Rechtsprechung
OLG Celle, 06.01.2003 - Not 23/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Fahrlässige Dienstpflichtverletzung des Notars: Nachfragepflicht des Notars hinsichtlich der Bestellung eines Notarvertreters
- Deutsches Notarinstitut
BNotO §§ 39 Abs. 1; 40 Abs. 1
Bestellung eines Notarvertreters - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 39, BNotO § 40
Zu den Pflichten des Notars bei vorübergehender Verhinderung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.12.1992 - NotZ 10/92
Rechtliches Interesse des in Aussicht genommenen Notarvertreters bei …
Auszug aus OLG Celle, 06.01.2003 - Not 23/02
Vielmehr hat die Justizverwaltung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH DNotZ 2001, 726, 727; DNotZ 1993, 469) sowohl ein Entschließungsermessen, ob sie bei der Verhinderung des Notars überhaupt einen Vertreter bestellt als auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters.Danach steht dem Notar nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens zu, so dass er im Falle der Ablehnung der Bestellung des vorgeschlagenen Vertreters die Überprüfung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO herbeiführen kann (vgl. BGH DNotZ 1996, 186; 1993, 469).
- BGH, 30.04.1998 - IX ZR 150/97
Beurkundung durch deutschen Notar im Ausland
Auszug aus OLG Celle, 06.01.2003 - Not 23/02
Die Mitwirkung eines nicht wirksam bestellten Vertreters bei der Beurkundung führt nämlich zur Nichtigkeit der errichteten Urkunde, weil die Unterschrift des amtierenden Notars gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG unverzichtbarer Bestandteil eines wirksamen Beurkundungsvorgangs ist (vgl. BGH DNotZ 1999, 346 ff.). - BGH, 09.01.1995 - NotZ 6/93
Organisationsermessen der Aufsichtsbehörde bei Abwesenheit eines Notars; …
Auszug aus OLG Celle, 06.01.2003 - Not 23/02
Danach steht dem Notar nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens zu, so dass er im Falle der Ablehnung der Bestellung des vorgeschlagenen Vertreters die Überprüfung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO herbeiführen kann (vgl. BGH DNotZ 1996, 186; 1993, 469). - BGH, 31.07.2000 - NotZ 12/00
Bestellung eines Notarvertreters
Auszug aus OLG Celle, 06.01.2003 - Not 23/02
Vielmehr hat die Justizverwaltung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH DNotZ 2001, 726, 727; DNotZ 1993, 469) sowohl ein Entschließungsermessen, ob sie bei der Verhinderung des Notars überhaupt einen Vertreter bestellt als auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters.