Rechtsprechung
   OLG Celle, 08.08.2012 - 2 Ws 165/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,26740
OLG Celle, 08.08.2012 - 2 Ws 165/12 (https://dejure.org/2012,26740)
OLG Celle, Entscheidung vom 08.08.2012 - 2 Ws 165/12 (https://dejure.org/2012,26740)
OLG Celle, Entscheidung vom 08. August 2012 - 2 Ws 165/12 (https://dejure.org/2012,26740)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,26740) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 16.03.2012 - 3 Ws 63/12

    Sicherungsverwahrung - schwere Gewalttat im Sinne der Weitergeltungsanordnung

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2012 - 2 Ws 165/12
    Straftaten des schweren Raubs i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, bei denen der Untergebrachte objektiv ungefährliche Scheinwaffen einsetzt und die Tatopfer dadurch psychisch beeinträchtigt werden, sind in der Regel schwere Gewaltstraftaten i. S. d. Weitergeltungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2365/09 u.a. (Vorlagebeschluss; Abweichung OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 2012, 3 Ws 63/12).

    Der Senat beabsichtigt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, würde damit aber von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2012 (3 Ws 63/12, NStZ-RR 2012, 171) abweichen.

    Dabei würde der Senat hinsichtlich der Bewertung der zu erwartenden Taten als "schwere Gewalttaten" von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2012 (a.a.O.) abweichen.

    Bei den zu erwartenden Straftaten handelt es sich nach der Rechtsansicht des Senats, die im Widerspruch zu der des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschluss vom 16. März 2012 (a.a.O.) steht, um schwere Gewaltstraftaten i. S. d. Weitergeltungsentscheidung des BVerfG vom 4. Mai 2011.

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2012 - 2 Ws 165/12
    Straftaten des schweren Raubs i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, bei denen der Untergebrachte objektiv ungefährliche Scheinwaffen einsetzt und die Tatopfer dadurch psychisch beeinträchtigt werden, sind in der Regel schwere Gewaltstraftaten i. S. d. Weitergeltungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2365/09 u.a. (Vorlagebeschluss; Abweichung OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 2012, 3 Ws 63/12).

    Sind die Voraussetzungen einer schweren Gewalttat i. S. d. Weitergeltungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) erfüllt, wenn von einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten aufgrund konkreter Umstände in seiner Person künftig Straftaten des schweren Raubs i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zu erwarten sind, bei denen der Untergebrachte nur objektiv ungefährliche Scheinwaffen einsetzt und die Tatopfer nur psychisch beeinträchtigt werden?.

    Danach kommt nach der Weitergeltungsanordnung des BVerfG vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365 u.a., NJW 2011, 1931) eine Fortdauer des Maßregelvollzugs unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Regel nur in Betracht, wenn eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder in dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG, a.a.O., Rn. 172).

  • BGH, 04.08.2011 - 3 StR 235/11

    Sicherungsverwahrung (regelmäßig keine Anordnung gegen sehr jungen Angeklagten);

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2012 - 2 Ws 165/12
    Zwar sind nach fachgerichtlicher Umsetzung der Vorgaben des BVerfG insbesondere auch erhöhte Anforderungen an den Wert der gefährdeten Rechtsgüter zu stellen (BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2011, 2 StR 305/11; Beschl. v. 4. August 2011, 3 StR 235/11; Beschl. v. 13. September 2011, 5 StR 189/11), aber auch die rein psychische Beeinträchtigung durch objektiv ungefährliche Raubtaten, die die Tatopfer bei Verwendung von täuschend echten Scheinwaffen als lebensgefährlich empfinden, verletzt das Recht der potentiellen Tatopfer auf psychische und damit gesundheitliche Integrität in einem Maße, das die Fortdauer der Sicherungsverwahrung rechtfertigt.

    So hat bereits der 3. Strafsenat des BGH im Beschluss vom 4. August 2011 (3 StR 235/11; Rn. 6) - wenngleich nicht tragend - entschieden, dass schwere räuberische Erpressungen im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 1, §§ 253, 255 StGB wegen der dafür angedrohten Mindeststrafe von drei Jahren und den für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als ausreichend "schwere Straftaten" im vorstehenden Sinn anzusehen seien.

