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   OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04   

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OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04 (https://dejure.org/2004,6510)
OLG Celle, Entscheidung vom 10.08.2004 - 8 W 249/04 (https://dejure.org/2004,6510)
OLG Celle, Entscheidung vom 10. August 2004 - 8 W 249/04 (https://dejure.org/2004,6510)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 146 Abs. 1 KostO; § 147 Abs. 2 KostO; § 149 Abs. 1 KostO
    Einholung der Löschungsbewilligungen für Grundpfandrechte und deren treuhänderischer Verwahrung bis zur Sicherstellung der Ablösung zur Ermöglichung der späteren Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Grundpfandgläubiger im Sinne eines einheitlichen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einholung der Löschungsbewilligungen für Grundpfandrechte und deren treuhänderischer Verwahrung bis zur Sicherstellung der Ablösung zur Ermöglichung der späteren Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Grundpfandgläubiger im Sinne eines einheitlichen ...

  • Judicialis

    KostO § 146; ; KostO § 147; ; KostO § 149

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 146; KostO § 147; KostO § 149
    Keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO neben Hebegebühr nach § 149 KostO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2005, 86
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Celle, 14.03.1995 - 8 W 17/95
    Auszug aus OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04
    Allerdings hat der Senat mit seinem Beschluss vom 4. Juni 1999 - 8 W 313/97 - (Nds. Rpfl. 2000, 34) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 14. März 1995 - 8 W 17/95 , Nds. Rpfl. 1995, 268) den Begriff des Vollzugs bei § 146 KostO enger gefasst und entschieden, die Überwachung der Umschreibungs- und Auflassungsreife lasse grundsätzlich einen Anspruch auf die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO neben der Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO entstehen.
  • OLG Celle, 04.06.1999 - 8 W 313/97
    Auszug aus OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04
    Allerdings hat der Senat mit seinem Beschluss vom 4. Juni 1999 - 8 W 313/97 - (Nds. Rpfl. 2000, 34) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 14. März 1995 - 8 W 17/95 , Nds. Rpfl. 1995, 268) den Begriff des Vollzugs bei § 146 KostO enger gefasst und entschieden, die Überwachung der Umschreibungs- und Auflassungsreife lasse grundsätzlich einen Anspruch auf die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO neben der Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO entstehen.
  • LG Mainz, 19.12.2000 - 9 T 4/00
    Auszug aus OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04
    Selbst wenn die Tätigkeit des Notars nicht durch die Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO abgegolten wird, steht ihm gleichwohl keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu, weil die Ablösung der Grundschulden nach den einzuholenden Löschungsbewilligungen über ein beim Notar bestehendes Treuhandkonto erfolgt ist und infolgedessen eine Hebegebühr nach § 149 Abs. 1 KostO angefallen ist, in der die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO aufgeht (so auch OLG Oldenburg JurBüro 1994, 704 und 706; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 281; OLG Hamm DNotZ 1990, 324; OLG Köln JurBüro 1988, 83; DNotZ 1987, 183; LG Mainz JurBüro 2001, 600; Rohs/Wedewer, § 146 Rdnr. 12; Korintenberg, § 149 Rdnr. 7).
  • OLG Köln, 07.02.1996 - 2 Wx 28/95

