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   OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10   

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https://dejure.org/2011,9952
OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10 (https://dejure.org/2011,9952)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.02.2011 - Not 18/10 (https://dejure.org/2011,9952)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Februar 2011 - Not 18/10 (https://dejure.org/2011,9952)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Notarstelle: Wiederbestellung mit sofortiger Wirkung bei einer auf ein Jahr beschränkten vorübergehenden Amtsniederlegung; erneute Bewerbung im Ausschreibungsverfahren; Klage auf eine Stellenausschreibung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 48b BNotO; § 48c BNotO
    Wiederbestellung einer Notarin nach einer länger als 1 Jahr andauernden Amtsniederlegung

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 48b; BNotO § 48c
    Wiederbestellung als Notar: Gebundener Anspruch entfällt nach Ablauf von 1 Jahr nach Amtsniederlegung; ordentliches Bewerbungsverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederbestellung einer Notarin nach einer länger als 1 Jahr andauernden Amtsniederlegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 48b; BNotO § 48 c
    Wiederbestellung einer Notarin nach einer länger als 1 Jahr andauernden Amtsniederlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Celle, 14.12.2001 - Not 29/01

    Notarsache: Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrages auf gerichtliche

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
    a) Der Senat hat bereits in seinem im Verfahren Not 5/10 ergangenen Urteil die Auffassung vertreten, dass die auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft ist, da bei der Einrichtung und Ausschreibung von Notarstellen es sich nicht um Verwaltungsakte gem. § 35 VwVfG handelt. Dies gilt für das vorliegende Verfahren mit der dort gegebenen Begründung entsprechend. Auch im Geltungsbereich der BNotO ist als Verwaltungsakt jede hoheitliche Maßnahme zu verstehen, die ein Träger öffentlicher Gewalt zur Einzelfallentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001 - Not 29/01, NdsRpfl. 2002, 111, 112 m. w. N.).

    Die Einrichtung und Ausschreibung von Notarstellen berühren die rechtlich geschützten Interessen potenzieller Bewerber jedoch nicht (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001, a. a. O.).

    Soweit durch die Erfordernisse der geordneten Rechtspflege Grenzen für Ermessensentscheidungen der Landesjustizverwaltung aufgezeigt werden, liegen diese, selbst wenn sie sich im Ergebnis reflexartig auf den Kreis potenzieller Bewerber auswirken können, ebenfalls ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit (BGH, Beschluss vom 18. September 1995 - NotZ 46/94, DNotZ 902, 903; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001, a. a. O.).

    Maßnahmen der staatlichen Ämterorganisation gehen daher der Regelung des Art. 12 GG vor (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001, a. a. O.).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 8/04

    Recht eines Notarbewerbers auf Ausschreibung einer Notarstelle

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
    c) Eine Leistungsklage auf Stellenausschreibung ist deshalb grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, a. a. O.; Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04, ZNotP 2004, 410 f., zitiert nach juris Rn. 4).

    Etwas anderes kommt nur dann in Frage, wenn die Justizverwaltung die Bedarfsermittlung zur sachwidrigen Steuerung des Bewerberkreises missbraucht (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04, a. a. O.).

    Dies ist der Fall, wenn sich die Verwaltung vom öffentlichen Interesse löst und die Zahl der auszuschreibenden Stellen nicht bedarfs-, sondern bewerberbezogen ermittelt, insbesondere das Organisationsermessen zur sachwidrigen Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Bewerber oder Bewerbergruppen gebraucht (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2004, a. a. O., Rn. 4).

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
    Die Einrichtung einer Notarstelle gem. § 4 BNotO sowie deren Ausschreibung gem. § 6b BNotO erfüllen diese Voraussetzungen nicht, denn es handelt sich um rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ohne Regelungscharakter, die nicht auf unmittelbare Rechtswirkung für bestimmte oder unbestimmte Personen gerichtet sind (BGH, Beschluss vom 18. September 1995 - NotZ 46/94, DNotZ 1996, 902, 903; Beschluss vom 24. November 1997 - NotZ 10/97, DNotZ 1999, 239; Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05, DNotZ 2006, 384 ff., zitiert nach juris Rn. 10).

