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   OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03   

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https://dejure.org/2004,4468
OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03 (https://dejure.org/2004,4468)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.08.2004 - 8 U 169/03 (https://dejure.org/2004,4468)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. August 2004 - 8 U 169/03 (https://dejure.org/2004,4468)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 2 MBKK; § 1 Abs. 3 S. 2 PsychThG; § 28 Abs. 3 SGB V; § 92 Abs. 6a SGB V; § 305c Abs. 1 BGB; § 305c Abs. 2 BGB; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB; § 307 Abs. 2 BGB
    Auswirkung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) auf das privatrechtliche Verhältnis von Versicherungsnehmer und Krankenversicherer; Beschränkung des Versicherungsschutzes für psychotherapeutische Maßnahmen auf eine Heilbehandlung durch niedergelassene approbierte ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswirkung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) auf das privatrechtliche Verhältnis von Versicherungsnehmer und Krankenversicherer; Beschränkung des Versicherungsschutzes für psychotherapeutische Maßnahmen auf eine Heilbehandlung durch niedergelassene approbierte ...

  • Judicialis

    VVG § 178b; ; BGB § 305c; ; BGB § 307

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 178 b; BGB § 305 c; BGB § 307; MBKK 94 § 1
    Beschränkung des Versicherungsschutzes für Psychotherapie auf Behandlung durch approbierte Ärzte ist wirksam

  • dgpt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 178b; BGB § 305c; BGB § 307
    Zur Kostenerstattung in der privaten Krankenversicherung für psychotherapeutische Behandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2005, 105
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 22.05.1991 - IV ZR 232/90

    Umfang der Eintrittspflicht des privaten Krankenversicherers für Psychotherapie

    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03
    Soweit der Bundesgerichtshof eine entsprechende Klausel in einem Urteil aus dem Jahre 1991 noch für wirksam erachtet habe (VersR 1991, 911), hätten sich seitdem die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend geändert.

    Die Klausel ist nämlich von ihrem Wortlaut her eindeutig, wie dies schon der Bundesgerichtshof zu einer identischen Klausel in seinem Urteil vom 22. Mai 1991 - IV ZR 232/90 - (VersR 1991, 911, 912) zutreffend festgestellt hat.

    Wer eine private Krankenversicherung abschließt, kann nicht erwarten, dass er damit so versichert ist, als wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wäre (BGH VersR 2001, 576, 577; 1991, 911, 912, OLG Hamm, a. a. O.).

    An einem derartigen Überrumpelungseffekt fehlt es hier indessen (vgl. BGH VersR 1991, 911, 912; OLG Hamm, LG Köln a. a. O.).

    Dies hat der BGH auf der Grundlage der seinerzeit für das alte Bundesgebiet einschließlich Westberlin zugrundeliegenden Zahlen verneint, nämlich 1.537 Ärzten sowie 2.178 nichtärztliche Therapeuten bei einer Bevölkerungszahl von ca. 60 Millionen, und hierzu ausgeführt, es bestehe kein so krasses Missverhältnis zwischen der Zahl der ärztlich vorgebildeten Psychotherapeuten und der Zahl therapiebedürftiger Patienten, dass für Privatpatienten eine zeitgerechte, medizinisch notwendige Heilbehandlung in Form einer Psychotherapie durch Ärzte nicht zu erhalten wäre (VersR 1991, 911, 912).

  • BGH, 21.02.2001 - IV ZR 11/00

    Ausschluß der Leistungen für Behandlungen durch Ehegatten, Kinder oder Eltern in

    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03
    Wer eine private Krankenversicherung abschließt, kann nicht erwarten, dass er damit so versichert ist, als wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse wäre (BGH VersR 2001, 576, 577; 1991, 911, 912, OLG Hamm, a. a. O.).

    Die private Krankenversicherung ist vielmehr nach ihren eigenen privatrechtlichen Regelungen und ihrem eigenen Vertragszweck zu beurteilen (BGH VersR 2001, 576, 577).

    Eine Gefährdung liegt vielmehr erst dann vor, wenn mit der Begrenzung der Leistung der Vertrag ausgehöhlt werden kann und damit der Versicherungsvertrag in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wird (BGH VersR 2001, 576, 577).

    Hiervon ist nur dann auszugehen, wenn der Verwender entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH VersR 2001, 576, 577).

