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   OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19 (2 Ws 44/19)   

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OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19 (2 Ws 44/19) (https://dejure.org/2019,22120)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21.05.2019 - 1 Ws 45/19 (2 Ws 44/19) (https://dejure.org/2019,22120)
OLG Bremen, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 1 Ws 45/19 (2 Ws 44/19) (https://dejure.org/2019,22120)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zur Erledigung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bei Diagnosewechsel; Strafprozessrecht; Unterbringung; Diagnosewechsel; Gefäh...

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Diagnosewechsel, Erledigung der Unterbringung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20 ; StGB § 21 ; StGB § 67d Abs. 6 S. 1
    Zur Erledigung der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bei Diagnosewechsel - Strafprozessrecht; Unterbringung; Diagnosewechsel; Gefährlichkeitsprognose

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • OLG München, 30.03.2016 - 1 Ws 160/16

    Sofortige Beschwerde gegen Erledigterklärung einer Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19
    1 Stellt sich im Verlauf der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik heraus, dass der Anlassdefekt nicht oder nicht mehr vorliegt, kann die Unterbringung nicht auf eine andere Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, die in keinem Zusammenhang mit den Anlasstaten steht (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16).

    Das Wegfallen des Zustandes, aufgrund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, setzt voraus, dass mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei dem Untergebrachten kein Defektzustand vorliegt, der als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuordnen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15, juris Rn. 24, RuP 2018, 27 ; vgl. auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.09.2018 - 1 Ws 82/18; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 51; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 - I Ws 438/06, juris Rn. 5; MK-Veh, 3. Aufl., § 67d StGB Rn. 27; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 24).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Defektzustand später weggefallen ist oder ob dieser Zustand von Anfang nicht bestanden hat; jedenfalls bei Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen, so etwa auf Grund unrichtiger Diagnose im Ausgangsverfahren steht die Rechtskraft des die Unterbringung anordnenden Urteils der Erledigung nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2005 - 3 Ws 298-299/05, juris Rn. 21, StV 2007, 430 ; OLG Jena, Beschluss vom 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, juris Rn. 12 ff.; StraFo 2010, 473 ; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 49 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 - I Ws 438/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 2; Fischer, 66. Aufl., § 67d StGB Rn. 23; MK-Veh, 3. Aufl., § 67d StGB Rn. 30; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 24; BeckOK-Ziegler, 41. Edition, § 67d StGB Rn. 15).

    Stellt sich heraus, dass der Anlassdefekt nicht oder nicht mehr vorliegt, kann die Unterbringung auch nicht auf eine andere Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, die in keinem Zusammenhang mit den Anlasstaten steht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 67; Fischer, 66. Aufl., § 67d StGB Rn. 24; MK-Veh, 3. Aufl., § 67d StGB Rn. 28; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 24).

    Angesichts dessen kann eine Erkrankung, die die Anlasskriminalität nicht wenigstens mitausgelöst hat - etwa in Form von Wechselwirkungen oder additiven Effekten (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 1 Ws 569/04, juris Rn. 6 ff., StraFo 2005, 80 ; Fischer, 66. Aufl., § 67d Rn. 24) -, die Fortdauer der Unterbringung ungeachtet einer hieraus folgenden Gefährlichkeit nicht rechtfertigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 61).

    Anders liegt es dagegen, wenn sich ergibt, dass die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - 4 StR 210/04, juris Rn. 8, NStZ-RR 2004, 331 ; OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2010 - 2 Ws 218/10, juris Rn. 8) oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung anders bewertet und auch insoweit festgestellt werden kann, dass die der Anlasstat zu Grunde liegende Defektquelle unverändert fortbesteht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 67).

  • OLG Rostock, 16.11.2011 - I Ws 287/11

    Fortdauer der Maßregelvollstreckung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Auszug aus OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19
    1 Stellt sich im Verlauf der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik heraus, dass der Anlassdefekt nicht oder nicht mehr vorliegt, kann die Unterbringung nicht auf eine andere Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, die in keinem Zusammenhang mit den Anlasstaten steht (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Defektzustand später weggefallen ist oder ob dieser Zustand von Anfang nicht bestanden hat; jedenfalls bei Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen, so etwa auf Grund unrichtiger Diagnose im Ausgangsverfahren steht die Rechtskraft des die Unterbringung anordnenden Urteils der Erledigung nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2005 - 3 Ws 298-299/05, juris Rn. 21, StV 2007, 430 ; OLG Jena, Beschluss vom 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, juris Rn. 12 ff.; StraFo 2010, 473 ; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 49 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 - I Ws 438/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 2; Fischer, 66. Aufl., § 67d StGB Rn. 23; MK-Veh, 3. Aufl., § 67d StGB Rn. 30; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 24; BeckOK-Ziegler, 41. Edition, § 67d StGB Rn. 15).

    Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht (mehr) erreichbar ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.2011 - 3 Ws 1119/01, juris Rn. 9, NStZ-RR 2002, 58 ; OLG Jena, Beschluss vom 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, juris Rn. 13; StraFo 2010, 473 ; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 - I Ws 438/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 2; so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 6).

    Stellt sich heraus, dass der Anlassdefekt nicht oder nicht mehr vorliegt, kann die Unterbringung auch nicht auf eine andere Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gestützt werden, die in keinem Zusammenhang mit den Anlasstaten steht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 67; Fischer, 66. Aufl., § 67d StGB Rn. 24; MK-Veh, 3. Aufl., § 67d StGB Rn. 28; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 24).

    Anders liegt es dagegen, wenn sich ergibt, dass die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - 4 StR 210/04, juris Rn. 8, NStZ-RR 2004, 331 ; OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2010 - 2 Ws 218/10, juris Rn. 8) oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung anders bewertet und auch insoweit festgestellt werden kann, dass die der Anlasstat zu Grunde liegende Defektquelle unverändert fortbesteht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 67).

  • BGH, 24.06.2004 - 4 StR 210/04

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19
    Insoweit muß es sich um dieselbe Defektquelle handeln (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1998 - 1 StR 103/98, juris Rn. 18, NJW 1998, 2986 ; Beschluss vom 24.06.2004 - 4 StR 210/04, juris Rn. 8, NStZ-RR 2004, 331 ).

    Nötig ist, daß die Tatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung ausgelöst oder doch mitausgelöst worden ist und daß auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen (BGH, Urteil vom 21.04.1998 - 1 StR 103/98, juris Rn. 18, NJW 1998, 2986 ; Beschluss vom 24.06.2004 - 4 StR 210/04, juris Rn. 5, NStZ-RR 2004, 331 ).

    Anders liegt es dagegen, wenn sich ergibt, dass die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2004 - 4 StR 210/04, juris Rn. 8, NStZ-RR 2004, 331 ; OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2010 - 2 Ws 218/10, juris Rn. 8) oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung anders bewertet und auch insoweit festgestellt werden kann, dass die der Anlasstat zu Grunde liegende Defektquelle unverändert fortbesteht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 67).

  • OLG Rostock, 08.02.2007 - I Ws 438/06

    Maßregelvollzug: Voraussetzungen der Erledigungserklärung der Unterbringung in

    Auszug aus OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19
    Das Wegfallen des Zustandes, aufgrund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, setzt voraus, dass mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei dem Untergebrachten kein Defektzustand vorliegt, der als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuordnen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15, juris Rn. 24, RuP 2018, 27 ; vgl. auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.09.2018 - 1 Ws 82/18; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 51; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 - I Ws 438/06, juris Rn. 5; MK-Veh, 3. Aufl., § 67d StGB Rn. 27; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 24).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Defektzustand später weggefallen ist oder ob dieser Zustand von Anfang nicht bestanden hat; jedenfalls bei Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen, so etwa auf Grund unrichtiger Diagnose im Ausgangsverfahren steht die Rechtskraft des die Unterbringung anordnenden Urteils der Erledigung nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2005 - 3 Ws 298-299/05, juris Rn. 21, StV 2007, 430 ; OLG Jena, Beschluss vom 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, juris Rn. 12 ff.; StraFo 2010, 473 ; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 49 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 - I Ws 438/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 2; Fischer, 66. Aufl., § 67d StGB Rn. 23; MK-Veh, 3. Aufl., § 67d StGB Rn. 30; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 24; BeckOK-Ziegler, 41. Edition, § 67d StGB Rn. 15).

    Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht (mehr) erreichbar ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.2011 - 3 Ws 1119/01, juris Rn. 9, NStZ-RR 2002, 58 ; OLG Jena, Beschluss vom 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, juris Rn. 13; StraFo 2010, 473 ; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 - I Ws 438/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 2; so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 6).

  • OLG Jena, 10.09.2010 - 1 Ws 164/10

    Maßregelvollzug: Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Defektzustand später weggefallen ist oder ob dieser Zustand von Anfang nicht bestanden hat; jedenfalls bei Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen, so etwa auf Grund unrichtiger Diagnose im Ausgangsverfahren steht die Rechtskraft des die Unterbringung anordnenden Urteils der Erledigung nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.06.2005 - 3 Ws 298-299/05, juris Rn. 21, StV 2007, 430 ; OLG Jena, Beschluss vom 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, juris Rn. 12 ff.; StraFo 2010, 473 ; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 49 f.; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 - I Ws 438/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 2; Fischer, 66. Aufl., § 67d StGB Rn. 23; MK-Veh, 3. Aufl., § 67d StGB Rn. 30; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 24; BeckOK-Ziegler, 41. Edition, § 67d StGB Rn. 15).

    Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht (mehr) erreichbar ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.2011 - 3 Ws 1119/01, juris Rn. 9, NStZ-RR 2002, 58 ; OLG Jena, Beschluss vom 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, juris Rn. 13; StraFo 2010, 473 ; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 - I Ws 438/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 2; so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 6).

  • OLG Bamberg, 26.02.2014 - 1 Ws 52/14

    Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19
    Dies ist dann der Fall, wenn der Zustand, aufgrund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, oder die nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht mehr besteht (st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.04.2016 - 1 Ws 45/16 und zuletzt Beschluss vom 12.09.2018 - 1 Ws 82/18; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 6, NStZ-RR 2014, 245 (Ls.); OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.01.2015 - 1 Ws 379/14, juris Rn. 16, NStZ-RR 2015, 190 ; OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2016 - 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, juris Rn. 21).

    Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren zweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornherein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fällen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht (mehr) erreichbar ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.2011 - 3 Ws 1119/01, juris Rn. 9, NStZ-RR 2002, 58 ; OLG Jena, Beschluss vom 10.09.2010 - 1 Ws 164/10, juris Rn. 13; StraFo 2010, 473 ; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 - I Ws 438/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 16.11.2011 - I Ws 287/11, juris Rn. 2; so auch OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 6).

  • BGH, 21.04.1998 - 1 StR 103/98

    Erforderlichkeit der Prognose der Begehung vergleichbarer Taten für eine

    Auszug aus OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19
    Insoweit muß es sich um dieselbe Defektquelle handeln (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1998 - 1 StR 103/98, juris Rn. 18, NJW 1998, 2986 ; Beschluss vom 24.06.2004 - 4 StR 210/04, juris Rn. 8, NStZ-RR 2004, 331 ).

    Nötig ist, daß die Tatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Störung ausgelöst oder doch mitausgelöst worden ist und daß auch die für die Zukunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen (BGH, Urteil vom 21.04.1998 - 1 StR 103/98, juris Rn. 18, NJW 1998, 2986 ; Beschluss vom 24.06.2004 - 4 StR 210/04, juris Rn. 5, NStZ-RR 2004, 331 ).

  • BGH, 19.12.2012 - 4 StR 494/12

    Raub (Zueignungsabsicht bezüglich Behältnis, in dem Bargeld vermutet wird und

    Auszug aus OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19
    "Die in den gebräuchlichen Klassifikationssystemen DSM-IV und ICD-10 zusammengefassten diagnostischen Kategorien sind keine psychiatrischen Äquivalente zu den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB (BGH StV 2013, 440, 441).
  • BVerfG, 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19
    Das Wegfallen des Zustandes, aufgrund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, setzt voraus, dass mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass bei dem Untergebrachten kein Defektzustand vorliegt, der als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuordnen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15, juris Rn. 24, RuP 2018, 27 ; vgl. auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.09.2018 - 1 Ws 82/18; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 - 1 Ws 160/16, juris Rn. 51; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 - I Ws 438/06, juris Rn. 5; MK-Veh, 3. Aufl., § 67d StGB Rn. 27; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 24).
  • OLG Braunschweig, 20.01.2015 - 1 Ws 379/14

    Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unabhängig von

    Auszug aus OLG Bremen, 21.05.2019 - 1 Ws 45/19
    Dies ist dann der Fall, wenn der Zustand, aufgrund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt ist, oder die nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht mehr besteht (st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.04.2016 - 1 Ws 45/16 und zuletzt Beschluss vom 12.09.2018 - 1 Ws 82/18; OLG Bamberg, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 6, NStZ-RR 2014, 245 (Ls.); OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.01.2015 - 1 Ws 379/14, juris Rn. 16, NStZ-RR 2015, 190 ; OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2016 - 4 Ws 69/16, 4 Ws 70/16, juris Rn. 21).
  • OLG Köln, 28.04.2010 - 2 Ws 218/10

    Fortdauer der Unterbringung bei Wechsel der Diagnose

  • OLG Oldenburg, 30.11.2004 - 1 Ws 569/04

    Schlechterstellung eines psychisch kranken Straftäters bei fehlendem Zusammenhang

