verbraucherzentrale aus abgetretenem Recht bei

  • BGH, 22.03.1995 - VIII ZR 191/93

    Auslegung von Urkunden im Urkundenprozeß; Beweislast hinsichtlich der Echtheit

  • OLG Stuttgart, 08.02.2023 - 9 U 200/22

    Zahlungsdienste: Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzungen

    Grundlage dieses Anscheinsbeweises ist der anerkannte technische Befund, dass es Unbefugten praktisch nicht möglich ist, die Sicherheitsvorkehrungen im Bereich der Kartenzahlvorgänge mit PIN unter Einsatz der Originalkarte zu überwinden (so BGH, Urteil vom 05.10.2004 - XI ZR 210/03, Rn. 28 ff., juris = BGHZ 160, 308; Hanseat. OLG Bremen, Beschluss vom 19.04.2021 - 1 W 4/21, Rn. 13, juris).

    Indem der Anscheinsbeweis weder eine zwingende Beweisregel noch eine Beweislastumkehr beinhaltet, bleibt vielmehr eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls möglich (BGH, Urteil vom 26.01.2016 - XI ZR 91/14, Rn. 20 ff., juris = BGHZ 208, 331; OLG Bremen, Beschluss vom 19.04.2021 - 1 W 4/21, Rn. 13, juris).

  • LG Saarbrücken, 09.12.2022 - 1 O 181/20

    Grobe Fahrlässigkeit im Falle der telefonischen Weitergabe von TAN-Nummern;

    Hierbei kann auch zu berücksichtigen sein, wenn auffällige Verfügungen im Minutentakt erfolgen und keine Rückfrage erfolgt, ob diese Verfügungen bekannt sind (OLG Bremen, Beschluss vom 19.05.2021 - 1 W 4/21, NJW-RR 2021, 1063).
  • AG Bonn, 28.06.2022 - 116 C 44/21

    Postbank unterliegt und wird zu EUR 3.950,00.- in einem Betrugsfall mit Karte

    Denn bei Verwendung einer Dublette kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Daten des Zahlers bei einem früheren Karteneinsatz unberechtigt und für den Zahler unbemerkt ausgelesen und sodann für die Auslösung des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs verwendet wurden (OLG Bremen Beschluss vom 19.05.2021 - 1 W 4/21, Rn. 14 m.w.N., juris).
  • OLG Frankfurt, 30.09.2021 - 6 U 68/20

    Keine Irreführung durch Berufen auf Anscheinsbeweis bei abhandengekommener

    Auch nach Einfügung von Satz 4 in § 675w BGB ist an den Grundsätzen zur Verfügbarkeit dieses Anscheinsbeweises festzuhalten (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 19.5.2021 - 1 W 4/21, Rn 24, juris; Münchener Kommentar zum BGB-Zetzsche § 675w Rn 26; Palandt-Sprau BGB, § 675w Rn 4).
  • LG Halle, 23.06.2023 - 4 O 133/22

    Schadensersatzanspruch der Bank bei Zulassung des chip-TAN-Verfahrens manuell

    Zwar wäre im Wege eines Anscheinsbeweises eine Autorisierung durch die Klägerin nach der Rechtsprechung (zur a.F., aber nach Verabschiedung der ZDRL II ergangenen Entscheidung BGH NJW 2016, 2024 Tz 23 mwN, Sprau in Grüneberg, BGB § 675 w Rz 4 für eine Fortführung, ebenso Bremen, NJW-RR 2021, 1063/67) anzunehmen, wenn mindestens durch den Zahlungsdiensteleister nachgewiesen ist, dass zum Einen aufgrund aktueller Erkenntnis die allgemeine praktische Sicherheit des eingesetzten Sicherungsverfahrens zum damaligen Zeitpunkt, zum anderen dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen und seitens des Zahlungsdienstenutzers keine besonderen Umstände vorgetragen und nachgewiesen wären, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen.
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