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   OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17   

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OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17 (https://dejure.org/2018,23576)
OLG Celle, Entscheidung vom 09.07.2018 - 21 WF 176/17 (https://dejure.org/2018,23576)
OLG Celle, Entscheidung vom 09. Juli 2018 - 21 WF 176/17 (https://dejure.org/2018,23576)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    FamGKG § 20 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 24 Nr. 1; FamGKG § 26 Abs. 2 S. 1; FamFG § 80; FamFG § 81; FamFG § 174; FamFG § 177 Abs. 2; FamFG § 178
    Voraussetzungen der Heranziehung eines Verfahrensbeteiligten als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten; Verwertung eines Privatgutachtens im Abstammungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Heranziehung eines Verfahrensbeteiligten als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten; Verwertung eines Privatgutachtens im Abstammungsverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kosten im Abstammungsverfahren; Sachverständigengutachten; Ergänzungspflegschaft oder Verfahrensbeistand

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Heranziehung eines Verfahrensbeteiligten als Zweitschuldner für die Verfahrenskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Heranziehung als Zweitschuldner ohne konkrete Feststellungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 303
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17
    Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das betroffene minderjährige Kind im Anfechtungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch seine geschiedenen Eltern, die jedoch weiterhin die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, nicht wirksam vertreten werden kann (vgl. BGH FamRZ 2012, 859; 2017, 123; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O., § 172 Rn. 13 ff.; Prütting/Helms/ Dürbeck, FamFG, 4. Aufl., § 172 Rn. 4 ff.).

    Der Ausschluss der Mutter des Kindes knüpft gemäß § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB daran an, dass sie mit dem rechtlichen Vater verheiratet ist oder beide die elterliche Sorge weiterhin ausüben (vgl. BGH FamRZ 2012, 859, 2017, 123; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1122; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 1671 [für nicht verheiratete Eltern]).

  • OLG Celle, 19.06.1995 - 15 W 33/95
    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17
    Hierdurch entstehende Mehrkosten sind nicht erforderlich i.S.v. §§ 80, 81 FamFG, beruhen auf einer nicht richtigen Sachbehandlung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG) und sind von den Verfahrensbeteiligten nicht zu tragen (vgl. OLG Celle, v. 19.6.1995 - 15 W 33/95, NdsRpfl 1995, 268).

    Wären im Anfechtungsverfahren für die zusätzlich erfolgte biostatistische Auswertung weitere Kosten in Ansatz gebracht worden (Nr. 401), könnten diese von den Verfahrensbeteiligten im Anfechtungsverfahren nicht zu tragen sein (vgl. OLG Celle, v. 19.6.1995 - 15 W 33/95, NdsRpfl 1995, 268 [zur Einbeziehung eines sog. Mehrverkehrszeugen in ein im Vaterschaftsanfechtungsverfahren eingeholtes Abstammungsgutachten).

  • OLG Celle, 22.11.2013 - 2 W 250/13

    Voraussetzungen der Zweitschuldnerhaftung für die Gerichtskosten; Anforderungen

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17
    Allein die Widergabe des Gesetzestextes ist hierfür nicht ausreichend (vgl. OLG Celle, vom 22.11.2013 - 2 W 250/13, AGS 2014, 133).

    Für die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners genügt es jedoch nicht, dass die Vollstreckungsstelle dem Gericht ohne nähere tatsächliche Angaben mitteilt, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstkostenschuldners erfolglos geblieben bzw. aussichtslos erscheine (vgl. OLG Celle, vom 22.11.2013 - 2 W 250/13, AGS 2014, 133; OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 2146; FG Düsseldorf JurBüro 2012, 318; anders nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KostVfg [zur Vollstreckung im Ausland]).

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2016 - 5 WF 176/15

    Kosten im Familienverfahren: Zweitschuldnerhaftung nach Aufhebung der

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17
    Indizien für die Annahme, dass die Vollstreckung erfolglos verlaufen werde, können sich u.a. daraus ergeben, dass der Zweitschuldner Sozialhilfeleistungen bezieht, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sein Aufenthalt unbekannt ist oder ein Vollstreckungsauftrag durch den Gerichtsvollzieher mit dem Hinweis darauf, dass der Schuldner amtsbekannt unpfändbar ist, zurückgereicht wurde (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 2146; Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 26 Rn. 44; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 31 GKG Rn. 13 ff.).