    Überwachung der Ablösung von Grundpfandrechten

    Auszug aus OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04
    Legt man einen derartigen engeren Begriff des Vollzugs bei § 146 Abs. 1 KostO zugrunde, so spricht einiges dafür, die Einholung von Löschungsbewilligungen jedenfalls dann als gesondert nach § 147 Abs. 2 KostO zu vergütende Tätigkeit anzusehen, wenn sie - wie hier - mit einer selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Notars verbunden ist, nämlich der treuhänderischen Verwahrung der Löschungsbewilligungen bis zur vom Notar zu überwachenden Ablösung der valutierenden Grundschulden und ihrer sodann beim Grundbuchamt mit dem Eintragungsantrag vorzunehmenden Einreichung (so etwa OLG Köln JurBüro 1997, 41).
  • OLG Düsseldorf, 23.03.1993 - 10 W 115/92
    Auszug aus OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04
    Selbst wenn die Tätigkeit des Notars nicht durch die Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO abgegolten wird, steht ihm gleichwohl keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu, weil die Ablösung der Grundschulden nach den einzuholenden Löschungsbewilligungen über ein beim Notar bestehendes Treuhandkonto erfolgt ist und infolgedessen eine Hebegebühr nach § 149 Abs. 1 KostO angefallen ist, in der die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO aufgeht (so auch OLG Oldenburg JurBüro 1994, 704 und 706; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 281; OLG Hamm DNotZ 1990, 324; OLG Köln JurBüro 1988, 83; DNotZ 1987, 183; LG Mainz JurBüro 2001, 600; Rohs/Wedewer, § 146 Rdnr. 12; Korintenberg, § 149 Rdnr. 7).
  • OLG Hamm, 03.10.1989 - 15 W 333/89
    Auszug aus OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04
    Selbst wenn die Tätigkeit des Notars nicht durch die Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO abgegolten wird, steht ihm gleichwohl keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu, weil die Ablösung der Grundschulden nach den einzuholenden Löschungsbewilligungen über ein beim Notar bestehendes Treuhandkonto erfolgt ist und infolgedessen eine Hebegebühr nach § 149 Abs. 1 KostO angefallen ist, in der die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO aufgeht (so auch OLG Oldenburg JurBüro 1994, 704 und 706; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 281; OLG Hamm DNotZ 1990, 324; OLG Köln JurBüro 1988, 83; DNotZ 1987, 183; LG Mainz JurBüro 2001, 600; Rohs/Wedewer, § 146 Rdnr. 12; Korintenberg, § 149 Rdnr. 7).
  • OLG Köln, 28.04.1986 - 17 W 509/84
    Auszug aus OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04
    Selbst wenn die Tätigkeit des Notars nicht durch die Vollzugsgebühr gem. § 146 Abs. 1 KostO abgegolten wird, steht ihm gleichwohl keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu, weil die Ablösung der Grundschulden nach den einzuholenden Löschungsbewilligungen über ein beim Notar bestehendes Treuhandkonto erfolgt ist und infolgedessen eine Hebegebühr nach § 149 Abs. 1 KostO angefallen ist, in der die Gebühr des § 147 Abs. 2 KostO aufgeht (so auch OLG Oldenburg JurBüro 1994, 704 und 706; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 281; OLG Hamm DNotZ 1990, 324; OLG Köln JurBüro 1988, 83; DNotZ 1987, 183; LG Mainz JurBüro 2001, 600; Rohs/Wedewer, § 146 Rdnr. 12; Korintenberg, § 149 Rdnr. 7).
  • OLG Celle, 14.05.1987 - 8 W 183/87
    Auszug aus OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04
    Zwar entsprach es bisheriger Rechtsprechung des Senats, dass die Einholung von Löschungsbewilligungen zum Vollzug einer Grundstücksveräußerung zählt und durch die Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO erfasst wird, so dass daneben keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO eingreifen kann (Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 1987 - 8 W 183/87 , Nds.Rpfl. 1987, 184; vom 23. November 1990 - 8 W 273/90 , Nds. Rpfl. 1991, 29; vom 17. Juni 1992 - 8 W 252/01 , Nds. Rpfl. 1992, 216; so auch Rohs/Wedewer, KostO, § 146 Rdnr. 27; a.A. etwa Korintenberg, KostO, 15. Aufl., § 146 Rdnr. 30; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2004, 258, 278f.).
  • OLG Celle, 23.11.1990 - 8 W 273/90
    Auszug aus OLG Celle, 10.08.2004 - 8 W 249/04
    Zwar entsprach es bisheriger Rechtsprechung des Senats, dass die Einholung von Löschungsbewilligungen zum Vollzug einer Grundstücksveräußerung zählt und durch die Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO erfasst wird, so dass daneben keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO eingreifen kann (Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 1987 - 8 W 183/87 , Nds.Rpfl. 1987, 184; vom 23. November 1990 - 8 W 273/90 , Nds. Rpfl. 1991, 29; vom 17. Juni 1992 - 8 W 252/01 , Nds. Rpfl. 1992, 216; so auch Rohs/Wedewer, KostO, § 146 Rdnr. 27; a.A. etwa Korintenberg, KostO, 15. Aufl., § 146 Rdnr. 30; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2004, 258, 278f.).
  • BGH, 13.07.2006 - V ZB 87/05

    Notargebühren für die Einholung einer Rangrücktrittserklärung

    Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (vgl. KG JurBüro 1993, 226; Tiedtke, ZNotP 2006, 54, 59; Filzek, ZNotP 2006, 138, 139 sowie OLG Celle FGPrax 2005, 86; OLG Hamm OLGR 2002, 146, 147; OLG Oldenburg DNotZ 1994, 704, 705; OLG Düsseldorf JurBüro 2002, 45; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 147 KostO Rdn. 16).

