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   OLG Bremen, 26.11.2019 - 5 UF 43/19   

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https://dejure.org/2019,45907
OLG Bremen, 26.11.2019 - 5 UF 43/19 (https://dejure.org/2019,45907)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.11.2019 - 5 UF 43/19 (https://dejure.org/2019,45907)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. November 2019 - 5 UF 43/19 (https://dejure.org/2019,45907)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    VersAusglG §§ 33, 34; FamFG §§ 48 Abs. 1, 81
    Familienrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versorgungsausgleich: Zu den Voraussetzungen einer nach § 33 Abs. 1 VersAusglG anzuordnenden Aussetzung der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person - Familienrecht; Versorgungsausgleich; Aussetzung der Kürzung

  • rechtsportal.de

    FamFG § 58 Abs. 1
    Aussetzung der Kürzung eines Anrechts der ausgleichspflichtigen Person im Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kürzung der laufenden Altersversorgung und der Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Titulierung einer Aussetzung der Kürzung eines Anrechts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 461
  • FamRZ 2020, 685
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 234/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen, Wirksamwerden, Obergrenze und

    Auszug aus OLG Bremen, 26.11.2019 - 5 UF 43/19
    a) Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 853) muss der gerichtliche Titel über die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegen und darf sich jedenfalls nicht auf eine Aussetzung des vollen Kürzungsbetrags beschränken, auch wenn der fiktive Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gegenwärtig die Rentenkürzung übersteigt.

    Der gerichtliche Titel ist nur dann bestimmt genug, wenn er den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lässt (BGH, FamRZ 2012, 853, 856).

    Für diese spricht insbesondere die Rechtsprechung des BGH, der in der oben genannten Entscheidung unter anderem auch darauf hingewiesen hat, dass der Umstand, dass es sich bei der Vorschrift des § 33 VersAusglG lediglich um eine Härtefallregelung handele, die eine doppelte Belastung des Ausgleichspflichtigen durch Kürzung der Altersversorgung einerseits und eine bestehende Unterhaltspflicht andererseits kompensieren wolle, gegen die Zulässigkeit eines dynamischen Titels spreche (BGH, FamRZ 2012, 853, 856).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 2 UF 293/13

    Dynamische Tenorierung des Aussetzungsbetrages

    Auszug aus OLG Bremen, 26.11.2019 - 5 UF 43/19
    b) Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 04.04.2012 - 3 UF 423/11 sowie Beschl. v. 02.12.2013 - 2 UF 293/13; zustimmend etwa Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 15. Aufl., § 34 VersAusglG Rn. 2a; zweifelnd MünchKommBGB/Siede, 8. Aufl., § 34 VersAusglG Rn. 7) vertritt den Standpunkt, der Aussetzungsbetrag könne im Falle einer den aktuellen Aussetzungsbetrag übersteigenden Unterhaltsforderung dynamisch tenoriert werden, wenn die Bezugsgrößen (Entgeltpunkte, Rentenartfaktor, Zugangsfaktor) und die durch den Unterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung benannt würden.

    Mit Rücksicht auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 04.04.2012 (3 UF 423/11) und 02.12.2013 (2 UF 293/13), nach denen im Verfahren nach § 33 VersAusglG eine dynamische Tenorierung zulässig sein soll, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

  • OLG Frankfurt, 04.04.2012 - 3 UF 423/11

    Versorgungsausgleich: Aussetzung der Kürzung gemäß § 33 VersAusglG

    Auszug aus OLG Bremen, 26.11.2019 - 5 UF 43/19
    b) Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 04.04.2012 - 3 UF 423/11 sowie Beschl. v. 02.12.2013 - 2 UF 293/13; zustimmend etwa Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 15. Aufl., § 34 VersAusglG Rn. 2a; zweifelnd MünchKommBGB/Siede, 8. Aufl., § 34 VersAusglG Rn. 7) vertritt den Standpunkt, der Aussetzungsbetrag könne im Falle einer den aktuellen Aussetzungsbetrag übersteigenden Unterhaltsforderung dynamisch tenoriert werden, wenn die Bezugsgrößen (Entgeltpunkte, Rentenartfaktor, Zugangsfaktor) und die durch den Unterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung benannt würden.

    Mit Rücksicht auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 04.04.2012 (3 UF 423/11) und 02.12.2013 (2 UF 293/13), nach denen im Verfahren nach § 33 VersAusglG eine dynamische Tenorierung zulässig sein soll, lässt der Senat die Rechtsbeschwerde zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).

  • OLG Hamm, 20.11.2017 - 13 UF 11/17
    Auszug aus OLG Bremen, 26.11.2019 - 5 UF 43/19
    c) Demgegenüber ist das OLG Hamm (FamRZ 2018, 754; ebenso Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl., § 34 VersAusglG Rn. 10; BeckOKBGB/Bergmann, 51. Edition, § 34 VersAusglG Rn. 20) der Ansicht, dass die Aussetzung der Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person nur in Form eines konkreten Rentenbetrags ausgesprochen werden kann.

    Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Argumentation des OLG Hamm (FamRZ 2018, 754, 756), wonach eine dynamische Tenorierung gegen die gesetzliche Wertung zu den Voraussetzungen einer Abänderung nach der auch für § 33 VersAusglG maßgeblichen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 105; Palandt/Brudermüller, a. a. O.) Bestimmung des § 48 Abs. 1 S. 1 FamFG verstoßen würde, nach der eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage Voraussetzung für eine Abänderung ist.

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2016 - 1 UF 34/16

    Herabsetzung der Aussetzung einer Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Bremen, 26.11.2019 - 5 UF 43/19
    Vor diesem Hintergrund überzeugt auch die Argumentation des OLG Hamm (FamRZ 2018, 754, 756), wonach eine dynamische Tenorierung gegen die gesetzliche Wertung zu den Voraussetzungen einer Abänderung nach der auch für § 33 VersAusglG maßgeblichen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 105; Palandt/Brudermüller, a. a. O.) Bestimmung des § 48 Abs. 1 S. 1 FamFG verstoßen würde, nach der eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage Voraussetzung für eine Abänderung ist.
  • BGH, 26.02.2020 - XII ZB 531/19

    Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung im Versorgungsausgleich:

    cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung (OLG Hamm FamRZ 2018, 754; OLG Bremen Beschluss vom 26. November 2019 - 5 UF 43/19 - juris Rn. 16 f.; Palandt/Brudermüller BGB 79. Aufl. § 34 VersAusglG Rn. 10; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 01.11.2019] § 34 VersAusglG Rn. 20) verstößt eine dynamische Tenorierung auch nicht gegen die gesetzliche Wertung zu den Voraussetzungen einer Abänderung, wie sie in § 48 FamFG ihren Niederschlag gefunden hat.
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