Rechtsprechung
   OLG Celle, 12.09.2003 - Not 24/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3647
OLG Celle, 12.09.2003 - Not 24/03 (https://dejure.org/2003,3647)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.09.2003 - Not 24/03 (https://dejure.org/2003,3647)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. September 2003 - Not 24/03 (https://dejure.org/2003,3647)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,3647) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG; § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO; § 97 Abs. 1 BNotO; § 98 BNotO
    Verletzung von Dienstpflichten durch Anwaltsnotar; Verweis im Wege einer Disziplinarverfügung; Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Beurkundungsgesetz (BeurkG); Einschaltung eines Rechtsanwalts als vollmachtlosen Vertreter bei der Beurkundung von Kaufverträgen; ...

  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 4
    Mitwirkungsverbot bei Vertretung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von Dienstpflichten durch Anwaltsnotar; Verweis im Wege einer Disziplinarverfügung; Verstoß gegen das Mitwirkungsverbot des § 3 Beurkundungsgesetz (BeurkG); Einschaltung eines Rechtsanwalts als vollmachtlosen Vertreter bei der Beurkundung von Kaufverträgen; ...

  • Judicialis

    BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 3 Abs. 1 Nr. 4
    Disziplinarverfahren gegen Notar - Verstoß gegen Mitwirkungsverbot im Zusammenhang mit Beurkundung eines Kaufvertrags

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Verstoß gegen Mitwirkungsverbot i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2004, 716
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 23.06.2003 - Not 9/03

    Amtspflichten des Notars: Mitwirkungsverbot für ein Sozietätmitglied bei

    Auszug aus OLG Celle, 12.09.2003 - Not 24/03
    Der Senat hat hierzu in der dem Antragsteller bekannt gegebenen Entscheidung vom 23. Juni 2003 - Not 9/03 bereits folgendes ausgeführt: .

    Die Sachverhalte, über die der Senat im Fall des Antragsteller und in dem Verfahren Not 9/03 zu entscheiden hatte, sind entgegen der Auffassung des Notars vergleichbar.

  • BGH, 14.11.2002 - III ZR 87/02

    Haftung des Angestellten eines Urkundsnotars

    Auszug aus OLG Celle, 12.09.2003 - Not 24/03
    Des Weiteren ist es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den Vertreter ohne Vertretungsmacht Schadensersatzpflichten gegenüber dem Geschäftsherrn treffen, wobei in Betracht zu ziehen ist, dass zwischen diesem und dem Vertreter - auch ohne Erteilung einer Vollmacht - ein Auftragsverhältnis besteht, wie es etwa der Bundesgerichtshof für den Fall angenommen hat, dass die Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrages Mitarbeiter des Notariats mit dem Vollzug dieses Vertrages - also der Abgabe der Auflassungserklärungen - bevollmächtigt haben (BGH, Urteil vom 14. November 2002 - III ZR 87/02).
  • BGH, 19.07.2021 - NotSt (Brfg) 1/21

    BeurkG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Beurkundet ein Notar einen Vertrag, bei dem sein

    Das ist insbesondere auch der Fall, wenn der Sozius als Bevollmächtigter oder - wie hier - als vollmachtloser Vertreter tätig wird (OLG Celle, DNotZ 2004, 716 f; Kindler in BeckOK/BeurkG, § 3 Rn. 9 [Stand: 1. Mai 2021]; Litzenburger in BeckOK/BGB, § 3 BeurkG Rn. 12 [Stand: 1. Februar 2021]; Winkler aaO Rn. 30).
  • OLG Celle, 04.04.2005 - 8 U 171/04

    Auftreten einer Notariatsangestellten für den bei der Beurkundung nicht

    In derartigen Fällen, in denen lediglich erklärt wird, noch eine Genehmigung des Vertretenen beizubringen, wird deshalb eine Haftung des Vertreters aus § 179 Abs. 1 BGB wegen des Ausschlusstatbestandes des § 179 Abs. 3 S. 1 BGB verneint (OLG Celle DNotZ 2004, 716, 717; OLG Köln JMBl. NRW 1971, 270; Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., § 179 Rdnr. 4; Münchener Kommentar - Schramm, BGB, 4. Aufl., § 179 Rdnr. 40).

    Teilweise wird dies bejaht (OLG Celle DNotZ 2004, 716, 717, allerdings ohne Begründung; OLG Köln JMBl. NRW 1971, 270, 271; Palandt, § 179 Rdnr. 4).

    Auch wird in der Rechtsprechung eine Haftung dann angenommen, wenn der als Vertreter ohne Vertretungsmacht Auftretende die Genehmigung zu Unrecht als sicher oder sehr wahrscheinlich hinstellt, obwohl dies für ihn selbst zweifelhaft sein muss (vgl. OLG Celle DNotZ 2004, 716, 717; OLG Köln, a. a. O.) Eine derartige schuldhaft abgegebene Zusage der Beklagten, die Genehmigung werde mit Sicherheit erteilt werden, liegt hier indessen nicht vor.

  • OLG Celle, 03.03.2011 - Not 26/10

    Notar darf Grundbuch im Auftrag eines Maklers nicht im Wege des automatisierten

    Die mögliche - durch die Vorschrift zu vermeidende - Interessenkollision bleibt die gleiche, insbesondere ist der Bevollmächtigte nicht nur formell, sondern auch materiell beteiligt (vgl. zum Auftreten des Sozius als vollmachtloser Vertreter Senatsbeschluss vom 12. September 2003, Not 24/03, Nds. Rpfl. 2004, 16 f.).
  • OLG Köln, 20.04.2004 - 2 X (Not) 17/03

    Zulässige Mitwirkung des Sozius bei Ausführungstätigkeiten

    Das gilt nicht nur dann, wenn der Sozius als - zunächst - vollmachtloser Vertreter für eine Vertragspartei auftritt (vgl. dazu ausführlich OLG Celle, Beschluss vom 12.09.2003 - Not 24/03 -), sondern auch, wenn der Sozius aufgrund einer wirksam erteilten Vollmacht tätig wird, denn die Rechte und Pflichten des Sozius als Vertreter sind unmittelbar berührt zum einen schon aufgrund seines eigenen rechtsgeschäftlichen Handelns (§ 164 BGB), zum anderen aber auch aufgrund des der Bevollmächtigung regelmäßig zugrundeliegenden Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnisses zwischen ihm und dem Vertretenen (vgl. BGH NJW 2003, 578).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht