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   OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09   

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https://dejure.org/2010,2676
OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09 (https://dejure.org/2010,2676)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.03.2010 - 17 UF 154/09 (https://dejure.org/2010,2676)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. März 2010 - 17 UF 154/09 (https://dejure.org/2010,2676)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1574 Abs. 2 BGB; § 1578 Abs. 1 BGB; § 1578b Abs. 1 BGB
    Erwebsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau eines Zahnarztes; Berücksichtigung der erneuten Eheschließung des unterhaltspflichtigen Ehemannes; Berücksichtigung hypothetischer Erwerbstätigkeit und der Haushaltsersparnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erwebsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau eines Zahnarztes; Berücksichtigung der erneuten Eheschließung des unterhaltspflichtigen Ehemannes; Berücksichtigung hypothetischer Erwerbstätigkeit und der Haushaltsersparnis

  • fr-blog.com

    Angemessene Erwerbstätigkeit, Dreiteilung, Haushaltsersparnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwebsobliegenheit der geschiedenen Ehefrau eines Zahnarztes; Berücksichtigung der erneuten Eheschließung des unterhaltspflichtigen Ehemannes; Berücksichtigung hypothetischer Erwerbstätigkeit und der Haushaltsersparnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eheliche Lebensverhältnisse ist nur Billigkeitskriterium!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Geschiedene Zahnarztfrau muss ungelernte Tätigkeit ausüben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erwerbsobliegenheit nachehelicher Unterhalt: Zahnarztfrau mit Abi muss auch im Call-Center arbeiten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2010, 1673
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • OLG Celle, 06.08.2009 - 17 UF 210/08

    Umfang der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils; Pflicht des

    Auszug aus OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09
    In solchen Fällen ist dem kinderbetreuenden Elternteil eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen, um sich auf die neue Rechtslage einzustellen und seine beruflichen Dispositionen und die Betreuungssituation auf die veränderten Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit einzurichten (vgl. Senatsurteil vom 6. August 2009 - 17 UF 210/08 - NJW 2010, 79, 80; OLGR Schleswig 2009, 259 f.; OLG Jena FamRZ 2008, 2203, 2205; OLG Köln FF 2009, 80 f.).

    Insoweit liegen die Verhältnisse in wesentlichen Aspekten anders als in dem mit Senatsurteil 17 UF 210/08 vom 6. August 2009 (aaO S. 80) entschiedenen Fall, so dass der Senat hier davon ausgeht, dass eine kurze Übergangsfrist bis zum Jahresende 2008 angemessen ist, innerhalb derer sich an der Erwerbsobliegenheit der Beklagten zunächst nichts ändert.

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist für den Regelfall davon auszugehen, dass ein Kind jedenfalls noch einer nachschulischen Betreuung - sei es durch den Elternteil, sei es durch eine kindgerechte Einrichtung oder einen geeigneten Dritten - bedarf, solange es noch nicht in die siebte Klasse auf einer weiterführenden Schule versetzt worden ist (Senatsurteil vom 6. August 2009 aaO S. 80).

    Zudem stellen die Familienangehörigen nicht die einzige Fremdbetreuungsmöglichkeit dar und es obliegt grundsätzlich dem Unterhaltsberechtigten, der eine Ausweitung seines Betreuungsunterhaltsanspruches aus kindbezogenen Gründen begehrt, im Einzelnen seine Bemühungen darzulegen, die er zur Erlangung einer Tagespflegestelle tatsächlich veranstaltet hat (Senatsurteil vom 6. August 2009 aaO S. 81) Auch die Asthma-Erkrankung von Ki rechtfertigt für sich genommen keine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen.

    Der Senat hat einen solchen Stundenlohn zwar mehrfach für Einkommensfiktionen im Rahmen geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit un-gelernten oder angelernten Tätigkeiten angesetzt (vgl. Senatsurteil vom 6. August 2009 aaO S. 82), dabei allerdings auch in späteren Entscheidungen ausdrücklich betont, dass es sich hierbei um eine Fiktion im Bereich sozialversicherungsfreier Nebentätigkeiten handelt (Senatsbeschluss vom 7. September 2009 - 17 UF 66/09 - nicht veröffentlicht).

  • BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06

    Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige

    Auszug aus OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09
    Das Amtsgericht hat den Unterhaltsbedarf der Beklagten in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356) ausgehend von den (erzielbaren) Einkünften der Parteien ermittelt, indem es neben den Parteien auch die jetzige Ehefrau des Klägers in die Berechnung einbezogen und den Bedarf nach einem Drittel der zusammengerechneten Einkünfte bemessen hat.

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur (hypothetischen) Erwerbsobliegenheit des zweiten Ehegatten hat nichts daran geändert, dass in allen solchen Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt wird, im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen ist (vgl. BGH Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911 [Tz. 47 ff.] = BGHZ 177, 356).