    Hiervon abgegrenzt werden insbesondere Handlungen, die der Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten dienen (so OLG Celle, FGPrax 2005, 86; Bengel/Tiedtke, aaO., § 146 Rdn. 4b ff. und 27; Groth, DNotZ 1988, 197 ff.; Klein, MittRhNotK 1984, 113, 114; vgl. auch OLG Oldenburg DNotZ 1994, 706); teilweise werden auch Tätigkeiten ausgeklammert, die zur Herbeiführung der Wirksamkeit des Geschäfts erforderlich sind (so Lappe, DNotZ 1990, 326, 327).

  • OLG Köln, 16.09.2010 - 2 Wx 129/10

    Notargebühren bei Vollzug eines Grundstückskaufvertrages mit Löschung nicht

    Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (BGH, NJW 2006, 3428; BGH, NJW 2007, 3212; OLG Celle, FGPrax 2005, 86 ; JurBüro 2010, 373; OLG Hamm, OLGR 2002, 146 [147]; OLG Rostock, OLGR 2006, 413).

    Die zur Kostenordnung ergangene Rechtsprechung der Obergerichte (z.B. OLG Celle, JurBüro 2010, 373; OLG Dresden, MittBayNot 2009, 403; OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 45; OLG Hamm, FGPrax 2009, 236; OLG München, FGPrax 2010, 152; so auch: OLG Hamm, OLGR 2002, 146, wobei dem Notar im Einzelfall eine gesonderte Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zustehen soll, wenn er eine besondere betreuende Tätigkeit entfaltet, die dazu dient, die Treuhandauflage in Einklang mit den schuldrechtlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien zu erfüllen; OLG Oldenburg, ZNotP 2007, 279, welches die Auffassung vertritt, die Tätigkeit sei mit der dem Käufer in Rechnung gestellten Betreuungsgebühr für die Überwachung der Umschreibungsreife abgegolten; OLG Celle, FGPrax 2005, 86; OLG Düsseldorf, JurBüro 1994, 281; OLG Hamm, DNotZ 1990, 324; OLG Köln, [17. Zivilsenat], JurBüro 1988, 84; OLG Rostock, OLGR 2006, 413; OLG Schleswig, NJW-RR 2000, 1599; jeweils für den Fall, dass eine Hebegebühr gem. § 149 KostO anfällt; wohl auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 27. Oktober 2003, 20 W 356/02, wobei die Entscheidung im konkreten Fall zu der Beschaffung von Löschungsunterlagen ergangen ist) sowie Teile der Literatur (Rohs/Wedewer, KostO, Stand April 2010, § 146 Rn. 27) vertreten die Auffassung, dass die Überwachung der Treuhandauflage eines Grundpfandrechtsgläubigers der Vollzugstätigkeit des Notars zuzurechnen ist und hierdurch keine gesonderte Gebühr ausgelöst wird.

  • OLG Celle, 18.10.2004 - 8 W 280/04

    Enstehung von Gebühren bei Einholung von Löschungsunterlagen durch den Notar;

    Im Ausgangspunkt hat dazu der Senat bereits im Beschluss vom 10. August 2004 (8 W 249/04) ausgeführt: "Zwar entsprach es bisheriger Rechtsprechung des Senats, dass die Einholung von Löschungsbewilligungen zum Vollzug einer Grundstücksveräußerung zählt und durch die Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO erfasst wird, so dass daneben keine Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO eingreifen kann (Beschlüsse des Senats Nds. Rpfl. 1987, 184; Nds. Rpfl. 1991, 29; Nds. Rpfl. 1992, 216; so auch Rohs/Wedewer, § 146 KostO Rn. 27; a. A. etwa Korintenberg, 15. Aufl., § 146 KostO Rn. 30; Bengel/Tiedtke, DNotZ 2004, 258, 278 f.).
  • LG Hannover, 23.04.2009 - 16 T 31/08

    Gebührenregelungen für Vollzugstätigkeiten zu Urkundsgeschäften; Löschung einer

    Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenordnung für die betreffende Notariatstätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Regelung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit keine gesonderte Gebühr erwachsen soll (OLG Celle, FGPrax 2005, 86 [OLG Celle 10.08.2004 - 8 W 249/04] ).
  • OLG Celle, 17.03.2005 - 8 W 118/04

    Auflassungsreife; Betreuungsgebühr; Eigentumsumschreibung;

    Zu dieser Frage hat sich der Senat bereits mehrfach geäußert, darunter in den Beschlüssen vom 18. Oktober 2004 - 8 W 280/04 - und vom 10. August 2004 - 8 W 249/04 - (OLG Report 2004, 569).
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