  • BGH, 19.10.2011 - 2 StR 305/11

    Zur Anwendbarkeit der Sicherungsverwahrung in der Übergangszeit bis zur

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2012 - 2 Ws 165/12
    (2) Das Oberlandesgericht Frankfurt ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des 2. Strafsenats des BGH vom 19. Oktober 2011 (2 StR 305/11) der Ansicht, dass Verbrechen nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, wenn aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit allein der Einsatz objektiv ungefährlicher Scheinwaffen zu erwarten sei, für sich genommen in der Regel keine ausreichend schweren Prognosetaten für die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgrund der Weitergeltungsanordnung darstellen.

    Zwar sind nach fachgerichtlicher Umsetzung der Vorgaben des BVerfG insbesondere auch erhöhte Anforderungen an den Wert der gefährdeten Rechtsgüter zu stellen (BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2011, 2 StR 305/11; Beschl. v. 4. August 2011, 3 StR 235/11; Beschl. v. 13. September 2011, 5 StR 189/11), aber auch die rein psychische Beeinträchtigung durch objektiv ungefährliche Raubtaten, die die Tatopfer bei Verwendung von täuschend echten Scheinwaffen als lebensgefährlich empfinden, verletzt das Recht der potentiellen Tatopfer auf psychische und damit gesundheitliche Integrität in einem Maße, das die Fortdauer der Sicherungsverwahrung rechtfertigt.

  • BGH, 13.09.2011 - 5 StR 189/11

    Sicherungsverwahrung: Abänderbarkeit einer Besetzungsentscheidung; Berücksichtung

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2012 - 2 Ws 165/12
    Zwar sind nach fachgerichtlicher Umsetzung der Vorgaben des BVerfG insbesondere auch erhöhte Anforderungen an den Wert der gefährdeten Rechtsgüter zu stellen (BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2011, 2 StR 305/11; Beschl. v. 4. August 2011, 3 StR 235/11; Beschl. v. 13. September 2011, 5 StR 189/11), aber auch die rein psychische Beeinträchtigung durch objektiv ungefährliche Raubtaten, die die Tatopfer bei Verwendung von täuschend echten Scheinwaffen als lebensgefährlich empfinden, verletzt das Recht der potentiellen Tatopfer auf psychische und damit gesundheitliche Integrität in einem Maße, das die Fortdauer der Sicherungsverwahrung rechtfertigt.
  • BGH, 24.01.2012 - 4 StR 594/11

    Sicherungsverwahrung (Beachtung der strikten Verhältnismäßigkeitsanforderungen;

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2012 - 2 Ws 165/12
    Auch der 4. Strafsenat des BGH (Beschl. v. 24 . Januar 2012, 4 StR 594/11) hat die Ansicht geäußert, dass schwere räuberische Erpressungen im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 1, §§ 253, 255 StGB wegen der dafür angedrohten Mindeststrafe von drei Jahren und der für die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen jedenfalls dann ausreichend "schwere Straftaten" seien, wenn der Täter sein Opfer durch den Einsatz einer Waffe in Todesangst versetzt.
  • BGH, 24.01.2012 - 5 StR 535/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung;

    Auszug aus OLG Celle, 08.08.2012 - 2 Ws 165/12
    Differenzierend ist der 5. Strafsenat des BGH (Beschl. v. 24. Januar 2012, 5 StR 535/11) der Ansicht, dass Raubdelikte ungeachtet der in den Fällen der §§ 249, 250, 255 StGB hohen Strafdrohungen und der für die Tatopfer oftmals gewichtigen psychischen Auswirkungen nicht ohne Weiteres als schwere Gewalttaten einzustufen seien.
  • BGH, 11.12.2012 - 5 StR 431/12

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung bei zu erwartenden Raubtaten mit Scheinwaffe

    Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb mit Beschluss vom 8. August 2012 ( 2 Ws 165/12) die Sache dem Senat zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht