Rechtsprechung
OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Inverzugsetzung für Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB durch das als Beistand des Kindes tätige Jugendamt; Mutwilligkeit erheblicher Rückstände
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1613 Abs. 1 BGB; § 1615l BGB; § 51 Abs. 2 FamGKG; § 114 ZPO
Die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ist mutwillig bei nicht zeitnahem Einleiten eines Auskunfts- oder Zahlungsverlangens als Antrag bei Gericht; Keine Inverzugsetzung für Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB durch das als Beistand des Kindes tätige Jugendamt - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ist mutwillig bei nicht zeitnahem Einleiten eines Auskunfts- oder Zahlungsverlangens als Antrag bei Gericht; Keine Inverzugsetzung für Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB durch das als Beistand des Kindes tätige Jugendamt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1615l; BGB § 1613; ZPO § 114
Anforderungen an die Geltendmachung des Betreuungsunterhalts gem. § 1615l BGB für die Vergangenheit; Mutwilligkeit der Geltendmachung rückständigen Unterhalts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hannover, 16.03.2011 - 626 F 1089/10
- OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11
Papierfundstellen
- MDR 2011, 1199
- FamRZ 2012, 38
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- OLG Celle, 05.07.2010 - 10 WF 209/10
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung hinsichtlich der rückwirkenden Abänderung …
Auszug aus OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11
Die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, soweit der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts- oder Zahlungsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt und aufgrund der Werterhöhung gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG erhebliche Mehrkosten entstehen (vgl. bereits Senat, Beschluß vom 5. Juli 2010 - 10 WF 209/10 - FamRZ 2011, 50 f. = NJW-RR 2010, 1517 = MDR 2011, 170 f.).Es entspricht ständiger Senatsrechtsprechung, daß die Geltendmachung rückständigen Unterhalts mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist, soweit der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts- oder Zahlungsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt und aufgrund der Werterhöhung gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG erhebliche Mehrkosten entstehen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 5. Juli 2010 - 10 WF 209/10 - FamRZ 2011, 50 f. = NJW-RR 2010, 1517 = MDR 2011, 170 f.); ein Beteiligter, der für die Kosten des Verfahrens selbst aufzukommen hätte, würde vor der gerichtlichen Geltendmachung nicht ohne triftigen Grund verfahrenskostenerhöhende Rückstände entstehen lassen.
- OLG Köln, 21.07.2010 - 6 W 79/10
Ansprüche des Urheberrechtsinhabers auf Nennung von Bestanddaten
Auszug aus OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11
Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde insofern kann aber letztlich dahin stehen, weil sie jedenfalls auch unbegründet ist (vgl. insofern BGH - Beschluß vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04 - NJW-RR 2006, 1346 sowie OLG Köln, Beschluß vom 27. Juli 2010 - 6 W 79/10 - GRUR-RR 2011, 86, 87 - bereits unter der Geltung des FamFG). - OLG Koblenz, 18.03.2009 - 9 UF 596/08
Betreuungsunterhalt: Befristung des Unterhaltsanspruchs
Auszug aus OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11
Nach ausdrücklicher aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB, daß der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 ff. = NJW 2010, 1138 ff = MDR 2010, 327 f.; vgl. auch bereits OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 2009 - 9 UF 596/08 - NJW 2009, 1974 ff.).; die von der Antragstellerin insofern in Berufung genommene Entscheidung des OLG Brandenburg vom 2. März 2010 - 10 UF 63/09 - FamRZ 2010, 1915 ff., die (offenbar ohne Kenntnis von der genannten Entscheidung des BGH) ein gegenteiliges Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrundelegt, ist dadurch überholt.