  • OLG Frankfurt, 03.06.2005 - 3 Ws 298/05

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigung bei Fehleinweisung

  • OLG Hamm, 04.04.2016 - 4 Ws 69/16

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erledigung; Zustand; Wegfall

  • OLG Frankfurt, 26.11.2001 - 3 Ws 1119/01

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Erledigterklärung bei

  • OLG Koblenz, 22.09.2021 - 1 Ws 481/21

    Erledigung der Unterbringung in psychiatrisches Krankenhaus wegen Fehleinweisung

    Eine Erledigung ist danach nur auszusprechen, wenn mit Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Defektzustand, auf Grund dessen die Unterbringung angeordnet worden ist, oder die daraus resultierende Gefährlichkeit des Untergebrachten von Anfang an nicht bestanden haben oder weggefallen sind; Zweifel gehen zu Lasten des Untergebrachten (vgl. OLG Koblenz, 2 Ws 860/20 v. 17.02.2021; 4 Ws 227/20 v. 23.04.2020; 4 Ws 409/19 v. 02.07.2019; 1 Ws 63/19 v. 06.03.2019; 1 Ws 210/17 v. 15.05.2017, Bl. 240 ff. VH; Hanseatisches OLG in Bremen, 1 Ws 45/19 v. 21.05.2019 - juris; OLG Brandenburg, 1 Ws 141/18 v. 27.09.2018 - juris; OLG Zweibrücken, 1 Ws 328/16 v. 23.04.2018 - juris; OLG Braunschweig, 1 Ws 133/15 v. 29.06.2015 - juris; 1 Ws 379/14 v. 20.1.2015 - NStZ-RR 2015, 190; vgl. auch BVerfG, 2 BvR 1496/15 v. 16.08.2017 - juris).

    Es kann insofern dahinstehen, ob es im Rahmen der Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung maßgeblich ist, dass der Anlassdefekt (ggf. unter veränderter Diagnose) weiterhin - auch hinsichtlich des Schweregrades - eine Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB darstellt (ohne dass es aber jedenfalls auf die voraussichtliche Erheblichkeit einer Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ankommt, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, 1 Ws 45/19 v. 21.05.2019 - juris; OLG Braunschweig, 1 Ws 133/15 v. 29.06.2015 - juris; 1 Ws 379/14 v. 20.1.2015 - NStZ-RR 2015, 190; KG Berlin, 2 Ws 377/11 v. 22.11.2011 - juris; OLG Stuttgart, 2 Ws 137/07 v. 06.06.2007 - juris; BeckOK StGB/Ziegler, 50. Edition 01.05.2021, § 67d Rn. 15) oder ob es bei einer - wie hier - lediglich graduellen Besserung des dem Grunde nach fortbestehenden, die Maßregelanordnung rechtfertigenden Zustands keine Rolle spielt, ob dieser Zustand nach geänderter Wertung noch von einer Art und Dauer ist, dass er die Anordnung der Maßregel rechtfertigen kann bzw. gerechtfertigt hätte (vgl. OLG Zweibrücken, 1 Ws 328/16 v. 23.04.2018 - juris), es also ausreichend ist, dass die andauernde Gefährlichkeit des Untergebrachten auf demjenigen Defekt beruht, der nach den Urteilsfeststellungen die Einschränkung oder Aufhebung seiner Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstat begründet hat (vgl. KG Berlin, 5 Ws 150/20 v. 06.10.2020 - juris).

  • OLG Frankfurt, 24.04.2023 - 3 Ws 128/23

    Für Beurteilung des Vorliegens einer psychischen Störung ist auf Ist-Zustand des

    Dann kann die Fortdauer der Unterbringung - ungeachtet einer hieraus folgenden Gefährlichkeit - nicht auf eine andere behandlungsbedürftige Störung i.S.d. §§ 20, 21 StGB gestützt werden, die in keinem Zusammenhang mit den Anlasstaten steht und strafrechtlich nicht relevant geworden ist (vgl. hierzu Hanseatisches OLG Bremen Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 Ws 45/19, StV 2020, 523-525 zitiert über Juris).
  • OLG Hamm, 18.07.2023 - 3 Ws 226/23

    Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus; Zustand; dieselbe "Defektquelle"

    Diese Wertung gilt auch für den Prüfungsmaßstab des § 67d Abs. 6 Satz 1, 1. Alternative StGB, wenn sich ergibt, dass die anfänglich diagnostizierte Erkrankung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die Defektquelle aber konstant geblieben ist oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine andere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung anders bewertet und auch insoweit festgestellt werden kann, dass die der Anlasstat zu Grunde liegende Defektquelle unverändert fortbesteht (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 1 Ws 45/19 -, Rdnr. 19, juris).
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