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   OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12   

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https://dejure.org/2012,34036
OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12 (https://dejure.org/2012,34036)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.11.2012 - 13 W 79/12 (https://dejure.org/2012,34036)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. November 2012 - 13 W 79/12 (https://dejure.org/2012,34036)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 43 Abs. 1 GKG; § 15a RVG
    Qualifizierung des Anspruchs auf Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten als Nebenforderung; Streitwerterhöhende Wirkung der durch vorprozessuale Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Qualifizierung des Anspruchs auf Erstattung vorprozessual entstandener Anwaltskosten als Nebenforderung; Streitwerterhöhende Wirkung der durch vorprozessuale Beauftragung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Anwaltskosten bei der Ermittlung des Streitwerts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Vorprozessuale Anwaltskosten streitwerterhöhend?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Einklagen der Geschäftsgebühr streitwertneutral

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vorprozessual aufgewendete Geschäftsgebühren zur Durchsetzung eines Anspruchs wirken nicht streitwerterhöhend

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Miteinklagte Anwaltskosten erhöhen den Streitwert nicht! (IBR 2013, 1289)

Verfahrensgang

  • LG Hannover - 23 O 38/11
  • OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 188
  • MDR 2013, 53
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Auszug aus OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12
    Der auf eine materiell-rechtliche Grundlage gestützte Anspruch auf Erstattung von Kosten, die vor Einleitung des Prozesses zu seiner Vorbereitung aufgewandt worden sind, stellt neben dem im gleichen Verfahren geltend gemachten Hauptanspruch eine dessen Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - IV ZB 8/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, Rn. 7; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, juris Rn. 5).

    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich - wie hier - herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von §§ 4 ZPO, 43 GKG handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, Rn. 7; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2005 - 3 W 20/05, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. März 2006 - 12 W 18/06, juris Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 23 W 2914/06, juris Rn. 1; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 24).

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsprozess: Streitwert für das Verfahren der

    Auszug aus OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12
    Dies gilt auch für § 43 Abs. 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; aA LG Aachen, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 5 T 223/05, juris Rn 2; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 43 Rn. 9).

    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich - wie hier - herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von §§ 4 ZPO, 43 GKG handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, Rn. 7; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2005 - 3 W 20/05, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. März 2006 - 12 W 18/06, juris Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 23 W 2914/06, juris Rn. 1; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 24).

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12
    Auch das damit möglicherweise weiter verfolgte Ziel, es dem Schuldner zu verwehren, den später gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen, hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, juris Rn. 10 ff.).
  • BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05

    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren

    Auszug aus OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12
    Auch das damit möglicherweise weiter verfolgte Ziel, es dem Schuldner zu verwehren, den später gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anzuerkennen, hat keine den Prozess unmittelbar vorbereitende Funktion (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, juris Rn. 10 ff.).
  • BGH, 13.02.2007 - VI ZB 39/06

    Einbeziehung der Kosten eines vorprozessual eingeholten

    Auszug aus OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12
    Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06, juris Rn. 9).
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZB 73/06

    Vorprozessualen Anwaltskosten werden bei Erledigung der Hauptsache zum

    Auszug aus OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12
    Der auf eine materiell-rechtliche Grundlage gestützte Anspruch auf Erstattung von Kosten, die vor Einleitung des Prozesses zu seiner Vorbereitung aufgewandt worden sind, stellt neben dem im gleichen Verfahren geltend gemachten Hauptanspruch eine dessen Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - IV ZB 8/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, Rn. 7; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, juris Rn. 5).
  • BGH, 23.01.2008 - IV ZB 8/07

    Erhöhung des Streitwerts durch Rechtsanwaltskosten

    Auszug aus OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12
    Der auf eine materiell-rechtliche Grundlage gestützte Anspruch auf Erstattung von Kosten, die vor Einleitung des Prozesses zu seiner Vorbereitung aufgewandt worden sind, stellt neben dem im gleichen Verfahren geltend gemachten Hauptanspruch eine dessen Streitwert nicht erhöhende Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - IV ZB 8/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, Rn. 7; Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06, juris Rn. 5).
  • BGH, 02.09.2009 - II ZB 35/07

    Notwendigkeit der Festsetzung einer Verfahrensgebühr i.F.d. Entstehens für den

    Auszug aus OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12
    Sichergestellt wird durch § 15a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, juris Rn. 8).
  • LG Aachen, 26.10.2005 - 5 T 223/05

    Streitwerterhöhung bei Einklagung von Anwaltskosten als Verzugsschaden

    Auszug aus OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12
    Dies gilt auch für § 43 Abs. 1 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; aA LG Aachen, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 5 T 223/05, juris Rn 2; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 43 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 16.03.2005 - 3 W 20/05

    Streitwert: Außergerichtliche Anwaltskosten als streitwertneutrale

    Auszug aus OLG Celle, 05.11.2012 - 13 W 79/12
    Wird der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich - wie hier - herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten und unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend gemachten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von §§ 4 ZPO, 43 GKG handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06, Rn. 7; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 5; OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2005 - 3 W 20/05, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. März 2006 - 12 W 18/06, juris Rn. 2; OLG München, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - 23 W 2914/06, juris Rn. 1; Gehle in Prütting/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 24).
  • OLG Karlsruhe, 06.03.2006 - 12 W 18/06

    Feststellungsklage: Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Zahlung von

  • OLG München, 07.12.2006 - 23 W 2914/06
  • LG Saarbrücken, 01.06.2018 - 13 S 151/17

    Streitwertbemessung: Berücksichtigung vorprozessualer Anwaltskosten;

    Dies gilt nicht nur im Rahmen der Bestimmung des Zuständigkeitsstreitwerts (§ 4 ZPO), sondern auch im Rahmen des Gebührenstreitwerts nach § 43 GKG (vgl. OLG Celle, MDR 2013, 53; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 4 Rn. 40; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 43 GKG Rn. 29; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 43 GKG Rn. 5; Dörndorfer/Binz/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 43 Rn. 4 ff; Nugel, jurisPR-VerkR 14/2013 Anm. 1).
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