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   OLG Celle, 05.02.2020 - 14 U 163/19   

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https://dejure.org/2020,1469
OLG Celle, 05.02.2020 - 14 U 163/19 (https://dejure.org/2020,1469)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.02.2020 - 14 U 163/19 (https://dejure.org/2020,1469)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. Februar 2020 - 14 U 163/19 (https://dejure.org/2020,1469)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 78
    Ausgleichsanspruch zwischen deutschen Versicherern von Zugmaschine und Anhänger bei Unfall im Ausland (Schweiz)

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Ausgleichsanspruch zwischen deutschen Versicherern von Zugmaschine und Anhänger bei Unfall im Ausland (hier: Schweiz)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 540
  • MDR 2020, 486
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.10.2010 - IV ZR 279/08

    Doppelversicherung eines Gespanns aus Kraftfahrzeug und Anhänger: Schadensteilung

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 14 U 163/19
    Wäre deutsches Recht anwendbar, stünde der Klägerin gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG gegen die Beklagte ein 50 %-iger Ausgleichsanspruch anlässlich des Unfallgeschehens vom 20. März 2013 in E. (Schweiz), bei dem ein schweizerischer Lkw, ..., beschädigt worden ist durch ein Verschulden des Führers der bei der Klägerin haftpflichtversicherten Zugmaschine Scania, ..., mit bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger, ..., zu: Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen, weil die beiden Versicherungen eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG begründen, das Gespann eine Betriebseinheit darstellt und Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs eine Haftungseinheit bilden, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbietet [BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08 -, Leitsatz und Rn. 9, 22, 24 und 29; OLG Celle, Urteil vom 30. April 2013 - 14 U 191/12 -, Leitsatz und Rn. 34, 42 und 45; beide zitiert nach juris; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage, Bearbeiter Armbrüster zu § 78 Rn. 15 und 18].

    Im Übrigen ist zu bedenken, dass Deutschland in Europa mit dem durch den BGH mit seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2010 [NJW 2011, 447 - 449] vorgegebenen Weg zum hälftigen Haftungsausgleich zwischen Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und des Anhängers einen Alleingang beschreitet [vgl. Wilms, DAR 2012, 561 (563)].

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 14 U 163/19
    In seinem Urteil vom 21. Januar 2016 - C-359/14 und C-475/14 - hat der EuGH ausgeführt: Rom-I-VO und Rom-II-VO sind dahin auszulegen, dass das auf eine Regressklage des Versicherers der Zugmaschine, der den Schaden der Opfer eines vom Fahrer dieses Fahrzeugs verursachten Unfalls beglichen hat, gegen den Versicherer des bei diesem Unfall gezogenen Anhängers anzuwendende Recht nach Art. 7 der Rom-I-VO bestimmt wird, wenn die nach den Art. 4 f. der Rom-II-VO auf diesen Unfall anzuwendenden deliktischen Haftungsnormen eine Aufteilung der Schadensersatzpflicht vorsehen [Leitsatz und Rn. 58, 60 und 64, zitiert nach juris].

    Der EuGH hat in der vorgenannten Entscheidung vom 21. Januar 2016 - C-359/14 und C-475/14 - überzeugend erklärt, es bestimme sich erstens nach dem Recht des Ortes des unmittelbaren Schadens, wer dem Geschädigten gegenüber schadensersatzpflichtig sei und welchen Schadensbeitrag gegebenenfalls der Halter des Anhängers und der Halter oder Fahrer der Zugmaschine jeweils geleistet haben [EuGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - C-359/14 und C-475/14 -, Rn. 53].

  • OLG Celle, 30.04.2013 - 14 U 191/12

    Umfang der Eintrittspflicht einer Kfz-Haftpflichtversicherung bei

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 14 U 163/19
    Wäre deutsches Recht anwendbar, stünde der Klägerin gemäß § 78 Abs. 2 S. 1 VVG gegen die Beklagte ein 50 %-iger Ausgleichsanspruch anlässlich des Unfallgeschehens vom 20. März 2013 in E. (Schweiz), bei dem ein schweizerischer Lkw, ..., beschädigt worden ist durch ein Verschulden des Führers der bei der Klägerin haftpflichtversicherten Zugmaschine Scania, ..., mit bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger, ..., zu: Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen, weil die beiden Versicherungen eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG begründen, das Gespann eine Betriebseinheit darstellt und Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs eine Haftungseinheit bilden, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbietet [BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08 -, Leitsatz und Rn. 9, 22, 24 und 29; OLG Celle, Urteil vom 30. April 2013 - 14 U 191/12 -, Leitsatz und Rn. 34, 42 und 45; beide zitiert nach juris; Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage, Bearbeiter Armbrüster zu § 78 Rn. 15 und 18].
  • LG Saarbrücken, 25.06.2015 - 13 S 5/15

    Verkehrsunfall in der Schweiz: Anwendbares Recht; Haftung des Fahrzeughalters für

    Auszug aus OLG Celle, 05.02.2020 - 14 U 163/19
    Dass es sich bei der Schweiz nicht um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt, ist nach dem Universalprinzip des Art. 3 Rom-II-Verordnung unerheblich [LG Saarbrücken, Urteil vom 25. Juni 2015 - 13 S 5/15 -, Orientierungssatz und Rn. 11 m. w. N., zitiert nach juris; Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, 14. Auflage, Bearbeiter Hohloch zu Art. 3 Rom-II-VO, Rn. 1; Wagner/Berentelg, Straßenverkehrsunfälle Deutscher in den Nachbarstaaten, MDR 2010, 1353 (1356, 1359)]: Die Schweiz ist Mitglied des Haager Übereinkommens vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (HStVÜbk).
  • OLG München, 17.06.2020 - 10 U 6240/19

    Ausgleichsanspruch - Mehrfachversicherung von Zugfahrzeug und Anhänger

    Er ist anwendbar, da der streitgegenständliche Unfall im Inland passierte (zu OLG Celle, Urt. vom 05.02.2020 - 14 U 163/19).
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