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   OLG Celle, 12.12.2005 - 10 UF 125/05   

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https://dejure.org/2005,4142
OLG Celle, 12.12.2005 - 10 UF 125/05 (https://dejure.org/2005,4142)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.12.2005 - 10 UF 125/05 (https://dejure.org/2005,4142)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. Dezember 2005 - 10 UF 125/05 (https://dejure.org/2005,4142)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung einer Zusatzversorgung aus dem öffentlichen Dienst im versorgungsrechtlichen Abänderungsverfahren

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Bewertung eines Anspruchs auf Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Abänderungsverfahren; Einbeziehung des Anrechts der Ehefrau aus der Zusatzversorgung ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich; Abweichung des neuen Gesamtausgleichsbetrages von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewertung eines Anspruchs auf Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Abänderungsverfahren; Einbeziehung des Anrechts der Ehefrau aus der Zusatzversorgung ohne Umwertung in den Versorgungsausgleich; Abweichung des neuen Gesamtausgleichsbetrages von ...

  • Judicialis

    BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3; ; VAHRG § 10A

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Zusatzversorgungsanwartschaften beim Versorgungsausgleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 587
  • FamRZ 2006, 1041
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 15.09.2005 - 10 UF 217/04

    Durch vorzeitige Inanspruchnahme einer Betriebsrente ausgelöster

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2005 - 10 UF 125/05
    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 15. September 2005 - 10 UF 217/04 - , zur Veröffentlichung vorgesehen), ist in einem solchen Fall von der zum 31.12.2001 berechneten Startgutschrift nach neuem Recht auszugehen, das auf diesen Stichtag ermittelte Anrecht ist jedoch sodann auf das Ehezeitende "zurückzurechnen"; diese Rückrechnung erfolgt - was auch die VBL in ihrem Schriftsatz vom 18.08.2005 für einen geeigneten Lösungsansatz hält - im Verhältnis des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31.12.2001, denn die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts drückt die individuelle Steigerung des Anrechts aus, die bezogen auf die nach der Ehe liegende Zeit im Versorgungsausgleich außer Betracht zu bleiben hat.

    Der Versorgungsabschlag von 3, 9 %, um den die Zusatzversorgungsrente aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme durch den Ehemann gekürzt wird, ist nach Auffassung des Senats ebenso wenig zu berücksichtigen wie bei der gesetzlichen Rente, weil der Ehemann die vorzeitige Rente erst nach Ehezeitende in Anspruch genommen hat (vgl. schon Senatsbeschluss vom 15.09.2005 10 UF 217/04 - ).

    Der Senat hält an seiner früher geäußerten Auffassung, bei im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufenden Renten könne die Frage der Dynamik im Anwartschaftsstadium außer Betracht gelassen werden (Beschluss vom 15.09.2005 - 10 UF 217/04 - ) nicht fest.

  • BGH, 09.02.2000 - XII ZB 24/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2005 - 10 UF 125/05
    Andererseits müssen aber nach der Rechtsprechung des BGH (z.B. FamRZ 2000, 748, 749) auch Rechtsänderungen, die nach Ehezeitende in Kraft getreten sind und sich auf die Höhe der auszugleichenden Versorgung auswirken, berücksichtigt werden.
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 277/03

    Bewertung von Anwartschaften in der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2005 - 10 UF 125/05
    Diese Anpassungen weichen nicht wesentlich von den durchschnittlichen Anpassungssätzen in der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten 10 Jahren ab (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474).
  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 117/03

    Bewertung der Ruhegelder der Baden-Württembergischen Ärzteversorgung; Höhe des

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2005 - 10 UF 125/05
    Das steht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2005, 1455), wonach ein auf vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente beruhender Versorgungsabschlag im Versorgungsausgleich nur insoweit zu berücksichtigen ist, als die Rente innerhalb der gesetzlichen Ehezeit bezogen wird.
  • BGH, 25.04.2007 - XII ZB 206/06

    Ermittlung des Ehezeitanteils einer zum Zeitpunkt der Entscheidung über den

    Gleiches ist allerdings auch hinsichtlich des Ehezeitanteils der Zusatzversorgung des Ehemannes geboten, weil auch diese nicht schon bei Ende der Ehezeit bezogen wurde und sonst die fehlende Dynamik der Anwartschaftsphase bis zum Renteneintritt unberücksichtigt bliebe (OLG Celle, FamRZ 2006, 1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710).
  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 54/06

    Behandlung von Anrechten gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Abgesehen davon, dass eine fiktive Berechnung einer formalen und strukturell einfachen Bearbeitung im Versorgungsausgleich nicht zugänglich wäre, fehlt es damit an einer rechtlichen Grundlage für die Berechnung des Wertes der Startgutschrift zu einem vor dem 31. Dezember 2001 liegenden Zeitpunkt (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588) .