    Soweit durch die Erfordernisse der geordneten Rechtspflege Grenzen für Ermessensentscheidungen der Landesjustizverwaltung aufgezeigt werden, liegen diese, selbst wenn sie sich im Ergebnis reflexartig auf den Kreis potenzieller Bewerber auswirken können, ebenfalls ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit (BGH, Beschluss vom 18. September 1995 - NotZ 46/94, DNotZ 902, 903; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001, a. a. O.).

  • BGH, 14.04.2008 - NotZ 118/07

    Pflicht der Justizverwaltung zur Ausschreibung von Notarstellen für bestimmte

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
    Der Wunsch der Notarin nach Wiederbestellung mit sofortiger Wirkung stünde also die gem. § 4 BNotO von der Landesjustizverwaltung zu beachtende angemessene Versorgung der Bevölkerung mit Notariaten und Verhinderung von "Zwergnotariaten" entgegen (vgl. hierzu u. a. BGH DNotZ 2008, 865).

    Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern, sondern ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (BGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 118/07, DNotZ 2008, 865 m. w. N.).

  • BGH, 28.11.2005 - NotZ 30/05

    Zulässigkeit der Rücknahme der Ausschreibung von Notarstellen

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
    Die Einrichtung einer Notarstelle gem. § 4 BNotO sowie deren Ausschreibung gem. § 6b BNotO erfüllen diese Voraussetzungen nicht, denn es handelt sich um rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ohne Regelungscharakter, die nicht auf unmittelbare Rechtswirkung für bestimmte oder unbestimmte Personen gerichtet sind (BGH, Beschluss vom 18. September 1995 - NotZ 46/94, DNotZ 1996, 902, 903; Beschluss vom 24. November 1997 - NotZ 10/97, DNotZ 1999, 239; Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05, DNotZ 2006, 384 ff., zitiert nach juris Rn. 10).

    b) Auch als Leistungsantrag, d. h. als Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, die keinen Verwaltungsakt darstellt, ist das Begehren - ungeachtet der höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage, inwieweit auf Ausschreibungsmaßnahmen bezogene Leistungsanträge überhaupt möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2005, a. a. O., juris Rn. 12) - nicht zulässig.

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
    Insbesondere bleibt die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Interessenten unberührt, denn sie besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, BGHR, 2. Folge, § 6 b BNotO, Ausschreibung 3).
  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 24/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
    Insbesondere bleibt die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Interessenten unberührt, denn sie besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 24/02, BGHR, 2. Folge, § 6 b BNotO, Ausschreibung 3).
  • KG, 13.09.2010 - Not 5/10

    (Berufsrecht der Notare: Fortsetzungsfeststellungsantrag bei Ablehnung der

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
    a) Der Senat hat bereits in seinem im Verfahren Not 5/10 ergangenen Urteil die Auffassung vertreten, dass die auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtete Verpflichtungsklage nicht statthaft ist, da bei der Einrichtung und Ausschreibung von Notarstellen es sich nicht um Verwaltungsakte gem. § 35 VwVfG handelt. Dies gilt für das vorliegende Verfahren mit der dort gegebenen Begründung entsprechend. Auch im Geltungsbereich der BNotO ist als Verwaltungsakt jede hoheitliche Maßnahme zu verstehen, die ein Träger öffentlicher Gewalt zur Einzelfallentscheidung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2001 - Not 29/01, NdsRpfl. 2002, 111, 112 m. w. N.).
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 10/97

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Ausschreibung einer Anwaltsnotarstelle ohne

    Auszug aus OLG Celle, 11.02.2011 - Not 18/10
    Die Einrichtung einer Notarstelle gem. § 4 BNotO sowie deren Ausschreibung gem. § 6b BNotO erfüllen diese Voraussetzungen nicht, denn es handelt sich um rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ohne Regelungscharakter, die nicht auf unmittelbare Rechtswirkung für bestimmte oder unbestimmte Personen gerichtet sind (BGH, Beschluss vom 18. September 1995 - NotZ 46/94, DNotZ 1996, 902, 903; Beschluss vom 24. November 1997 - NotZ 10/97, DNotZ 1999, 239; Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05, DNotZ 2006, 384 ff., zitiert nach juris Rn. 10).
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