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   OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07   

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OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07 (https://dejure.org/2007,3625)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.10.2007 - 8 U 126/07 (https://dejure.org/2007,3625)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 8 U 126/07 (https://dejure.org/2007,3625)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Finanzierter Immobilienkauf zu Anlagezwecken: Beratungs und Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung bei Vorlage einer Musterrentabilitätsrechnung; Hinweis auf das Ansteigen der Bausparraten; Beratungspflichten bei einem Beitritt des Erwerbers zu einem ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 141 ZPO; § 433 Abs. 1 S. 1 BGB; § 249 S. 1 BGB; § 280 Abs. 1 BGB
    Fehlerhafte Angaben über das Wertsteigerungspotential einer Immobilie sowie über die mit dem Erwerb verbundenen Aufwendungen als Pflicht eines Grundstücksverkäufers aus einem Beratungsvertrag; Beratung über die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienerwerbs als Pflicht eines ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlerhafte Angaben über das Wertsteigerungspotential einer Immobilie sowie über die mit dem Erwerb verbundenen Aufwendungen als Pflicht eines Grundstücksverkäufers aus einem Beratungsvertrag; Beratung über die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienerwerbs als Pflicht eines ...

  • Judicialis

    BGB § 249; ; BGB § 280

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249; BGB § 280
    Beratungs- und Aufklärungspflichten bei sog. "Schrottimmobilien" - strukturell unterdeckter Mietpool

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beratungs- und Aufklärungspflichten bei "Schrottimmobilien"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Beratung durch den Verkäufer kann Bestand des Wohnungskaufvertrags gefährden! (IMR 2007, 407)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2007, 1942
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 20.07.2007 - V ZR 227/06

    Voraussetzungen eines neben einem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen (Urteil des BGH vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06 ; BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; NJW 2007, 1874; 2004, 64; 2003, 1811; WM 2005, 205; Urteile des Senats vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 ; 13. Juli 2006 - 8 U 37/06 ).

    Insoweit verletzt der Verkäufer seine aus dem Beratungsvertrag folgenden Verpflichtungen, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild des Wertsteigerungspotentials oder der Ertragserwartung der Immobilie oder der vom Erwerber einzusetzenden finanziellen Mittel abgibt (Urteil des BGH vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06 ).

    Insoweit verletzt der Verkäufer seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (BGH NJW 2007, 1874; Urteil vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06 ).

    Hier entspricht es gerade neuerer Rechtsprechung des für Grundstückskaufverträge zuständigen V. Senats des BGH, dass in diesen Fällen das Risiko des Mietpools durch Abschläge bei den Einnahmen oder Zuschlägen bei den Ausgaben im Rahmen der Berechnung des monatlichen Eigenaufwandes angemessen berücksichtigt werden muss (Urteile vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06 , NJW 2007, 1874, und vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06 ).

    Wer vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbeachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Tatsachenangaben den Vertrag so wie geschehen geschlossen hätte (BGH NJW 2001, 2021; WuM 2005, 702, 704; Urteil des BGH vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06 ).

  • OLG Celle, 29.03.2007 - 8 U 143/06

    Verletzung eines Beratungsvertrages beim Verkauf sog. Schrottimmobilien; Pflicht

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen (Urteil des BGH vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06 ; BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; NJW 2007, 1874; 2004, 64; 2003, 1811; WM 2005, 205; Urteile des Senats vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 ; 13. Juli 2006 - 8 U 37/06 ).

