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   OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99   

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https://dejure.org/1999,12932
OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99 (https://dejure.org/1999,12932)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.03.1999 - 21 Ss 3/99 (https://dejure.org/1999,12932)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. März 1999 - 21 Ss 3/99 (https://dejure.org/1999,12932)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56 Abs. 2, Abs. 3, §§ 222, 315c
    Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Fahrt unter Alkohol und Drogen - Strafaussetzung zur Bewährung - Verteidigung der Rechtsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 265/86

    Vorliegen der Voraussetzunge der Strafaussetzung zur Bewährung - Vorliegen

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99
    a) Besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Taten, wie er sich in der Höhe der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGH NStZ 1987, 21 ).

    Zwar kann in geeigneten Fällen auf eine Erörterung dieser Frage verzichtet werden, wenn Anhaltspunkte für eine Versagung der Strafaussetzung unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB nicht gegeben sind (vgl. BGH NStZ 1987, 21 [Nr. 4]; BGH NStZ 1989, 527 [Nr. 4 und Nr. 5]; OLG Düsseldorf JR 1994, 39 [40]).

    Die Vollstreckung der Strafe ist dann notwendig, wenn andernfalls eine ernstliche Gefährdung der Rechtsgesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die Rechtspflege zu besorgen wäre, was der Fall ist, wenn der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der außergewöhnlichen konkreten Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden könnte, bzw. wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40 [45 f.]; BGH NStZ 1981, 389 [390]; BGH NStZ 1987, 21 [Nr. 4]; BGH NStZ 1989, 527 [Nr. 5]; LK-Gribbohm, StGB , 11. Aufl., § 56 Rdn. 46).

  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99
    Wenn auch die Möglichkeit der Strafaussetzung nicht schlechthin für bestimmte Gruppen von Straftaten ausgeschlossen werden darf (vgl. BGH NJW 1990, 193 [194]), wird bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen häufig die Versagung der Strafaussetzung näher liegen als deren Bewilligung (vgl. BGH NStZ 1994, 336 ; BGHSt 24, 64 [69]).

    Sollte die neue Hauptverhandlung in den oben aufgezeigten Lücken zu dem Angeklagten nachteiligen Feststellungen führen, läge es nahe zu befürchten, dass die von dem Sachverhalt voll und zutreffend unterrichtete Bevölkerung die Strafaussetzung nur schwer verstehen und billigen würde, ohne in ihrem Rechtsgefühl verletzt und in ihrer Rechtstreue beeinträchtigt zu werden (vgl. BGHSt 24, 64 [69]).

  • BGH, 16.07.1981 - 4 StR 358/81

    Verdrängung von tatbestandlich verwirklichter sexueller Nötigung durch versuchte

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99
    Da der Begriff der besonderen Umstände nicht so scharf abzugrenzen ist, dass in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre, hat das Revisionsgericht in Grenzfällen die Wertung des Tatrichters hinzunehmen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH wistra 1994, 193 ; BGH NStZ 1994, 336 ; BGH NStZ 1981, 389 [390]).

    Die Vollstreckung der Strafe ist dann notwendig, wenn andernfalls eine ernstliche Gefährdung der Rechtsgesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die Rechtspflege zu besorgen wäre, was der Fall ist, wenn der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der außergewöhnlichen konkreten Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden könnte, bzw. wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40 [45 f.]; BGH NStZ 1981, 389 [390]; BGH NStZ 1987, 21 [Nr. 4]; BGH NStZ 1989, 527 [Nr. 5]; LK-Gribbohm, StGB , 11. Aufl., § 56 Rdn. 46).

  • BGH, 10.08.1989 - 4 StR 178/89

    Schaden - Kriminelle Intensität - Kriminelle Energie - Mißbrauch des Vertrauens -

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99
    Zwar kann in geeigneten Fällen auf eine Erörterung dieser Frage verzichtet werden, wenn Anhaltspunkte für eine Versagung der Strafaussetzung unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB nicht gegeben sind (vgl. BGH NStZ 1987, 21 [Nr. 4]; BGH NStZ 1989, 527 [Nr. 4 und Nr. 5]; OLG Düsseldorf JR 1994, 39 [40]).