  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 137/98

    Beschränkung psychotherapeutischer Behandlung auf "höchstens 30 Sitzungen" in

    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03
    Eine Klausel ist überraschend, wenn sie eine Regelung enthält, die von den Erwartungen des Versicherungsnehmers deutlich abweicht und mit der dieser vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte (BGH VersR 1999, 745, 747).

    Hieraus folgt, dass der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen sind Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (vgl. BGH VersR 1999, 745, 747).

    Entsprechend ist anerkannt, dass Regelungen, die den Umfang psychotherapeutischer Behandlung begrenzen, wirksam sind (vgl. etwa OLG Karlsruhe, a. a. O.: 30 Sitzungen ambulanter Psychotherapie pro Jahr; OLG Köln VersR 2003, 899: Begrenzung auf 20 Sitzungen pro Jahr; OLG Oldenburg VersR 2002, 696: Erfordernis der Veranlassung durch einen Arzt und Begrenzung auf 30 Stunden pro Jahr; LG Verden VersR 2002, 836: zusätzliche Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Psychotherapeuten; AG Hamburg r + s 2002, 77 und LG Dortmund, a. a. O., 78: vorherige schriftliche Leistungszusage erforderlich; anders BGH VersR 1999, 745: 30 Behandlungsstunden pro Vertragsdauer).

  • LG Köln, 07.01.2004 - 23 S 68/03

    Klausel über Kostenzuschuss bei Behandlung durch einen Diplompsychologen nur nach

    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03
    Die Klausel lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass eine psychotherapeutische Behandlung nur durch einen niedergelassenen approbierten Arzt oder in einem Krankenhaus stattfinden kann, andere Leistungserbringer, insbesondere also die Psychologischen Psychotherapeuten gem. der durch das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) geschaffenen neuen Berufsbezeichnung, dagegen nicht unter die Vorschrift fallen (so auch OLG Hamm, a.a.O.; LG Köln r + s 2004, 115, 116).

    Auch dem Versicherer selbst ist es gerade in Fällen psychotherapeutischer Behandlung häufig nur schwer oder gar nicht möglich, selbst oder durch eigene Vertragsärzte zu überprüfen, ob und insbesondere in welchem Umfang eine derartige Behandlung medizinisch notwendig ist oder nicht (vgl. hierzu OLG Hamm, a. a. O.; OLG Karlsruhe r + s 1999, 292, 293; OLG Köln VersR 1992, 1345, 1346; LG Köln r + s 2004, 115, 116).

  • OLG Oldenburg, 26.09.2001 - 2 U 171/01

    Krankenversicherung; Krankheitskosten; Krankengeldtageversicherung;

    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03
    Entsprechend ist anerkannt, dass Regelungen, die den Umfang psychotherapeutischer Behandlung begrenzen, wirksam sind (vgl. etwa OLG Karlsruhe, a. a. O.: 30 Sitzungen ambulanter Psychotherapie pro Jahr; OLG Köln VersR 2003, 899: Begrenzung auf 20 Sitzungen pro Jahr; OLG Oldenburg VersR 2002, 696: Erfordernis der Veranlassung durch einen Arzt und Begrenzung auf 30 Stunden pro Jahr; LG Verden VersR 2002, 836: zusätzliche Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Psychotherapeuten; AG Hamburg r + s 2002, 77 und LG Dortmund, a. a. O., 78: vorherige schriftliche Leistungszusage erforderlich; anders BGH VersR 1999, 745: 30 Behandlungsstunden pro Vertragsdauer).
  • OLG Köln, 26.02.2003 - 5 U 89/01

