Rechtsprechung
OLG Celle, 10.01.2001 - 3 U 237/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,28157) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Haftung des Steuerberaters: Hinweis auf absehbare künftige Gesetzesänderungen bei einem steuerrechtlichen Dauermandat
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 01.11.1999 - 20 O 50/00
- OLG Celle, 10.01.2001 - 3 U 237/01
- OLG Celle, 10.01.2001 - 3 U 237/99
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.12.1992 - IX ZR 54/92
Verjährung und Fälligkeit von Ansprüchen aus fehlerhafter Steuernberatung
Auszug aus OLG Celle, 10.01.2001 - 3 U 237/01
Jedenfalls muss ein Steuerberater seinen Mandanten unter Umständen auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten (BGH WM 1994, 602), dabei insbesondere den Mandaten vor Schaden bewahren und ihm den sichersten Weg zu dem erstrebten Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (BGH WM 1993, 703; NJW 1993, 2799). - BGH, 03.06.1993 - IX ZR 173/92
Steuerliche Beratung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung
Auszug aus OLG Celle, 10.01.2001 - 3 U 237/01
Jedenfalls muss ein Steuerberater seinen Mandanten unter Umständen auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten (BGH WM 1994, 602), dabei insbesondere den Mandaten vor Schaden bewahren und ihm den sichersten Weg zu dem erstrebten Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (BGH WM 1993, 703; NJW 1993, 2799). - BGH, 16.12.1993 - IX ZR 30/93
Haftung des Steuerberaters im Zusammenhang mit dem unterlassenen Hinweis auf die …
Auszug aus OLG Celle, 10.01.2001 - 3 U 237/01
Jedenfalls muss ein Steuerberater seinen Mandanten unter Umständen auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten (BGH WM 1994, 602), dabei insbesondere den Mandaten vor Schaden bewahren und ihm den sichersten Weg zu dem erstrebten Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (BGH WM 1993, 703; NJW 1993, 2799).