    Einem geschiedenen Ehegatten steht Unterhalt allerdings höchstens in der Höhe zu, wie er sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu geheiratet hätte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch sonstige Vorteile aus neuer Ehe vorhanden wäre; dies ist durch eine Kontrollberechnung sicherzustellen (BGH Urteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - FamRZ 2008, 1911 = BGHZ 177, 356 [Tz. 49] und vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 [Tz. 32]).

  • BGH, 11.01.1995 - XII ZR 236/93

    Berücksichtigung einer Vergütung zu Gunsten eines neuen Partners

    Auszug aus OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09
    (1) Allerdings knüpft der nach einer Quote ermittelte Unterhaltsbedarf eines Ehegatten (auch) an das Zusammenleben in der Ehe und an die daraus resultierenden wirtschaftlichen Vorteile an; er ist bereits unter Einschluss von Haushaltsersparnissen und Synergieeffekten bemessen (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 1995 - XII ZR 236/93 - FamRZ 1995, 343; Schael FuR 2006, 6, 7 m.w.N.).

    Der dem geschiedenen Ehegatten gewährte Zuschlag auf seinen nach der Quote ermittelten Bedarf knüpft an das Nichtvorhandensein von Haushaltsersparnissen an, die anderen Mitgliedern seiner unterhaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zugute kommen; er stellt deshalb nach Ansicht des Senats - in weitestem Sinne - eine Art trennungsbedingten Mehrbedarf dar, der durch das gemeinsame Wirtschaften in einer neuen Partnerschaft gedeckt werden kann (vgl. dazu BGH Urteil vom 11. Januar 1995 aaO).

  • BGH, 18.11.2009 - XII ZR 65/09

    Gleichbehandlung von Unterhaltsansprüchen aus erster und zweiter Ehe im Hinblick

    Auszug aus OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09
    Die Entscheidung des Amtsgerichts hält den Angriffen der beiderseitigen Rechtsmittel sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung - mit den Modifikationen, die sich zwangsläufig aus der nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 ff.) zur Anwendung der Dreiteilungsmethode ergeben - in weiten Teilen stand.

    Auf Seiten des neuen Ehegatten kommt es bei der Unterhaltsbemessung schon auf der Ebene der Bedarfsermittlung nicht auf dessen Anspruch auf Familienunterhalt an, sondern auf den hypothetischen Anspruch auf Geschiedenenunterhalt, der sich bei Anwendung der §§ 1570 ff. BGB zu seinen Gunsten ergäbe (BGH Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 65/09 - FamRZ 2010, 111 [Tz. 46 ff.]).

  • AG Titisee-Neustadt, 25.01.1999 - C 358/98

    Feststellungsinteresse trotz möglicher Leistungsklage; Anrechnung einer Abfindung

    Auszug aus OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09
    Ergeben sich weder für einen beruflichen Erfolg noch für einen beruflichen Misserfolg eines am Anfang seines beruflichen Werdeganges stehenden Auszubildenden, Studenten oder Berufsanfängers hinreichende Anhaltspunkte, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg in der angestrebten Tätigkeit auszugehen (vgl. BGH Urteile vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - NJW 2000, 3287, 3288 und vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - NJW-RR 1999, 1040).
  • OLG Celle, 02.06.2008 - 17 WF 66/08

    Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach neuem Unterhaltsrecht; Voraussetzung

    Auszug aus OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09
    Auch eine nach der Scheidung ausgeübte ungelernte Berufstätigkeit des Unterhaltsberechtigten kann das Nichtbestehen ehebedingter Nachteile indizieren, wenn er keinen Beruf erlernt hat und angesichts seiner vorehelichen Erwerbsbiographie und seiner gesamten Lebensumstände anzunehmen war, dass sich der Berechtigte auch ohne die Ehe auf die Ausübung ungelernter Tätigkeiten beschränkt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2008 - 17 WF 66/08 - NJW 2008, 2449, 2550; OLG Bremen FamRZ 2008, 1957, 1958).
  • OLG München, 01.12.1998 - 12 UF 1493/98
    Auszug aus OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09
    Muss sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte aufgrund einer Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit fiktive Einkünfte aus abhängiger Tätigkeit zurechnen lassen, ist dadurch grundsätzlich von einer vollständigen Deckung des Krankenvorsorgebedarfs auszugehen (OLG Köln FamRZ 1993, 711; OLG Hamm FamRZ 1994, 107; OLG München FamRZ 2000, 24, 25).
  • BGH, 06.06.2000 - VI ZR 172/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Feststellungsantrag hinsichtlich Zukunftsschäden

