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   OLG Celle, 06.05.2015 - 14 U 181/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,16665
OLG Celle, 06.05.2015 - 14 U 181/14 (https://dejure.org/2015,16665)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.05.2015 - 14 U 181/14 (https://dejure.org/2015,16665)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. Mai 2015 - 14 U 181/14 (https://dejure.org/2015,16665)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Ansprüche des verletzten Beifahrers gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kfz-Unfällen

  • IWW
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kollision nach Spurwechsel auf der Autobahn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2016, 130
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus OLG Celle, 06.05.2015 - 14 U 181/14
    Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist dann gegeben, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (BGHZ 151, 221).
  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 115/05

    Abwägung der Verursachungsanteile bei Fehlen der Fahrerlaubnis; Umfang des

    Auszug aus OLG Celle, 06.05.2015 - 14 U 181/14
    Einzubeziehen in die Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer sind dabei nur die unstreitigen bzw. zugestandenen und bewiesenen Umstände (BGH, NJW 2007, 506; Kammergericht, NZV 2003, 291), wobei jede Partei für das Verschulden der jeweils anderen Partei die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, NZV 1996, 231).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus OLG Celle, 06.05.2015 - 14 U 181/14
    Einzubeziehen in die Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer sind dabei nur die unstreitigen bzw. zugestandenen und bewiesenen Umstände (BGH, NJW 2007, 506; Kammergericht, NZV 2003, 291), wobei jede Partei für das Verschulden der jeweils anderen Partei die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGH, NZV 1996, 231).
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