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   OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 Ausl. A 13/17, 1 Ausl A 13/17   

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OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 Ausl. A 13/17, 1 Ausl A 13/17 (https://dejure.org/2017,37701)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28.09.2017 - 1 Ausl. A 13/17, 1 Ausl A 13/17 (https://dejure.org/2017,37701)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28. September 2017 - 1 Ausl. A 13/17, 1 Ausl A 13/17 (https://dejure.org/2017,37701)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    GG Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25, 79 Abs. 3; EMRK Art. 3; IRG § 73;
    Strafprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei wegen derzeit unklarer Haftbedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen unklarer Haftbedingungen - Strafprozessrecht; Auslieferung; Türkei; unklare Haftbedingungen

  • rechtsportal.de

    Unzulässigkeit der Auslieferung in die Türkei wegen derzeit unklarer Haftbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2018, 569
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 18.08.2017 - 2 BvR 424/17

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17
    Dies gilt im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes insbesondere im Verhältnis zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (so zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 - 2 BvR 424/17, juris Rn. 33).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG Belegung und Ausgestaltung von Hafträumen Grenzen (zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, a.a.O., m.w.N. für den Fall der Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls).

    Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.02.2011 - 1 BvR 409/09, juris Rn. 30, und vom 7.11.2011 - 1 BvR 1403/09, juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom 22.03.2016 - 2 BvR 566/15, juris Rn. 27, BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, a.a.O.).

    Dafür können auch Ermittlungen zur Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat erforderlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 42, NStZ 2017, 43; für das Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 - 2 BvR 424/17, juris Rn. 33).

    Tatsächliche Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards bei den Haftbedingungen können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Vortrag des Verfolgten selbst ergeben, den insofern eine Darlegungslast treffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15, juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, a.a.O., Rn. 33).

  • BVerfG, 17.05.2017 - 2 BvR 893/17

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die (gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG) unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 27, NStZ-RR 2017, 226).

    Der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens gilt aber auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris, Rn. 28).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017, a.a.O.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtliche verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30).

  • BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 175/16

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17
    § 73 IRG nimmt dieses verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen Rechts auf, indem er ausdrücklich bestimmt, dass die Leistung von Rechtshilfe unzulässig ist, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 24.032016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 40).

    Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 42; BVerfG, Beschluss vom 17.05.2017, a.a.O.).

    Dafür können auch Ermittlungen zur Rechtslage und Praxis im ersuchenden Staat erforderlich sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 42, NStZ 2017, 43; für das Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zuletzt BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017 - 2 BvR 424/17, juris Rn. 33).

    Sollten sich hieraus stichhaltige Anhaltspunkte ergeben, ist das Gericht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, auch wenn der Verfolgte selbst nicht auf diese Berichte hingewiesen hat (so auch BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 175/16, juris Rn. 47).

  • OLG Brandenburg, 20.03.2017 - 53 AuslA 21/16

    Zulässigkeit der Auslieferung eines angeblichen Terroristen zur Strafverbüßung an

    Auszug aus OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17
    (A) 1/17; das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 20.03.2017 - 53 AuslA 21/16, juris Rn. 31, und das OLG Koblenz mit Beschluss vom 18.04.2017 - 3 Ausl A 15/16.

    Angesichts der gegenwärtigen immer noch unübersichtlichen politischen Lage in der Türkei ist gegenwärtig nicht damit zu rechnen, dass die türkischen Behörden eine konkrete und belastbare verbindliche Zusicherung abgeben werden und können (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2017, a.a.O.).

  • OLG München, 16.08.2016 - 1 AR 252/16

    Nach dem Putsch: Zulässigkeit von Auslieferungen in die Türkei im Hinblick auf

    Auszug aus OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17
    Das OLG München (durch Beschluss vom 16.08.2016 - 1 AR 252/16, juris Rn. 57), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16, StraFo 2/2017, 70) sowie zuletzt das OLG Celle (Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17, juris Rn. 11) haben dagegen entschieden, dass die bestehenden Bedenken gegen die Einhaltung der völkerrechtlichen Mindeststandards durch völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen der türkischen Behörden im Einzelfall ausgeräumt werden könnten.
  • KG, 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung zur Strafvollstreckung an

    Auszug aus OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17
    Das OLG München (durch Beschluss vom 16.08.2016 - 1 AR 252/16, juris Rn. 57), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16, StraFo 2/2017, 70) sowie zuletzt das OLG Celle (Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17, juris Rn. 11) haben dagegen entschieden, dass die bestehenden Bedenken gegen die Einhaltung der völkerrechtlichen Mindeststandards durch völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen der türkischen Behörden im Einzelfall ausgeräumt werden könnten.
  • BVerfG, 09.03.2016 - 2 BvR 348/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtliche verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30).
  • OLG Celle, 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17

    Auslieferungshindernis bei Auslieferung in die Türkei nach dem Putschversuch 2016

    Auszug aus OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17
    Das OLG München (durch Beschluss vom 16.08.2016 - 1 AR 252/16, juris Rn. 57), das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 17.01.2017 - 151 AuslA 11/16, StraFo 2/2017, 70) sowie zuletzt das OLG Celle (Beschluss vom 02.06.2017 - 2 AR (Ausl) 44/17, juris Rn. 11) haben dagegen entschieden, dass die bestehenden Bedenken gegen die Einhaltung der völkerrechtlichen Mindeststandards durch völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen der türkischen Behörden im Einzelfall ausgeräumt werden könnten.
  • BVerfG, 22.03.2016 - 2 BvR 566/15