    Für die Inanspruchnahme eines Zweitschuldners genügt es jedoch nicht, dass die Vollstreckungsstelle dem Gericht ohne nähere tatsächliche Angaben mitteilt, dass die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstkostenschuldners erfolglos geblieben bzw. aussichtslos erscheine (vgl. OLG Celle, vom 22.11.2013 - 2 W 250/13, AGS 2014, 133; OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 2146; FG Düsseldorf JurBüro 2012, 318; anders nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KostVfg [zur Vollstreckung im Ausland]).

  • BGH, 22.01.1997 - XII ZR 207/95

    Vaterschaftsfeststellung durch DDR-Gericht ohne Abstammungsgutachten nicht

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17
    Über die Abstammung eines Kindes ist grundsätzlich eine förmliche Beweisaufnahme gemäß § 177 Abs. 2 FamFG durchzuführen, wobei allgemein ein DNA-Gutachten eingeholt wird, das aufgrund seiner genetischen Grundlage die zuverlässigste Grundlage bietet (vgl. BGH FamRZ 1997, 490, 492; 2006, 1745, 1746).
  • OLG Celle, 04.10.2011 - 15 WF 84/11

    Abänderung einer vorangegangenen Sorgerechtsentscheidung im Verfahren der

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17
    Im Abstammungsrecht als Statusrecht hat das Kindeswohl jedoch nur in sehr begrenztem Umfang Bedeutung (vgl. MünchKommFamFG/Coester-Waltjen/Hilbig-Lugani, 3. Aufl., § 174 Rn. 10; Helms in: Röthel/Heiderhoff, Regelungsaufgabe Vaterstellung, 2014, S. 19, 21 ff.), wenn z.B. einer Klärung der Abstammung das Kindeswohl entgegensteht (§ 1598a Abs. 3 BGB) oder der Antrag des minderjährigen Kindes durch seinen gesetzlichen Vertreter in § 1600a Abs. 4 BGB an das Wohl des Vertretenen gebunden ist (vgl. Erman/Hammermann, § 1600a Rn. 15 ff.; Rahm/Künkel/Schwonberg, I 9 B 252; BayObLG FamRZ 1995, 185, 186; OLG Schleswig FamRZ 2003, 51; OLG Celle FamRZ 2012, 567) oder die Anfechtung der Vaterschaft vom (Nicht)Bestehen einer sozial-familiären Beziehung abhängt (§ 1600 Abs. 2 und 4 BGB).
  • BayObLG, 23.06.1994 - 1Z BR 40/94

    Anfechtung des Ehelichkeit eines minderjährigen Kindes durch einen gesetzlichen

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17
    Im Abstammungsrecht als Statusrecht hat das Kindeswohl jedoch nur in sehr begrenztem Umfang Bedeutung (vgl. MünchKommFamFG/Coester-Waltjen/Hilbig-Lugani, 3. Aufl., § 174 Rn. 10; Helms in: Röthel/Heiderhoff, Regelungsaufgabe Vaterstellung, 2014, S. 19, 21 ff.), wenn z.B. einer Klärung der Abstammung das Kindeswohl entgegensteht (§ 1598a Abs. 3 BGB) oder der Antrag des minderjährigen Kindes durch seinen gesetzlichen Vertreter in § 1600a Abs. 4 BGB an das Wohl des Vertretenen gebunden ist (vgl. Erman/Hammermann, § 1600a Rn. 15 ff.; Rahm/Künkel/Schwonberg, I 9 B 252; BayObLG FamRZ 1995, 185, 186; OLG Schleswig FamRZ 2003, 51; OLG Celle FamRZ 2012, 567) oder die Anfechtung der Vaterschaft vom (Nicht)Bestehen einer sozial-familiären Beziehung abhängt (§ 1600 Abs. 2 und 4 BGB).
  • BGH, 03.05.2006 - XII ZR 195/03

    Anforderungen an den Umfang der Beweisaufnahme bei Feststellung der Vaterschaft;

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17
    Über die Abstammung eines Kindes ist grundsätzlich eine förmliche Beweisaufnahme gemäß § 177 Abs. 2 FamFG durchzuführen, wobei allgemein ein DNA-Gutachten eingeholt wird, das aufgrund seiner genetischen Grundlage die zuverlässigste Grundlage bietet (vgl. BGH FamRZ 1997, 490, 492; 2006, 1745, 1746).
  • BGH, 24.03.1999 - XII ZR 190/97

    Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17
    Ein solches Gutachten kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend bekunden, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater des Kindes sei (vgl. BGH FamRZ 1999, 778, 780; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, FamFG, 5. Aufl., § 177 Rn. 7).
  • BGH, 02.03.1994 - XII ZR 207/92