    Die Vollstreckung der Strafe ist dann notwendig, wenn andernfalls eine ernstliche Gefährdung der Rechtsgesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die Rechtspflege zu besorgen wäre, was der Fall ist, wenn der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der außergewöhnlichen konkreten Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden könnte, bzw. wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40 [45 f.]; BGH NStZ 1981, 389 [390]; BGH NStZ 1987, 21 [Nr. 4]; BGH NStZ 1989, 527 [Nr. 5]; LK-Gribbohm, StGB , 11. Aufl., § 56 Rdn. 46).

  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 4/94

    Straßenverkehrsgefährdung - Bewilligung - Strafaussetzung zur Bewährung - Unfall

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99
    Da der Begriff der besonderen Umstände nicht so scharf abzugrenzen ist, dass in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre, hat das Revisionsgericht in Grenzfällen die Wertung des Tatrichters hinzunehmen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH wistra 1994, 193 ; BGH NStZ 1994, 336 ; BGH NStZ 1981, 389 [390]).

    Wenn auch die Möglichkeit der Strafaussetzung nicht schlechthin für bestimmte Gruppen von Straftaten ausgeschlossen werden darf (vgl. BGH NJW 1990, 193 [194]), wird bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen häufig die Versagung der Strafaussetzung näher liegen als deren Bewilligung (vgl. BGH NStZ 1994, 336 ; BGHSt 24, 64 [69]).

  • BGH, 18.07.1989 - 4 StR 338/89

    Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99
    Wenn auch die Möglichkeit der Strafaussetzung nicht schlechthin für bestimmte Gruppen von Straftaten ausgeschlossen werden darf (vgl. BGH NJW 1990, 193 [194]), wird bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen häufig die Versagung der Strafaussetzung näher liegen als deren Bewilligung (vgl. BGH NStZ 1994, 336 ; BGHSt 24, 64 [69]).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99
    Die Vollstreckung der Strafe ist dann notwendig, wenn andernfalls eine ernstliche Gefährdung der Rechtsgesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die Rechtspflege zu besorgen wäre, was der Fall ist, wenn der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der außergewöhnlichen konkreten Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden könnte, bzw. wenn eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen dadurch erschüttert werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40 [45 f.]; BGH NStZ 1981, 389 [390]; BGH NStZ 1987, 21 [Nr. 4]; BGH NStZ 1989, 527 [Nr. 5]; LK-Gribbohm, StGB , 11. Aufl., § 56 Rdn. 46).
  • BGH, 15.02.1994 - 5 StR 692/93

    Geständnis - Untersuchungshaft - Krankheit - Gesamtwürdigung

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99
    Da der Begriff der besonderen Umstände nicht so scharf abzugrenzen ist, dass in allen denkbaren Fällen nur eine allein richtige Entscheidung möglich wäre, hat das Revisionsgericht in Grenzfällen die Wertung des Tatrichters hinzunehmen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn eine gegenteilige Würdigung rechtlich möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte (vgl. BGH wistra 1994, 193 ; BGH NStZ 1994, 336 ; BGH NStZ 1981, 389 [390]).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.1992 - 5 Ss 161/92
    Auszug aus OLG Celle, 02.03.1999 - 21 Ss 3/99
    Zwar kann in geeigneten Fällen auf eine Erörterung dieser Frage verzichtet werden, wenn Anhaltspunkte für eine Versagung der Strafaussetzung unter dem Gesichtspunkt des § 56 Abs. 3 StGB nicht gegeben sind (vgl. BGH NStZ 1987, 21 [Nr. 4]; BGH NStZ 1989, 527 [Nr. 4 und Nr. 5]; OLG Düsseldorf JR 1994, 39 [40]).
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