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   OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18   

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OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18 (https://dejure.org/2020,18540)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.07.2020 - 14 U 25/18 (https://dejure.org/2020,18540)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 14 U 25/18 (https://dejure.org/2020,18540)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StVG § 7; StVG § 17; StVO § 21a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 2 Abs. 2 S. 1; SGB VI § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 104; SGB VI § 105; SGB VI § 110 Abs. 1; BGB § 276; ZPO § 304; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4
    Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII; Haftung des nicht bei dem Arbeitgeber des Verletzten angestellten Führers eines Fahrzeugs bei einer Fahrt vom gemeinsamen Einsatzort zum Wohnort; Begriff der groben Fahrlässigkeit; Umfang der Kürzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Leitsatz)

    Nicht angeschnallter Beifahrer bei Unfall mit Firmenfahrzeug: Quote?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Arbeitsunfall: Grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unfallfahrt als betriebliche Tätigkeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auffahren auf beleuchtetes Fahrzeug bei gerader Strecke mit guter Sicht stellt grob fahrlässiges Fehlerverhalten des Auffahrenden dar - Schluss auf schwerwiegende Unaufmerksamkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1485
  • NZV 2021, 103
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Celle, 12.05.2010 - 14 U 166/09

    Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S.v. § 105 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18
    Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren (Senat, Urteil vom 12. Mai 2010 - 14 U 166/09 -, juris).

    Als betriebliche Tätigkeit eines Schädigers ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Maßnahme zu qualifizieren (Senat, Urteil vom 12. Mai 2010 - 14 U 166/09; derselbe, Urteil vom 23. Dezember 2009 - 14 U 99/09 m. w. N.).

    Auf die Frage, ob der Schädiger als Arbeitnehmer des Unfallbetriebs anzusehen ist, weil er gegebenenfalls dem Weisungsrecht des dortigen Betriebsinhabers unterlag, kommt es hingegen nicht an (Senat, Urteil vom 12. Mai 2010 - 14 U 166/09).

    (1) Ein solcher Wegeunfall im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII liegt dann vor, wenn sich das schädigende Ereignis beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit ereignet (Senat, Urteil vom 12. Mai 2010 - 14 U 166/09).

  • BGH, 30.01.2001 - VI ZR 49/00

    Verschulden bei Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18
    Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 sowie BGHZ 119, 147, 149).

    Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 sowie BGHZ 119, 147, 149).

    Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist (BGH, Urteile vom 18. November 2014 - VI ZR 141/13; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00; vom 18. Februar 2014 - VI ZR 51/13; vgl. auch Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, VersR 1989, 109, 110 zu § 640 RVO).

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18
    Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 sowie BGHZ 119, 147, 149).

    Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 sowie BGHZ 119, 147, 149).

    Dieser Umstand allein sei kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit gegeben sind (BGH VersR 92, 1085).

  • BGH, 12.01.1988 - VI ZR 158/87

    Objektive und subjektive Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit; Mitnahme

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18
    Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 sowie BGHZ 119, 147, 149).

    Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 sowie BGHZ 119, 147, 149).

  • OLG Rostock, 26.09.2008 - 5 U 115/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Grobe Fahrlässigkeit bei einem Auffahrunfall

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18
    Das nicht durch Fremdeinflüsse oder unvorhersehbare Ereignisse (wie Wetter, Tiere, technisches Versagen, Herzversagen, unter Umständen auch Sekundenschlaf u.ä.) - die gleichfalls weder vorgetragen noch ersichtlich sind - hervorgerufene praktisch ungebremste Auffahren auf einer geraden und stets gut übersehbaren Straße auf einen ordnungsgemäß und hinreichend beleuchteten Anhänger stellt nach Wertung des Senats einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers dar (in einem ähnlichen Fall auch bejaht durch OLG Rostock - 5 U 115/08, SVR 2008, 468, juris; s. auch OLG Düsseldorf - 10 U 184/01, NZV 2003, 289), der im Schwergewicht des Fehlverhaltens etwa vergleichbar ist mit einem Lenken des Fahrzeugs über die Mittellinie hinaus in den Gegenverkehr (grobe Fahrlässigkeit bejaht OLG Hamm - 29 U 288/95, VersR 1997, 961).
  • OLG München, 25.10.2019 - 10 U 3171/18

    Mitverschuldensquote des nicht angeschnallten Geschädigten bei einem

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18
    Zum anderen ist im Einzelfall zu bewerten, ob nach Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen bei Beachtung der Anschnallpflicht tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären (vgl. OLG München Urteil vom 25.10.2019 - 10 U 3171/18).
  • OLG Schleswig, 04.01.2018 - 7 U 146/15

    Berufung im Verkehrsunfallprozess: Unabwendbares Ereignis bei reflexhaftem

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18
    Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller, a.a.O., Rn. 59 m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 4. Januar 2018 - 7 U 146/15 -, juris).
  • OLG Hamm, 05.06.1996 - 20 U 288/95

    Grobe Fahrlässigkeit durch Lenken des Kfz in die Gegenfahrbahn

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18
    Das nicht durch Fremdeinflüsse oder unvorhersehbare Ereignisse (wie Wetter, Tiere, technisches Versagen, Herzversagen, unter Umständen auch Sekundenschlaf u.ä.) - die gleichfalls weder vorgetragen noch ersichtlich sind - hervorgerufene praktisch ungebremste Auffahren auf einer geraden und stets gut übersehbaren Straße auf einen ordnungsgemäß und hinreichend beleuchteten Anhänger stellt nach Wertung des Senats einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Pflichten eines Fahrzeugführers dar (in einem ähnlichen Fall auch bejaht durch OLG Rostock - 5 U 115/08, SVR 2008, 468, juris; s. auch OLG Düsseldorf - 10 U 184/01, NZV 2003, 289), der im Schwergewicht des Fehlverhaltens etwa vergleichbar ist mit einem Lenken des Fahrzeugs über die Mittellinie hinaus in den Gegenverkehr (grobe Fahrlässigkeit bejaht OLG Hamm - 29 U 288/95, VersR 1997, 961).
  • BGH, 12.12.2000 - VI ZR 411/99