    Beschwer des Klägers bei Obsiegen aufgrund eines prozeßordnungswidrig ergangenen

    Auszug aus OLG Celle, 09.07.2018 - 21 WF 176/17
    Die Beweisfrage im Beschluss vom 9. August 2016 dahingehend, ob "der Zeuge C. G. der Vater des Kindes ist", ist für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren im Allgemeinen nicht geeignet, weil in diesem Verfahren allein der Ausschluss einer rechtlichen Vaterschaft festzustellen ist, während dieses nicht auf die Klärung der tatsächlichen genetischen Abstammung gerichtet ist (vgl. BGH FamRZ 1994, 694, 695; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, a.a.O., § 177 Rn. 5 und § 178 Rn. 3).
  • OLG Celle, 07.06.2012 - 2 W 149/12

    Grundsätze zum Beginn der Verjährung des Kostenansatzes gegen den Zweitschuldner

  • OLG Oldenburg, 27.11.2012 - 13 UF 128/12

    Abstammungsverfahren: Vertretungsbefugnis der Kindesmutter bei gemeinsamem

  • BGH, 02.11.2016 - XII ZB 583/15

    Vaterschaftsanfechtungsklage der allein sorgeberechtigten Mutter gegen den

  • OLG Schleswig, 01.03.2002 - 15 WF 32/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Vaterschaftsanfechtung;

  • BGH, 07.01.2015 - XII ZB 143/14

    Kostenentscheidung in einer Abstammungssache: Prüfung der Niederschlagung von

  • OLG Koblenz, 04.02.2015 - 13 WF 56/15

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Umfang und Ausschluss der Vertretungsbefugnis

  • OLG Saarbrücken, 22.05.2019 - 9 W 14/19

    Gerichtskostenhaftung: Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des

    Diese Sollvorschrift ist im Sinne einer Rechtspflicht zu verstehen, mit der Folge, dass die Inanspruchnahme des Zweitschuldners erst dann zulässig ist, wenn die in § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG genannten Voraussetzungen vorliegen und vom Kostenbeamten durch eigene Prüfung festgestellt worden sind (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 21 WF 176/17, juris Rn. 18 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 5 WF 176/15, BeckRS 2016, 4930 Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 8 W 364/2000, juris Rn. 5; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GKG § 31 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., GKG § 31 Rn. 8).

    Allerdings müssen Indizien oder Anhaltspunkte vorliegen, die die Vermutung der Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung im Einzelfall stützen (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2018, a.a.O. Rn. 18).

  • OLG Naumburg, 24.01.2020 - 12 W 2/20

    Gerichtskosten: Voraussetzungen einer Drittschuldnerhaftung

    Diese Sollvorschrift ist im Sinne einer Rechtspflicht zu verstehen, mit der Folge, dass die Inanspruchnahme des Zweitschuldners erst dann zulässig ist, wenn die in § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG genannten Voraussetzungen vorliegen und vom Kostenbeamten durch eigene Prüfung festgestellt worden sind (vgl. dazu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 9 W 14/19 -, Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 21 WF 176/17, Rn. 18 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 5 WF 176/15, Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 2001 - 8 W 364/2000, Rn. 5, alle zitiert nach juris; Schneider/Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., GKG § 31 Rn. 46; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 31 GKG, Rn. 8).

    Ein vorheriger erfolgloser Vollstreckungsversuch ist in diesem Zusammenhang daher ebenso wenig erforderlich wie die sichere Feststellung, dass die Vollstreckung aussichtslos ist (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 9 W 14/19 -, Rn. 8; KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2003 - 1 W 55/03 -, Rn. 4, juris) Allerdings müssen Indizien oder Anhaltspunkte vorliegen, die die Vermutung der Aussichtslosigkeit der Zwangsvollstreckung im Einzelfall stützen (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2018, a.a.O. Rn. 18).

  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 9 WF 35/22

    Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Wiederaufnahme einer Ratenzahlung in

    Indizien für die Annahme, dass die Zwangsvollstreckung erfolglos verlaufen werde, können sich u.a. daraus ergeben, dass der Erstschuldner Sozialhilfeleistungen bezieht, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sein Aufenthalt unbekannt ist oder ein Vollstreckungsauftrag durch den Gerichtsvollzieher mit dem Hinweis darauf, dass der Schuldner amtsbekannt unpfändbar ist, zurückgereicht wurde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.07.2018 - 21 WF 176/17 - JurBüro 2018, 534; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 2146; Schneider/Volpert/Fölsch, a.a.O., § 26 Rz. 51 ff.).
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