    Verfassungswidrige Unterbringung eines Strafgefangenen (Haftraumgröße zwischen

    Auszug aus OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17
    Als Faktoren, die eine aus den räumlichen Haftbedingungen resultierende Verletzung der Menschenwürde indizieren, kommen in erster Linie die Bodenfläche pro Gefangenem und die Situation der sanitären Anlagen, namentlich die Abtrennung und Belüftung der Toilette, in Betracht, wobei als ein die Haftsituation abmildernder Faktor die Verkürzung der täglichen Einschlusszeiten berücksichtigt werden kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22.02.2011 - 1 BvR 409/09, juris Rn. 30, und vom 7.11.2011 - 1 BvR 1403/09, juris Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom 22.03.2016 - 2 BvR 566/15, juris Rn. 27, BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, a.a.O.).
  • BVerfG, 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16

    Auslieferung an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung

    Auszug aus OLG Bremen, 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17
    Tatsächliche Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards bei den Haftbedingungen können sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Vortrag des Verfolgten selbst ergeben, den insofern eine Darlegungslast treffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15, juris Rn. 29; BVerfG, Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16, juris Rn. 50; BVerfG, Beschluss vom 18.08.2017, a.a.O., Rn. 33).
  • BVerfG, 07.11.2011 - 1 BvR 1403/09

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20

  • BVerfG, 19.11.2015 - 2 BvR 2088/15

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

    Das Instrument von völkerrechtlich bindenden Zusicherungen des ersuchenden Staates bzw. die Bewilligung einer Auslieferung unter Bedingungen bzw. Maßgaben zählt zu den herkömmlich üblichen Vorgehensweisen im internationalen Auslieferungsverkehr (siehe BVerfG, Beschluss vom 09.03.2016 - 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; siehe auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 Ausl A 13/17, juris Rn. 21).

    Dies entspricht den vom Senat bereits in seinem früheren Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 geäußerten Zweifeln (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 - 1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 22, NStZ-RR 2015, 322; siehe auch Beschluss vom 28.09.2017 - 1 Ausl A 13/17, juris Rn. 21).

  • VG Cottbus, 18.01.2019 - 5 K 962/11

    Asylrecht

    Die aufgeführten Erkenntnisse erlauben zur Überzeugung des Gerichts in ihrer Gesamtschau vielmehr den Schluss, dass die Haftbedingungen in der Türkei aufgrund von Überbelegung und unzureichender - insbesondere medizinischer - Versorgung derzeit regelmäßig nicht mehr mit Art. 3 EMRK im Einklang stehen (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 6. Juni 2018 - Au 6 K 18.30744 -, MILo Rn. 92; VG Freiburg (im Breisgau), Urteil vom 13. Juni 2017 - A 6 K 2772/16 -, juris Rn. 31 ff. sowie die zum Auslieferungsrecht ergangene Rechtsprechung: OLG München, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 -, juris Rn. 47 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 16; KG Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) -, juris Rn. 8; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20. März 2017 - (1) 53 AuslA 21/16 (11/16) -, juris Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR (Ausl) 44/17 -, juris Rn. 10; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Mai 2017 - 2 Ausl A 76/15 -, juris Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 2 Ausl 94/17 -, juris Rn. 12 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 Ausl A 13/17 -, juris Rn. 17 ff.; soweit das KG Berlin von seiner Rechtsprechung zwischenzeitlich wieder abgerückt ist, betraf dies einen Fall, in dem - anders als hier - eine Zusicherung der türkischen Behörden vorlag, vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - (4) 151 AusA 77/16 (107/16) -, juris).

    In der Regel seien weder ausreichende Sitz- noch Schlafmöglichkeiten vorhanden (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 15: Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 20. März 2017 - (1) 53 AuslA 21/16 (11/16) -, juris Rn. 31; OLG Bremen, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 Ausl A 13/17 -, juris Rn. 18).

  • KG, 21.12.2017 - 151 AuslA 77/16

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Anforderungen an eine Auslieferung

    Zwar beurteilt der Senat die Zulässigkeit der Auslieferung anders als die Oberlandesgerichte Bremen (Beschluss vom 28. September 2017 - 1 Ausl A 13/17 - [juris]), Celle (Beschluss vom 2. Juni 2017 - 2 AR [Ausl] 44/17 -, StraFo 2017, 292 = NdsRpfl 2017, 259) und Schleswig (aaO) und weicht in Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung auch von dem Beschluss des OLG München vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 - (NStZ-RR 2016, 323) ab.
  • OLG Bremen, 03.01.2022 - 1 AuslA 28/20

    Zulässige Auslieferung in die Türkei bei Einhaltung der Standards nach EMRK ;

    Im näheren zeitlichen Zusammenhang mit dem Putschversuch in der Türkei im Jahr 2016 hatte der Senat in einem anderen Auslieferungsverfahren (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.09.2017 - 1 AuslA 13/17, juris Rn. 28, StV 2018, 569) den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls mit der Begründung abgelehnt, dass vor dem Hintergrund der generellen Überbelegung von Haftanstalten in der Türkei nach dem Putschversuch und der zum damaligen Zeitpunkt immer noch unübersichtlichen politischen Lage in der Türkei nicht damit zu rechnen sei, dass die türkischen Behörden eine konkrete und belastbare verbindliche Zusicherung abgeben würden und könnten, mit der bestehende Bedenken gegen die Einhaltung der völkerrechtlichen Mindeststandards ausgeräumt werden könnten.
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