    Mitverschulden bei Nichtanlagen des Sicherheitsgurts

    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18
    dd) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich ein erhebliches Mitverschulden insbesondere aus einem Verstoß gegen die Anschnallpflicht ergeben (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.12.2000 - VI ZR 411/99, NJW 2001, 1485 mwN); hierbei wird die Mithaftungsquote je nach Umständen des Einzelfalls mit 20 % bis 50 % bemessen (vgl. etwa Buschbell/Höke/Kühn, MAH Straßenverkehrsrecht, 5. Aufl., Rn. 300; nur in Ausnahmefällen, wenn die "Unfallschuld" des Gegners außerordentlich schwer wiegt, tritt die Mithaftung zurück, vgl. etwa OLG Karlsruhe, FD-VersR 2010, 298997).
  • OLG Köln, 25.01.1973 - 12 U 232/71
    Auszug aus OLG Celle, 08.07.2020 - 14 U 25/18
    (1) OLG Köln, Urteil v. 25.01.1973 (VersR 1973, 1041): Annahme grober Fahrlässigkeit, wenn ein Fahrer eines LKW bei Dunkelheit morgens um ca. 4:00 Uhr in einem geraden und übersichtlichen Autobahnabschnitt auf einen aufgrund eines Verkehrshindernis stehenden und ordnungsgemäß beleuchteten Lastzug mit einer Geschwindigkeit von ca. 65 km/h auffährt, da für diesen erkennbar war, dass sich der Abstand zu dem Fahrzeug zunehmend verringert.
  • OLG Nürnberg, 06.10.1993 - 4 U 1994/93

    Ausschluß des Haftungsprivilegs für Arbeitnehmer bei grob fahrlässiger

  • BGH, 18.02.2014 - VI ZR 51/13

    Arbeitsunfall bei Handschachtungsarbeiten zum Aushub eines Grabens: Ausschluss

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

  • OLG München, 13.02.1998 - 10 U 3611/97

    Zur groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 640 RVO

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2002 - 10 U 184/01

    Grobe Fahrlässigkeit bei einem Auffahrunfall

  • BGH, 18.11.2014 - VI ZR 141/13

    Arbeitsunfall eines entliehenen Arbeitnehmers: Bindung der Zivilgerichte an die

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 15/88

    Rechtsfolgen des Verstoßes gegen eine Unfallverhütungsvorschrift; Begriff der

  • OLG Hamm, 15.06.1998 - 6 U 34/98

    Haftungsfreistellung eines Nichtbetriebsangehörigen nach neuem Sozialrecht

  • BSG, 28.05.1957 - 2 RU 150/55
  • LG Hannover, 28.12.2017 - 6 O 323/14
  • BGH, 23.03.2004 - VI ZR 160/03

    Begriff der Tätigkeit in demselben Betrieb; Verladetätigkeiten betriebsfremder

  • BSG, 31.05.1978 - 2 RU 5/78

    Versicherungsschutz - Kraftfahrzeughaltung - Zweck

  • OLG Celle, 23.12.2009 - 14 U 99/09

    Haftung des Fahrers eines Privatwagens für Schäden auf einer aufgrund eines

  • BGH, 04.09.2019 - VII ZR 69/17

    Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts

  • OLG Hamm, 27.04.2021 - 24 U 198/20

    Unzulässiges Teilurteil; Bauhandwerkersicherung; Verbraucherbauvertrag

    Das zurückverweisende Urteil enthält keine Kostenentscheidung; diese ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 08. Juli 2020 - 14 U 25/18 - zitiert nach juris).

    Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. OLG Celle, Urteil vom 08. Juli 2020 - 14 U 25/18 - zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. Januar 2018 - 7 U 146/15 - zitiert nach juris; OLG München, Urteil vom 18. September 2002 - 27 U 1011/01 - zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 28.07.2021 - 14 U 43/21

    Umfang der Haftung bei einem Sturz zu Beginn des Antritts der Rückfahrt nach

    (1) Als betriebliche Tätigkeit des Schädigers i.S.d. § 105 Abs. 1 SGB VII ist grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall versicherte Tätigkeit zu qualifizieren (vgl. Senat, Urteile vom 08.07.2020 - 14 U 25/18, juris, Rn. 28; vom 12.05.2010 - 14 U 167/09, juris, Rn. 20; vom 23.12.2009 - 14 U 99/09, juris, Rn. 57).

    (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2005 - VI ZR 334/04, VersR 2006, 221, Rn. 11 mwN) sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 08.07.2020 - 14 U 25/18, juris, insb. Rn. 28 ff.) ist zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGV VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 104 f. SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll.

    Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist somit nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (BGH, Urteil vom 02.12.2003 - VI ZR 349/02, juris, Rn. 17; Senat, Urteil vom 08.07.2020 - 14 U 25/18, juris, Rn. 29).

  • OLG Celle, 15.06.2022 - 14 U 148/21

    Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall;

    Das zurückverweisende Urteil enthält keine Kostenentscheidung; diese ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Senat, Urteil vom 08. Juli 2020 - 14 U 25/18, Rn. 76; Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 538, Rn. 58 m. w. N.).
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