Rechtsprechung
OLG Celle, 03.02.2010 - 3 U 194/09 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 280 Abs. 1 BGB; § 23 Abs. 1 EStG; § 23 Abs. 3 EStG
Pflichten des Steuerberaters bei Veräußerung eines zwischenzeitlich in das Betriebsvermögen eingelegten, später aber wieder entnommenen Grundstück - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflichten des Steuerberaters bei Veräußerung eines zwischenzeitlich in das Betriebsvermögen eingelegten, später aber wieder entnommenen Grundstück
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Pflichten des Steuerberaters bei Veräußerung eines zwischenzeitlich in das Betriebsvermögen eingelegten, später aber wieder entnommenen Grundstück
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Haftung eines Steuerberaters wegen unzutreffender Auskunft über die Besteuerung des Gewinns aus einer Grundstücksveräußerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Steuerberaterpflichten beim Grundstücksverkauf
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 10.07.2009 - 4 O 362/08
- OLG Celle, 03.02.2010 - 3 U 194/09
Papierfundstellen
- DB 2010, 383
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 18.05.2006 - IX ZR 53/05
Pflichten des Steuerberaters im Hinblick auf die Kirchensteuerbelastung
Auszug aus OLG Celle, 03.02.2010 - 3 U 194/09
Um dies beurteilen zu können, müssen die Handlungsalternativen, die sich ihm stellten, geprüft, deren Rechtsfolgen müssen ermittelt und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 53/05, Juris Rn. 9 und ständig). - BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93
Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag
Auszug aus OLG Celle, 03.02.2010 - 3 U 194/09
Denn die Beweiserleichterung gilt nicht generell, sondern setzt einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten des Mandaten typischerweise gegeben ist, beruht also auf Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGHZ 123, 311, 314 f., zitiert nach Juris Rn. 14). - BGH, 19.03.2009 - IX ZR 214/07
Werhahn/HHP: Keine Falschberatung
Auszug aus OLG Celle, 03.02.2010 - 3 U 194/09
Bei zweifelhafter Rechtslage hat der Steuerberater seinem Mandanten den relativ sichersten Weg vorzuschlagen, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann (BGH, Urteil vom 29. März 2009 - IX ZR 214/07 m. w. N.).
- BGH, 15.11.2007 - IX ZR 34/04
Pflicht des Steuerberaters zur Herbeiführung einer verbindlichen Auskunft des …
Auszug aus OLG Celle, 03.02.2010 - 3 U 194/09
Die pflichtgemäße Steuerberatung verlangt daher sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und sein Interesse zu wahren und Fehlentscheidungen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04 und ständig). - BGH, 12.06.1992 - V ZR 106/91
Abwicklung zeitlich bestimmter Einstandspflicht für Erschließungskosten in …
Auszug aus OLG Celle, 03.02.2010 - 3 U 194/09
Durch eine einschränkende Verurteilung im Betragsverfahren, dass der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Erstattungsansprüche gegen das Finanzamt zu leisten braucht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. Juni 1992 - V ZR 106/91, NJW 1992, 2817 f., hier zitiert nach Juris Rn. 15), ist dieser ausreichend davor geschützt ist, der Klägerin einen ihr nicht zustehenden Vorteil zukommen zu lassen. - BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90
Schadensersatzpflicht einer Bauherrengemeinschaft gegenüber dem Treuhänder
Auszug aus OLG Celle, 03.02.2010 - 3 U 194/09
Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991- VIII ZR 14/90, WM 1991, 695 ff., hier zitiert nach juris Rn. 18 m. w. N.).