    Wenn aber bereits im ersten Jahr eine Unterdeckung des Mietpools eintritt, die sich in den Folgejahren fortsetzt und sogar verschärft, muss daraus geschlossen werden, dass es sich hierbei objektiv um einen bei Vertragsabschluss erkennbaren Umstand und um eine absehbare Entwicklung handelte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 , sowie Urteile des OLG Hamm vom 18. August 2006 - 34 U 146/05 - und vom 26. Oktober 2006 - 22 U 33/06 , veröffentlicht in: juris).

    b) Der Klageantrag zu 1), dessen Form der Senat auch in vorangegangenen Urteilen gegen die Beklagte bestätigt hat (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006 - 8 U 7/06 und 8 U 37/06 - sowie vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 ), bedurfte nur insoweit einer Korrektur mit der Folge einer teilweisen Zurückweisung der Berufung, als die Erwerber die Wohnung lastenfrei in Abteilung III und nur mit bestimmten Belastungen in Abt. II des Wohnungsgrundbuchs erworben haben.

    Soweit es die zugeflossenen Steuervorteile betrifft, kommt hinzu, dass diese schon vom Grunde her nicht im Wege der Vorteilsausgleichung abzuziehen sein dürften (vgl. Urteil des Senats vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 ; Urteil des OLG Celle vom 8. März 2005 - 16 U 193/04 , OLGR 2005, 262).

  • BGH, 31.10.2003 - V ZR 423/02

    Voraussetzungen eines zu einem Kaufvertrag hinzutretenden Beratungsvertrages;

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen (Urteil des BGH vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06 ; BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; NJW 2007, 1874; 2004, 64; 2003, 1811; WM 2005, 205; Urteile des Senats vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 ; 13. Juli 2006 - 8 U 37/06 ).

    Maßgeblich ist der sachliche Zusammenhang mit dem angestrebten Geschäft (vgl. BGH NJW 2004, 64, 65).

    Stellt die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen dar und ist diese von dem Verkäufer einem "Repräsentanten" überlassen worden, kann den Umständen in der Regel - und so auch hier - eine stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss eines Beratungsvertrages entnommen werden (vgl. BGH NJW 2004, 64, 65; WuM 2005, 205, 206 f.).

    Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (BGH NJW 2007, 1874; 2004, 64; WM 2005, 205).

  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 66/06

    Pflicht des beratenden Verkäufers einer Eigentumswohnung zur Aufklärung über das

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen (Urteil des BGH vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06 ; BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; NJW 2007, 1874; 2004, 64; 2003, 1811; WM 2005, 205; Urteile des Senats vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 ; 13. Juli 2006 - 8 U 37/06 ).

    Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger und vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (BGH NJW 2007, 1874; 2004, 64; WM 2005, 205).

    Insoweit verletzt der Verkäufer seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie gibt und den Interessenten dadurch zum Vertragsschluss veranlasst (BGH NJW 2007, 1874; Urteil vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06 ).

    Hier entspricht es gerade neuerer Rechtsprechung des für Grundstückskaufverträge zuständigen V. Senats des BGH, dass in diesen Fällen das Risiko des Mietpools durch Abschläge bei den Einnahmen oder Zuschlägen bei den Ausgaben im Rahmen der Berechnung des monatlichen Eigenaufwandes angemessen berücksichtigt werden muss (Urteile vom 13. Oktober 2006 - V ZR 66/06 , NJW 2007, 1874, und vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06 ).

  • SG Osnabrück, 13.07.2006 - S 8 U 37/06
    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen (Urteil des BGH vom 20. Juli 2007 - V ZR 227/06 ; BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; NJW 2007, 1874; 2004, 64; 2003, 1811; WM 2005, 205; Urteile des Senats vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 ; 13. Juli 2006 - 8 U 37/06 ).

    Denn dabei handelt es sich um einen nichtssagenden und zudem aufgrund der optisch kleinen Schreibweise auch noch versteckten Satz, der keinerlei konkrete Aussage zu den tatsächlich steigenden Sparraten und deren Höhe enthält (vgl. zu dieser Problematik bereits Urteile des Senats vom 13. Juli 2006 - 8 U 37/06 - und 8 U 7/06).

    b) Der Klageantrag zu 1), dessen Form der Senat auch in vorangegangenen Urteilen gegen die Beklagte bestätigt hat (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006 - 8 U 7/06 und 8 U 37/06 - sowie vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 ), bedurfte nur insoweit einer Korrektur mit der Folge einer teilweisen Zurückweisung der Berufung, als die Erwerber die Wohnung lastenfrei in Abteilung III und nur mit bestimmten Belastungen in Abt. II des Wohnungsgrundbuchs erworben haben.