    Wirksamkeit formularmäßiger Versicherungsschutz-Begrenzung für Psychotherapie

    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03
    Entsprechend ist anerkannt, dass Regelungen, die den Umfang psychotherapeutischer Behandlung begrenzen, wirksam sind (vgl. etwa OLG Karlsruhe, a. a. O.: 30 Sitzungen ambulanter Psychotherapie pro Jahr; OLG Köln VersR 2003, 899: Begrenzung auf 20 Sitzungen pro Jahr; OLG Oldenburg VersR 2002, 696: Erfordernis der Veranlassung durch einen Arzt und Begrenzung auf 30 Stunden pro Jahr; LG Verden VersR 2002, 836: zusätzliche Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Psychotherapeuten; AG Hamburg r + s 2002, 77 und LG Dortmund, a. a. O., 78: vorherige schriftliche Leistungszusage erforderlich; anders BGH VersR 1999, 745: 30 Behandlungsstunden pro Vertragsdauer).
  • OLG Karlsruhe, 04.03.1999 - 12 U 265/98
    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03
    Auch dem Versicherer selbst ist es gerade in Fällen psychotherapeutischer Behandlung häufig nur schwer oder gar nicht möglich, selbst oder durch eigene Vertragsärzte zu überprüfen, ob und insbesondere in welchem Umfang eine derartige Behandlung medizinisch notwendig ist oder nicht (vgl. hierzu OLG Hamm, a. a. O.; OLG Karlsruhe r + s 1999, 292, 293; OLG Köln VersR 1992, 1345, 1346; LG Köln r + s 2004, 115, 116).
  • OLG Celle, 20.07.1984 - 8 U 11/84
    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03
    In diesen Fällen kann dem Versicherer ein berechtigtes Interesse daran nicht abgesprochen werden, ein schwer kalkulierbares Risiko wie die psychotherapeutische Behandlung nur in bestimmten Grenzen dem Versicherungsschutz zu unterwerfen (vgl. auch Urteil des Senats vom 20. Juli 1984 - 8 U 11/84 , in: VersR 1985, 682, wo der gänzliche Ausschluss stationärer psychotherapeutischer Behandlung für wirksam erachtet wurde).
  • LG Verden, 12.09.2001 - 2 S 15/01

    Klausel über Erfordernis einer zusätzlichen Qualifikation des behandelnden

    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03
    Entsprechend ist anerkannt, dass Regelungen, die den Umfang psychotherapeutischer Behandlung begrenzen, wirksam sind (vgl. etwa OLG Karlsruhe, a. a. O.: 30 Sitzungen ambulanter Psychotherapie pro Jahr; OLG Köln VersR 2003, 899: Begrenzung auf 20 Sitzungen pro Jahr; OLG Oldenburg VersR 2002, 696: Erfordernis der Veranlassung durch einen Arzt und Begrenzung auf 30 Stunden pro Jahr; LG Verden VersR 2002, 836: zusätzliche Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Psychotherapeuten; AG Hamburg r + s 2002, 77 und LG Dortmund, a. a. O., 78: vorherige schriftliche Leistungszusage erforderlich; anders BGH VersR 1999, 745: 30 Behandlungsstunden pro Vertragsdauer).
  • OLG Köln, 26.03.1992 - 5 U 126/91

    Leistungsausschluß bei Psychotherapie

    Auszug aus OLG Celle, 05.08.2004 - 8 U 169/03
    Auch dem Versicherer selbst ist es gerade in Fällen psychotherapeutischer Behandlung häufig nur schwer oder gar nicht möglich, selbst oder durch eigene Vertragsärzte zu überprüfen, ob und insbesondere in welchem Umfang eine derartige Behandlung medizinisch notwendig ist oder nicht (vgl. hierzu OLG Hamm, a. a. O.; OLG Karlsruhe r + s 1999, 292, 293; OLG Köln VersR 1992, 1345, 1346; LG Köln r + s 2004, 115, 116).
  • AG Hamburg, 31.01.2001 - 9 C 272/00
  • OLG Hamm, 06.08.2003 - 20 U 100/03

    Krankenversicherung: wirksame Klauseln über Versicherungsschutz-Beschränkung auf

  • OLG Saarbrücken, 16.01.2008 - 5 U 287/07

    Kosten einer pädagogischen Legastheniebehandlung sind nicht erstattungsfähig

    Der Versicherungsnehmer kann auch in der privaten Krankenversicherung nicht davon ausgehen, es würden sämtliche medizinisch notwendigen Behandlungen durch sämtliche möglichen Behandlungsarten und Leistungserbringer in vollem Umfang erstattet (siehe hierzu auch OLG Celle, VersR 2005, 105).
  • AG Halle/Westfalen, 09.06.2017 - 2 C 136/17

    PKV: Kostenerstattung für physiotherapeutische Behandlungen

    Auch wird eine vertragliche Leistungspflicht nicht derart eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 05.08.2004, Az. 8 U 169/03 - juris Tz. 31 ff.).
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