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   OLG Bremen, 19.11.2012 - 1 Ws 183/12   

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https://dejure.org/2012,80703
OLG Bremen, 19.11.2012 - 1 Ws 183/12 (https://dejure.org/2012,80703)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.11.2012 - 1 Ws 183/12 (https://dejure.org/2012,80703)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. November 2012 - 1 Ws 183/12 (https://dejure.org/2012,80703)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    § 202a StPO; Nr. 4108 RVG-VV
    Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Weitere Terminsgebühr für ein in der Hauptverhandlung hinzuverbundenes Verfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 202a; RVG -VV Nr. 4108
    Keine weitere Terminsgebühr für ein in der Hauptverhandlung hinzuverbundenes Verfahren

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gebührenansprüche des Verteidigers bei verbundenen Verfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 128
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 07.10.2008 - 2 Ws 455/08

    Erfallen der Terminsgebühr des Pflichtverteidigers bei Verbindung zweier

    Auszug aus OLG Bremen, 19.11.2012 - 1 Ws 183/12
    Für die Entstehung einer Terminsgebühr bei Verfahren, die erst in der Hauptverhandlung verbunden werden, kommt es darauf an, dass in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 128; Burhoff in Gerold/Schmidt, 20. Auflage, 2012, 4108-411 VV Rdn. 12).
  • KG, 30.12.2005 - 4 Ws 160/05

    Pflichtverteidigerkosten: Terminsgebühr für Vorbereitungsgespräch mit dem Gericht

    Auszug aus OLG Bremen, 19.11.2012 - 1 Ws 183/12
    Auch eine analoge Heranziehung anderer Gebührentitel kommt nicht in Betracht (LG Osnabrück, Beschluss vom 17.08.2011 bei Burhoff, RVG-Entscheidungen; KG RVGreport 2006, 151).
  • BGH, 11.01.2011 - 3 StR 484/10

    Verfahrenshindernis (fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss);

    Auszug aus OLG Bremen, 19.11.2012 - 1 Ws 183/12
    Denn die Durchführung der Hauptverhandlung war noch nicht möglich, weil es noch an der Prozessvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses (§§ 2 Abs. 2 JGG, 203, 207 StPO) fehlte und dem Jugendrichter dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung verboten war (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150).
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