    Dies ist hier eine vertretbare Schadensberechnung, die sich auf einen Teil des entstandenen Schadens beschränkt (Urteile des Senats vom 13. Juli 2006 - 8 U 37/06 und 8 U 7/06 ; OLG Oldenburg, Urteil vom 1. Juni 2006, 8 U 241/05, S. 23 f.; vgl. auch BGH NJW 2006, 1582, wonach bei bloßer Rückforderung des Kaufpreises für ein selbst genutztes Gebäude ohne Geltendmachung weiterer Schäden der Erwerber sich nicht die übliche Miete anrechnen lassen muss, sondern nur eine lineare Wertminderung des zurückgegebenen Gebäudes in Betracht kommt, wofür hier nichts ersichtlich ist).

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2006 - 8 U 7/06

    Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Durchführung einer antegraden

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07
    Denn dabei handelt es sich um einen nichtssagenden und zudem aufgrund der optisch kleinen Schreibweise auch noch versteckten Satz, der keinerlei konkrete Aussage zu den tatsächlich steigenden Sparraten und deren Höhe enthält (vgl. zu dieser Problematik bereits Urteile des Senats vom 13. Juli 2006 - 8 U 37/06 - und 8 U 7/06).

    b) Der Klageantrag zu 1), dessen Form der Senat auch in vorangegangenen Urteilen gegen die Beklagte bestätigt hat (vgl. Urteile vom 13. Juli 2006 - 8 U 7/06 und 8 U 37/06 - sowie vom 29. März 2007 - 8 U 143/06 ), bedurfte nur insoweit einer Korrektur mit der Folge einer teilweisen Zurückweisung der Berufung, als die Erwerber die Wohnung lastenfrei in Abteilung III und nur mit bestimmten Belastungen in Abt. II des Wohnungsgrundbuchs erworben haben.

    Dies ist hier eine vertretbare Schadensberechnung, die sich auf einen Teil des entstandenen Schadens beschränkt (Urteile des Senats vom 13. Juli 2006 - 8 U 37/06 und 8 U 7/06 ; OLG Oldenburg, Urteil vom 1. Juni 2006, 8 U 241/05, S. 23 f.; vgl. auch BGH NJW 2006, 1582, wonach bei bloßer Rückforderung des Kaufpreises für ein selbst genutztes Gebäude ohne Geltendmachung weiterer Schäden der Erwerber sich nicht die übliche Miete anrechnen lassen muss, sondern nur eine lineare Wertminderung des zurückgegebenen Gebäudes in Betracht kommt, wofür hier nichts ersichtlich ist).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 320/04

    Banken müssen die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07
    Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGH NJW 2006, 1429).

    Das Gericht ist auch nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH NJW 2006, 1429).

  • BFH, 27.06.2006 - IX R 47/04

    Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07
    Das von der Beklagten herangezogene Urteil des BFH vom 27. Juni 2006 (BB 2006, 2280) betrifft demgegenüber eine andere Fallkonstellation, bei der es nur darum geht, dass die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäftes kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft ist.
  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07
    Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Kläger Zahlung des Kaufpreises an einen von ihnen zu benennenden Notar verlangen, zumal sie im Klageantrag ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer Weisung der Beklagten an den Urkundsnotar erteilt haben, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld zu verwenden (vgl. BGH NJW 2005, 983, 985).
  • OLG Karlsruhe, 24.11.2004 - 15 U 4/01

    Haftung einer Bausparkasse: Finanzierung des Erwerbs einer "Schrottimmobilie"