    Auszug aus OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09
    Ergeben sich weder für einen beruflichen Erfolg noch für einen beruflichen Misserfolg eines am Anfang seines beruflichen Werdeganges stehenden Auszubildenden, Studenten oder Berufsanfängers hinreichende Anhaltspunkte, liegt es nahe, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von einem durchschnittlichen Erfolg in der angestrebten Tätigkeit auszugehen (vgl. BGH Urteile vom 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - NJW 2000, 3287, 3288 und vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 - NJW-RR 1999, 1040).
  • OLG Koblenz, 16.02.2005 - 7 WF 1224/04

    Nachehelicher Unterhalt: Unterhaltsanspruch bei Betreuung von nicht

    Auszug aus OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09
    Allerdings reicht allein die Pflege und Erziehung betreuungsbedürftiger nicht gemeinschaftlicher Kinder als solche nicht aus, um einen Anspruch aus § 1576 BGB zu begründen, weil das Gesetz nach § 1570 BGB eben grundsätzlich nur bei Betreuung gemeinschaftlicher Kinder einen Unterhaltsanspruch gewährt; auch die Tatsache, dass die erstehelichen Kinder der Ehefrau des Klägers während der Ehe mit Einwilligung des Klägers in den ehelichen Haushalt aufgenommen waren, genügt für sich genommen nicht; vielmehr müssen weitere gewichtige besondere Umstände hinzutreten, um einen Anspruch nach § 1576 BGB zu rechtfertigen (BGH Urteil vom 11. Mai 1983 - IVb ZR 382/81 - FamRZ 1983, 800, 802; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 802 f).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02

    Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten

    Auszug aus OLG Celle, 11.03.2010 - 17 UF 154/09
    Zwar haben die von einem Unterhaltspflichtigen selbst erbrachten Leistungen für ein Stiefkind bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (BGH Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1819 = BGHZ 163, 84).
  • BGH, 16.04.2008 - XII ZR 107/06

    Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

  • OLG Hamm, 12.06.2007 - 3 UF 24/07

    Zurechnung einer fiktiven Lohnfortzahlung bei gesteigerter Unterhaltspflicht für

  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 62/07

    Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs eines nachehelich adoptierten Kindes und

  • BGH, 11.05.1983 - IVb ZR 382/81

    Unterhaltsanspruch wegen Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf

  • BGH, 25.06.2008 - XII ZR 109/07

    Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Ausgleich einer

  • OLG Hamm, 13.02.1998 - 11 UF 44/97
  • OLG Bremen, 10.04.2008 - 4 UF 6/08

    Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts auf den angemessenen Unterhalt -

  • OLG Köln, 21.01.1992 - 4 UF 170/91

    Ehe; Kinderlos; Trennung; Erwerbstätigkeit; Berufsfremd; Einkommen; Bemessung;

  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 19/01

    Auslegung einer Unterhaltsvereinbarung; Berechnung des Einkommens eines

  • BGH, 20.04.1999 - VI ZR 65/98

    Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten

  • OLG Hamm, 18.12.1992 - 7 UF 276/92

    Ehescheidung; Aufstockungsunterhalt; Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit der

  • OLG Braunschweig, 02.12.2008 - 2 UF 29/08

    Anspruch einer ein 13

  • OLG Celle, 02.10.2008 - 17 UF 97/08

    Höhe des Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt bei voller

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZR 319/01

    Anforderungen an die Erwerbsbemühungen eines getrennt lebenden Ehegatten

  • BGH, 26.11.2008 - XII ZR 131/07

    Abgrenzung von Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt; Befristung des

  • BGH, 18.03.2009 - XII ZR 74/08

    Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts

  • BGH, 06.05.2009 - XII ZR 114/08

    Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus

  • OLG Jena, 24.07.2008 - 1 UF 167/08

    Bedarf und Dauer des Betreuungsunterhalts

  • OLG Karlsruhe, 23.04.2008 - 2 UF 224/07

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Bedarf für ein lange Zeit

  • OLG Schleswig, 19.01.2009 - 15 UF 124/08

    Geschiedenenunterhaltsvereinbarung: Schärfere Erwerbsobliegenheit nach

  • OLG Köln, 29.12.2008 - 14 WF 204/08

    Erwerbsobliegenheit eines Unterhaltsberechtigten nach Änderung der Rechtslage

  • OLG Brandenburg, 03.06.2010 - 10 UF 69/09

    Ehegattenunterhalt: Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung,

    Auch in diesem Fall ist der Vorsorgeunterhalt vorab zu ermitteln und erhöht den Unterhaltsbedarf desjenigen Unterhaltsberechtigten, der diesen Vorsorgebedarf geltend macht (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 15.5.2009 - 4 WF 50/09 -, BeckRS 2009 28330; OLG Celle, Urteil vom 11.03.2010 - 17 UF 154/09 -, BeckRS 2010, 11045).
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