- BGH, 30.03.2006 - IX ZB 171/04
Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen …
Auszug aus OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11
Die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde insofern kann aber letztlich dahin stehen, weil sie jedenfalls auch unbegründet ist (vgl. insofern BGH - Beschluß vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04 - NJW-RR 2006, 1346 sowie OLG Köln, Beschluß vom 27. Juli 2010 - 6 W 79/10 - GRUR-RR 2011, 86, 87 - bereits unter der Geltung des FamFG). - OLG Brandenburg, 02.03.2010 - 10 UF 63/09
Unterhalt aus Anlass der Geburt: Bemessung und Befristung des …
Auszug aus OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11
Nach ausdrücklicher aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB, daß der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 ff. = NJW 2010, 1138 ff = MDR 2010, 327 f.; vgl. auch bereits OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 2009 - 9 UF 596/08 - NJW 2009, 1974 ff.).; die von der Antragstellerin insofern in Berufung genommene Entscheidung des OLG Brandenburg vom 2. März 2010 - 10 UF 63/09 - FamRZ 2010, 1915 ff., die (offenbar ohne Kenntnis von der genannten Entscheidung des BGH) ein gegenteiliges Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrundelegt, ist dadurch überholt. - BGH, 13.01.2010 - XII ZR 123/08
Betreuungsunterhalt: Voraussetzungen der Verlängerung über die Vollendung des …
Auszug aus OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11
Nach ausdrücklicher aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB, daß der Unterhaltsberechtigte kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorträgt (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - XII ZR 123/08 - FamRZ 2010, 444 ff. = NJW 2010, 1138 ff = MDR 2010, 327 f.; vgl. auch bereits OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 2009 - 9 UF 596/08 - NJW 2009, 1974 ff.).; die von der Antragstellerin insofern in Berufung genommene Entscheidung des OLG Brandenburg vom 2. März 2010 - 10 UF 63/09 - FamRZ 2010, 1915 ff., die (offenbar ohne Kenntnis von der genannten Entscheidung des BGH) ein gegenteiliges Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrundelegt, ist dadurch überholt. - BGH, 02.04.2008 - XII ZB 266/03
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung der von …
Auszug aus OLG Celle, 12.05.2011 - 10 WF 135/11
Soweit die Antragstellerin bereits vor Anhängigkeit - also bis einschließlich März 2010 - entstandene und auf das JobCenter übergangene Ansprüche geltend machen will, steht einer Bewilligung durchgreifend entgegen, daß sie insoweit einen Vorschußanspruch gegenüber dem JobCenter hat (vgl. BGH, Beschluß vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 ff = NJW 2008, 1950 ff. = MDR 2008, 831 f.).
- OLG Celle, 20.03.2013 - 10 WF 90/13
Darlegungs- und Beweislast im Verfahren auf Abänderung eines Unterhaltstitels …
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senates würde ein vernünftiger Beteiligter, der für die Verfahrenskosten selbst aufzukommen hätte, nach Herbeiführung der Voraussetzungen für eine ggf. rückwirkende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bzw. eines Abänderungsbegehrens bis zur Einreichung seines entsprechenden Antrages bei Gericht keine nennenswerten kostenrechtlichen Rückstände entstehen lassen, die gemäß § 51 Abs. 2 FamFG zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes und damit der anfallenden Kosten führen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 12. Mai 2011 - 10 WF 135/11 - MDR 2011, 1199 f. = JAmt 2011, 425 f. = juris = BeckRS 2011, 13913 = FamRZ 2012 f. [Ls] = JurBüro 2011, 430 [Ls] m.w.N.). - OLG Celle, 14.03.2013 - 10 WF 76/13
Inverzugsetzung für Kindesunterhalt nach Volljährigkeit durch das als "Beistand" …
Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist die Geltendmachung rückständigen Unterhalts mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, soweit der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts- oder Zahlungsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt und aufgrund der Werterhöhung gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG erhebliche Mehrkosten entstehen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 5. Juli 2010 - 10 WF 209/10 - FamRZ 2011, 50 f. = NJW-RR 2010, 1517 = MDR 2011, 170 f. = juris sowie vom vom 12. Mai 2011 - 10 WF 135/11 - MDR 2011, 1199 f. = JAmt 2011, 425 f. = juris = BeckRS 2011, 13913 = FamRZ 2012 f. [Ls] = JurBüro 2011, 430 [Ls]).Insofern kommt es hier auch nicht weiter auf die Frage an, ob das Jugendamt, dem gegenüber junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII einen Anspruch auf "Beratung und Unterstützung" haben, in diesem Rahmen überhaupt zu einer gewillkürten rechtlichen Vertretung befugt ist (vgl. für die parallele Frage der Vertretung einer nicht verheirateten Mutter für Ansprüche nach § 1615l BGB im Rahmen der Beistandschaft für das minderjährige Kind bereits Senatsbeschluß vom 12. Mai 2011 - 10 WF 135/11 - a.a.O.).