Rechtsprechung
   OLG Celle, 03.07.2008 - 11 U 22/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,28610
OLG Celle, 03.07.2008 - 11 U 22/08 (https://dejure.org/2008,28610)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.07.2008 - 11 U 22/08 (https://dejure.org/2008,28610)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - 11 U 22/08 (https://dejure.org/2008,28610)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Feuchtigkeitsschäden verschwiegen - Courtageanspruch futsch!

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Maklerprovision, Verwirkung, Verletzung der Treuepflicht, Pflichtverletzung, Verletzung der Aufklärungspflicht, Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit zur Zahlung der Courtage, Courtageverbindlichkeit, Pflicht den Auftraggeber provisionsfrei zu stellen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Immobilienmakler: Verwirkung des Provisionsanspruchs (IMR 2009, 248)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.04.1994 - V ZR 178/92

    Offenbarungspflicht des Hausverkäufers hinsichtlich ohne weiteres erkennbarer

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2008 - 11 U 22/08
    Soweit sich das Landgericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( NJW-RR 1994, 907 [BGH 08.04.1994 - V ZR 178/92] ) bezieht, ist diese nicht einschlägig.
  • BGH, 28.09.2000 - III ZR 43/99

    Haftung des Maklers für fehlerhafte Angaben

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2008 - 11 U 22/08
    Wie weit diese Pflicht reicht, bestimmt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls ( BGH NJW 2000, 3642 [BGH 28.09.2000 - III ZR 43/99] ).
  • OLG Celle, 06.02.2003 - 11 U 170/02

    Anspruch des Maklers auf Provision; Verwirkung wegen Verletzung der Treuepflicht

    Auszug aus OLG Celle, 03.07.2008 - 11 U 22/08
    Über den Wortlaut des § 654 BGB hinaus nimmt die Rechtsprechung stets an, dass der Makler seinen Provisionsanspruch verwirkt, wenn ihm eine schwerwiegende Verletzung der Treuepflicht zur Last fällt, die er vorsätzlich oder in einer dem Vorsatz nahekommenden Weise leichtfertig den Interessen des Auftraggebers zuwider begangen hat ( Senat , Urt.v. 6. Februar 2003, 11 U 170/02 ).
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