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   OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21   

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OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21 (https://dejure.org/2021,13979)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21 (https://dejure.org/2021,13979)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. Mai 2021 - 2 AR (Ausl) 26/21 (https://dejure.org/2021,13979)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Darf über die Zulässigkeit der Auslieferung auch im Falle der beabsichtigten Ablehnung entschieden werden?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darf über die Zulässigkeit der Auslieferung auch im Falle der beabsichtigten Ablehnung entschieden werden?; - Vorlage an den BGH

  • rechtsportal.de

    Darf über die Zulässigkeit der Auslieferung auch im Falle der beabsichtigten Ablehnung entschieden werden?; - Vorlage an den BGH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 660 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
    Die Generalstaatsanwaltschaft, die nach § 79 IRG für die Bewilligungsentscheidung über die Auslieferung zuständig ist, sieht sich indes an einer eigenständigen Nichtbewilligung der Auslieferung aufgrund des Urteils des EuGH vom 24.11.2020 in der Rechtssache C - 510/19 gehindert und beantragt, festzustellen, dass die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Koszalin vom 14. Dezember 2020 (Az.: II Kop 47/20) bezeichneten Tat unzulässig ist.

    Die Generalstaatsanwaltschaft sieht sich nunmehr an einer eigenständigen Entscheidung über die Nichtbewilligung der Auslieferung aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 24.11.2020 - C -510/19, gehindert, weil sie als weisungsabhängige Behörde nicht "vollstreckende Justizbehörde" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 RB-EuHB sei.

    Denn der EuGH hat entschieden, dass es bei dem Begriff "vollstreckende Justizbehörde" in Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handelt, der dahin auszulegen ist, dass er sich auf die Behörden eines Mitgliedstaats erstreckt, die, ohne notwendigerweise Richter oder Gerichte zu sein, in diesem Mitgliedstaat an der Strafrechtspflege mitwirken, bei der Ausübung ihrer der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls innewohnenden Aufgaben unabhängig handeln und ihre Aufgaben im Rahmen eines Verfahrens ausüben, das den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz genügt (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-510/19 -, juris).

  • OLG München, 09.04.2021 - 1 AR 285/20

    Vorabentscheidungsvorlage an den Europäischen Gerichtshof in einer

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
    Der Senat beabsichtigt mit den Oberlandesgerichten München und Saarbrücken ((vgl. OLG München, Beschluss vom 09.04.2021, - 1 AR 285/20-, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.03.2021, - OLG Ausl (A) 4/2021) - bislang nicht veröffentlicht) die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Koszalin vom 14. Dezember 2020 (Az.: II Kop 47/20) zum Zwecke der Strafvollstreckung für unzulässig zu erklären.

    Der Senat beabsichtigt, sich der Auffassung der Oberlandesgerichte München und Saarbrücken (vgl. OLG München, Beschluss vom 09.04.2021, - 1 AR 285/20-, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10.03.2021, - OLG Ausl (A) 4/2021) - bislang nicht veröffentlicht), wonach auch im Falle der beabsichtigten Nichtbewilligung der Auslieferung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung besteht und das Oberlandesgericht für eine Entscheidung nach § 29 IRG zuständig ist, anzuschließen und dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Feststellung der Unzulässigkeit der Auslieferung zu entsprechen.

    Denn gemäß § 29 Abs. 1 IRG ist der Antrag auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts darauf gerichtet, "ob" und nicht "dass" die Auslieferung zulässig ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 09.04.2021, aaO).

  • EuGH, 27.05.2019 - C-508/18

    Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten keine hinreichende Gewähr für

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
    Auch hat der EuGH bereits entschieden, dass die deutsche Staatsanwaltschaft, die Einzelweisungen der Exekutive enthält, nicht als weisungsunabhängige Justizbehörde anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2019 - C-508/18-, juris zum Begriff der ausstellenden Justizbehörde nach Art. Art. 6 Abs. 1 des vorgenannten Rahmenbeschlusses).

    Auch ist das der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Vorabbewilligung einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls gesetzlich in §§ 79, 83a IRG zugebilligte Bewilligungsermessen rahmenbeschlusskonform dahingehend auszulegen, dass dieses wegen der Weisungsabhängigkeit und fehlenden Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft einer vollumfänglichen gerichtlichen Überprüfung und gerichtlichen Bestätigung im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung durch das Oberlandesgericht unterliegt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Februar 2020 - Ausl 301 AR 167/19 -, juris im Anschluss an EuGH, Urteile vom 27. Mai 2019 - C-508/18 und C-82/19 PPU, NJW 2019, 2145 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2020 - Ausl 301 AR 173/20

    Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der EU: Gerichtliche

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
    Soweit nach der Entscheidung des EuGH vom 24.11.2020 nunmehr im Falle einer Zustimmung des Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung entgegen der Grundkonstruktion des § 29 IRG das im Rahmen der Bewilligungsentscheidung ausgeübte Ermessen der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich durch die Oberlandesgerichte zu überprüfen und eine Zulässigkeitsentscheidung zu treffen sei (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. Dezember 2020 - Ausl 301 AR 173/20 -, juris, mwN), sei eine Vergleichbarkeit mit der vorliegenden Konstellation nicht gegeben, weil in diesem Fall ein Eingriff in die Freiheitsrechte des Verfolgten vorliege.

