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   OLG Celle, 06.05.2004 - 4 U 30/04   

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https://dejure.org/2004,3651
OLG Celle, 06.05.2004 - 4 U 30/04 (https://dejure.org/2004,3651)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.05.2004 - 4 U 30/04 (https://dejure.org/2004,3651)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - 4 U 30/04 (https://dejure.org/2004,3651)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zwangsversteigerung: Haftung des gerichtlichen Sachverständigen; Gutachten ohne Besichtigung des Versteigerungsobjekts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 823 Abs. 2 BGB; § 826 BGB; § 839 BGB; § 839a BGB; § 154 StGB; § 163 StGB
    Haftung des gerichtlichen Wertgutachters im Zwangsversteigrungsverfahren; Erstattung eines fehlerhaften Wertgutachtens; Unterlassene Besichtigung des zu bewertenden Objekts; Kausalität der Wertfestsetzung für Zuschlag; Zuschlagbeschluss als gerichtliche Entscheidung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des gerichtlichen Wertgutachters im Zwangsversteigrungsverfahren; Erstattung eines fehlerhaften Wertgutachtens; Unterlassene Besichtigung des zu bewertenden Objekts; Kausalität der Wertfestsetzung für Zuschlag; Zuschlagbeschluss als gerichtliche Entscheidung ...

  • Judicialis

    BGB § 839a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839a
    Vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche gegen einen Sachverständigen wegen eines Wertgutachtens im Zwangsversteigerungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grobe Fahrlässigkeit bei Nichtbesichtigung des Objekts?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsversteigerung: Keine Ansprüche gegen Sachverständigen nach § 839a BGB! (IBR 2004, 333)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1481
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.05.2003 - VI ZR 312/02

    Haftung des mit der Ermittlung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 06.05.2004 - 4 U 30/04
    Auch nach der Einführung von § 839 a BGB verbleibt es dabei, dass gegen den mit einem Wertgutachten im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche Verfahrensbeteiligten nicht bestehen (im Anschluss an BGH NJW 2003, 2825 - zum alten Recht - ).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in Kenntnis des bevorstehenden Inkrafttretens des § 839 a BGB in einem noch nach altem Recht zu beurteilenden Fall, der sich gerade auf die auch hier gegebene Konstellation der Haftung des gerichtlichen Wertgutachters im Zwangsversteigerungsverfahren bezog, ausdrücklich seine schon damals feststehende Rechtsprechung bestätigt, dass vertragliche oder vertragsähnliche Ansprüche der Verfahrensbeteiligten gegen den Gerichtssachverständigen mangels eines Vertrages mit ihm nicht bestehen (BGH NJW 2003, 2825).

    Das hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die erwähnte BGH-Entscheidung (vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02 = NJW 2003, 2825) zutreffend ausgesprochen.

    Im Gegensatz zu ihm kommt nach den nach wie vor gültigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20. Mai 2002 (BGH NJW 2003, 2825) für den im Zwangsversteigerungsverfahren vom Vollstreckungsgericht mit einem Wertgutachten beauftragten Sachverständigen ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter schon vom Ansatz her nicht in Betracht.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung BGH NJW 2003, 2825 zu dieser Frage auf die Problematik hingewiesen, die für Wertgutachter im Zwangsversteigerungsverfahren bei der Besichtigung des Objekts besteht.

  • BGH, 06.02.2003 - III ZR 44/02

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses im

    Auszug aus OLG Celle, 06.05.2004 - 4 U 30/04
    Nach altem Recht kam deshalb als Anspruchsgrundlage nur 826 BGB - der Sonderfall des im Einzelfall beeidigten Sachverständigen mit der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 154, 163 StGB (vgl. dazu BGH NZM 2003, 411, 412; OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891) steht hier nicht in Frage - in Betracht, dessen Voraussetzungen hier nicht ersichtlich sind.

    Soweit sich die Berufung demgegenüber wegen drittbezogener Pflichten des Sachverständigen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 - beruft (eine Kopie des Urteils war der Berufungsbegründung entgegen der Ankündigung auf Seite 4 nicht beigefügt, was aber auch unschädlich ist, denn die Entscheidung ist dem Senat ohnehin bekannt und z. B. in NZM 2003, 411 veröffentlicht), ändert das nichts.

    Der Bundesgerichtshof hat überdies in eben der Entscheidung vom 6. Februar 2003 gerade im Hinblick auf den neu eingeführten § 839 a BGB ausdrücklich betont, dass andere Gerichtssachverständige als der Gutachterausschuss durch ihre Beauftragung durch das Gericht nicht nach § 839 BGB haften, wenn sie schuldhaft ein objektiv unrichtiges Gutachten erstatten (BGH NZM 2003, 411, linke Spalte).

  • BGH, 17.09.2002 - X ZR 237/01

    Einbeziehung eines durch einen Versicherungsvertrag Begünstigten in die

    Auszug aus OLG Celle, 06.05.2004 - 4 U 30/04
    Ebenso wenig kann die Berufung für sich aus der Entscheidung BGH NJW 2002, 3625 etwas im Sinne einer Haftung des Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter herleiten.
  • OLG Düsseldorf, 06.08.1986 - 4 U 41/86

    Gerichtlicher Sachverständige; Prozeßparteien; Vertragliche Beziehungen; Positive

    Auszug aus OLG Celle, 06.05.2004 - 4 U 30/04
    Nach altem Recht kam deshalb als Anspruchsgrundlage nur 826 BGB - der Sonderfall des im Einzelfall beeidigten Sachverständigen mit der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 154, 163 StGB (vgl. dazu BGH NZM 2003, 411, 412; OLG Düsseldorf NJW 1986, 2891) steht hier nicht in Frage - in Betracht, dessen Voraussetzungen hier nicht ersichtlich sind.
  • OLG Saarbrücken, 11.12.2006 - 8 U 274/01

    Umfang der Nachbesserungspflicht nach § 633 BGB a.F. bei Schäden an anderen

    Der Bauunternehmer, d.h. die Klägerin, ist im Verhältnis des Bestellers zum Architekten ebenso wenig Erfüllungsgehilfe des Bestellers (vgl. BGHZ 95, 131; BGH NJW 2000, 1336; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 1972 und 2466 m.w.N.; Kniffka, BauR 2005, 239/243 f. m.w.N.) wie der vom Gericht beauftragte Sachverständige bei Ausübung seiner Gutachtertätigkeit, der in keiner Vertragsbeziehung zu den Beteiligten steht (vgl. OLG Celle BauR 2004, 1481).
  • OLG Rostock, 27.06.2008 - 5 U 50/08

    Amtshaftung des im Zwangsversteigerungsverfahren zur Grundstücksbewertung

    Aufgrund der Schwierigkeiten bei der Erstellung von Wertgutachten in Zwangsversteigerungsverfahren - Besichtigungshindernisse, kurzfristige Erstellungsdauer der Gutachten - werden gleichwohl geringere Anforderungen an die Gutachten gestellt, als der Verkehrswert nur annähernd zu ermitteln ist; soweit der Gutachter hierbei auf genauere Feststellungen verzichtet bzw. verzichten muss, genügt es, dass er dies im Gutachten kenntlich macht (OLG Celle, BauR 2004, 1481).
  • LG Berlin, 27.10.2004 - 28 O 157/04

    Zwangsversteigerungsverfahren: Keine Haftung aus § 839a BGB

    Denn die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vollstreckungsgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren haben schon keine vertragliche Grundlage als primäre Voraussetzung für eine entsprechende Haftung (vgl. BGH NJW 2003, 2825, 2826, OLG Celle OLGR 2004, 461 ff.).
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