    Auszug aus OLG Celle, 11.10.2007 - 8 U 126/07
    Auch die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, wie ein - eventuell begrenzter - Beratungsschaden der Erwerber konkret berechnet und abgegrenzt werden könnte (vgl. OLG Karlsruhe ZIP 2005, 698, 704).
  • OLG Hamm, 26.10.2006 - 22 U 33/06

    Rückabwicklung des Kaufvertrages bei Verletzung einer vom Verkäufer übernommenen

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

  • BGH, 24.03.2006 - V ZR 173/05

    Erheblichkeit der Pflichtverletzung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels

  • BGH, 14.01.2005 - V ZR 260/03

    Zustandekommen eines Beratungsvertrages im Rahmen des Erwerbs einer Immobilie

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02

    Aufklärungspflicht des Verkäufers über Provisionsverpflichtung gegenüber dem

  • OLG Hamm, 18.08.2006 - 34 U 146/05

    Unterbliebene Aufklärung über ein sich bei Vertragsschluss abzeichnendes

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

  • BGH, 21.02.1991 - III ZR 204/89

    verzögerter Versorgungsbescheid - multiple Sklerose - § 256 Abs. 1 ZPO, offene

  • BGH, 27.11.1998 - V ZR 344/97

    Haftung eines Immobilienverkäufers für die Richtigkeit eines Berechnungsbeispiels

  • BGH, 25.02.1988 - VII ZR 152/87

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf den Schadensersatzanspruch im Rahmen eines

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 402/99

    Aufklärungspflichten des Verkäufers einer Eigentumswohnung

  • OLG Celle, 08.03.2005 - 16 U 193/04

    Aus einem Beratungsvertrag resultierende Beratungspflichten bei einem

  • BGH, 31.03.2006 - V ZR 51/05

    Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen

  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90

    Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

  • OLG Celle, 14.02.2008 - 8 U 148/07
    Dabei steht es einem auf Befragen des Käufers erteilten Rat gleich, wenn der Verkäufer als Ergebnis intensiver Vertragsverhandlungen Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vorlegt, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen ( BGH, Urt.v. 30.11.2007 - V ZR 284/06 - Urt.v. 20.07.2007 - V ZR 227/06 - BGHZ 156, 371, 374; 140, 111, 115; NJW 2007, 1874 [BGH 13.10.2006 - V ZR 66/06] ; 2004, 64; 2003, 1811; WM 2005, 205; Senat in OLG-Report 2007, 912, 913; OLG-Report 2008, 27).

    Wenn aber bereits im ersten Jahr eine Unterdeckung des Mietpools eintritt, die sich in den Folgejahren fortsetzt, dann noch erheblich verschärft und über Jahre hinweg beibehalten wird, muss daraus geschlossen werden, dass es sich hierbei objektiv um einen bei Vertragsabschluss erkennbaren Umstand und um eine absehbare Entwicklung handelte (vgl. Senat in OLG-Report 2007, 912 ff., 914; OLG-Report 2008, 27 ff., 29; Urt. des OLG Hamm vom 18. August 2006 - 34 U 146/05 -, veröffentlicht in: juris).

    Dies ist hier eine vertretbare Schadensberechnung, die sich auf einen Teil des entstandenen Schadens beschränkt (Urteile des Senats vom 13.07.2006 - 8 U 37/06 und 8 U 7/06 - vom 11.10.2007 - 8 U 126/07 - OLG Oldenburg, Urt.v. 01.06.2006 - 8 U 241/05 -, S. 23 f.; vgl. auch BGH NJW 2006, 1582, wonach bei bloßer Rückforderung des Kaufpreises für ein selbstgenutztes Gebäude ohne Geltendmachung weiterer Schäden der Erwerber sich nicht die übliche Miete anrechnen lassen muss, sondern nur eine lineare Wertminderung des zurückgegebenen Gebäudes in Betracht kommt, wofür hier nichts ersichtlich ist).

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