    Für diese Auffassung spricht auch, dass die Bewilligung einer Auslieferung eines Verfolgten an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der zuvor einer vereinfachten Auslieferung zugestimmt hat, wegen der auch als "vollstreckende Justizbehörde" fehlenden Unabhängigkeit der Generalstaatsanwaltschaft nunmehr gerichtlicher Kontrolle durch das Oberlandesgericht unterliegt und der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung bedarf (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04. Dezember 2020 - Ausl 301 AR 173/20 -, juris; OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2021, 91; OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Dezember 2020 - 1 Ausl AR 55/20 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 AR (Ausl) 48/20).

  • BVerfG, 13.11.2017 - 2 BvR 1381/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Auszuliefernden wegen unzureichender

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
    Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 52, juris).
  • BVerfG, 04.12.2019 - 2 BvR 1258/19

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
    Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren dient der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04. Dezember 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 52, juris).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

    Europäischer Haftbefehl

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
    Hinzu kommt, dass auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person ist (vgl. BVerfGE 113, 273 ).
  • EuGH, 09.10.2019 - C-489/19

    NJ (Parquet de Vienne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
    Diese Überprüfung enthält eine eigenständige Entscheidung, die über die bloße Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Vorabbewilligung hinausgeht, so wie der EuGH sie verlangt (vgl. EuGH, Urteil vom 09.10.2019 -C- 489/19 PPU- RN 47, juris).
  • OLG Brandenburg, 31.03.2021 - 1 AR 4/21

    Zulässigkeit eines kroatischen Staatsangehörigen mit ständigem Aufenthalt in

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
    Für den Antrag bestehe zudem kein Rechtsschutzbedürfnis (OLG Braunschweig, a.a.O.; OLG Dresden, a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. März 2021 - 1 AR 4/21 -, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021, -Ausl AR 79/20-, nicht veröffentlicht, OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. April 2021, - 2 AuslA 263/20-, nicht veröffentlicht).
  • OLG Celle, 27.02.2008 - 1 ARs 23/07

    Gerichtliche Überprüfung der Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine

    Auszug aus OLG Celle, 07.05.2021 - 2 AR (Ausl) 26/21
    Sei die Bewilligungsbehörde dagegen bereits zu der Auffassung gelangt, dass die Auslieferung unzulässig ist, oder habe sie die Bewilligung sogar schon abgelehnt, bestehe für eine gerichtliche Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis (OLG Dresden, aaO unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung: OLG Rostock, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 20 OLGAusl 21/15 -, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Mai 2008 - 1 Ausl 14/07 -, Rn. 5, juris; OLG Celle, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 ARs 23/07 -, Rn. 6, juris).
  • OLG Rostock, 15.02.2016 - 20 OLGAusl 21/15

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Gerichtliche Entscheidung über die

  • OLG Zweibrücken, 09.05.2008 - 1 Ausl 14/07

    Polnisches Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls:

  • OLG Braunschweig, 11.02.2021 - 1 AR (Ausl) 17/20

    Ohne behördliche Vorabentscheidung keine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit

  • OLG Dresden, 17.02.2021 - Ausl 258/20
  • OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 2 AR 46/21

    Unzulässigkeit einer Auslieferung; Drohende Gefahr politischer Verfolgung;

    Dem Oberlandesgericht ist eine solche Entscheidung auch nicht mit Blick auf § 79 IRG verwehrt, weil sich diese Regelung auf die gerichtliche Überprüfung von Vorabentscheidungen über fakultative Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG bezieht und auch (andere) weitere Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen, vorliegen können (vgl. OLG Celle, Vorlagebeschluss vom 7. Mai 2021, Az.: 2 AR (Ausl) 26/21, zitiert nach juris, Rn. 28).
  • OLG Celle, 21.02.2022 - 2 AR (Ausl) 67/21

    Erstattung notwendiger Auslagen im Auslieferungsverfahren bei zulässiger

    Ob deutsche Staatsanwaltschaften auf Grundlage dieser Rechtsprechung im Auslieferungsverkehr auf Grundlage des Rb-EuHB auch nicht mehr eigenständig entscheiden dürfen, ob eine Auslieferung - wie vorliegend - offenkundig unzulässig ist, ist umstritten und Gegenstand einer bislang nicht entschiedenen Anrufung des Bundesgerichtshofes durch den Senat (Beschluss vom 7. Mai 2021 - 2 AR (Ausl) 26/21).
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