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   OLG Celle, 10.01.2001 - 3 U 237/01   

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https://dejure.org/2001,28157
OLG Celle, 10.01.2001 - 3 U 237/01 (https://dejure.org/2001,28157)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2001 - 3 U 237/01 (https://dejure.org/2001,28157)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. Januar 2001 - 3 U 237/01 (https://dejure.org/2001,28157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Haftung des Steuerberaters: Hinweis auf absehbare künftige Gesetzesänderungen bei einem steuerrechtlichen Dauermandat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.12.1992 - IX ZR 54/92

    Verjährung und Fälligkeit von Ansprüchen aus fehlerhafter Steuernberatung

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2001 - 3 U 237/01
    Jedenfalls muss ein Steuerberater seinen Mandanten unter Umständen auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten (BGH WM 1994, 602), dabei insbesondere den Mandaten vor Schaden bewahren und ihm den sichersten Weg zu dem erstrebten Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (BGH WM 1993, 703; NJW 1993, 2799).
  • BGH, 03.06.1993 - IX ZR 173/92

    Steuerliche Beratung gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2001 - 3 U 237/01
    Jedenfalls muss ein Steuerberater seinen Mandanten unter Umständen auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten (BGH WM 1994, 602), dabei insbesondere den Mandaten vor Schaden bewahren und ihm den sichersten Weg zu dem erstrebten Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (BGH WM 1993, 703; NJW 1993, 2799).
  • BGH, 16.12.1993 - IX ZR 30/93

    Haftung des Steuerberaters im Zusammenhang mit dem unterlassenen Hinweis auf die

    Auszug aus OLG Celle, 10.01.2001 - 3 U 237/01
    Jedenfalls muss ein Steuerberater seinen Mandanten unter Umständen auch ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen unterrichten (BGH WM 1994, 602), dabei insbesondere den Mandaten vor Schaden bewahren und ihm den sichersten Weg zu dem erstrebten Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (BGH WM 1993, 703; NJW 1993, 2799).
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