    Eine andere Ansicht will die Rückrechnung anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31. Dezember 2001 vornehmen, da die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts die individuelle Steigerung des Anrechts ausdrücke, die bezogen auf die nach Ehezeitende liegende Zeit außer Betracht zu bleiben habe (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588) .

  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 74/08

    Erfordernis eines analogen Quasi-Splittings im Rahmen des öffentlich-rechtlichen

    Wegen der fehlenden Volldynamik vom Ende der Ehezeit bis zur Auszahlung der Betriebsrente ist der Zahlbetrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach Maßgabe der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Ende der Ehezeit umzurechnen (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 m.w.N., vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 999 und vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27; OLG Schleswig OLGR 2005, 396; KG FamRZ 2006, 710; OLG Celle FamRZ 2006, 1041 ; vgl. auch Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 177 a, 177 c und 177 e sowie Borth Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 448).
  • OLG Koblenz, 05.02.2007 - 13 UF 726/06

    Berücksichtigung des Versorgungsabschlags wegen vorzeitigen Ruhestandes in der

    In einem solchen Fall des vorgezogenen Rentenbezugs bleibt jedoch der damit verbundene Versorgungsabschlag jedenfalls insoweit bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs außer Betracht, als die für diesen Abschlag maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezuges - wie hier - nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1455, 1457 für den Fall des vorzeitigen Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; OLG Celle, FamRZ 2006, 1041, 1042; Palandt/Brudermüller, BGB , 65. Aufl., § 1587 a Rn. 30; Bamberger/Roth, BGB , § 1587 a Rn. 18).
  • OLG Hamm, 10.10.2007 - 12 UF 367/06

    Zusatzversorgung, Dynamik

    Die hierdurch nach dem Ehezeitende eingetretene Verminderung der Betriebsrente ist nämlich unberücksichtigt zu lassen, weil die Verminderung ausschließlich nach dem für das Ehezeitende maßgeblichen Stichtag erfolgt ist (BGH FamRZ 2005, 1455 ff. und BGH, Beschluss vom 9. Mai 2007, XII ZB 77/06 - zit. nach Juris - für den vorzeitigen Bezug der gesetzlichen Rente; OLG Celle, FamRZ 2006, 1041f.).
  • OLG Hamm, 15.01.2007 - 1 UF 195/06

    Regelung des Versorgungsausgleichs im Wege des Rentensplittings; Bewertung der

    Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf abweichende oberlandesgerichtliche Entscheidungen (OLG Celle FamRZ 2006, 1041 f.) zur Bewertung nach dem Ende der Ehezeit bezogener teildynamischer Versorgungen im Versorgungsausgleich zugelassen worden (§§ 621 e Abs. 2 S. 1, 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
  • OLG Saarbrücken, 20.07.2006 - 6 UF 4/06

    Versorgungsausgleich: Behandlung von Versorgungsanrechten der Zusatzversorgung

    Für die mit der Beschwerde angestrebte Dynamisierung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO durch Erhöhung des Kapitalisierungsfaktors der Tabelle 1 der BarwertVO auf 165 % (ebenso KG, FamRZ 2006, 710; OLG Celle, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - 10 UF 125/05, FamRZ 2006, 1041, 1042 - und vom 11. Oktober 2004 - 15 UF 136/04) ist bei dieser Sachlage nach Auffassung des Senats kein Raum, zumal nicht die Anwendung der BarwertVO (dazu BGH, FamRZ 1999, 218, 220), sondern die Einbeziehung einer dynamischen Versorgung in Frage steht.
  • OLG Celle, 06.06.2007 - 10 UF 83/07

    Anspruch auf Ausgleich von Zusatzversorgungsanrechten des geschiedenen Ehemannes;

    Ein im Anwartschaftsstadium statisches Anrecht, aus dem erst nach Ehezeitende ein Rentenanspruch erwächst, muss dagegen regelmäßig umgewertet werden, damit der fehlenden Dynamik in der nachehezeitlichen Anwartschaftsphase Rechnung getragen wird (vgl. Senat FamRZ 2006, 1041, 1042; KG FamRZ 2006, 710).
  • KG, 04.04.2007 - 3 UF 60/02
    Die Bewertung einer im Leistungsstadium dynamischen Rente, die jedoch erst nach dem Ehezeitende einsetzt, erfolgt vielmehr gemäß § 2 Absatz 2, Satz 4 BarwertVO, d.h. durch Erhöhung des Kapitalisierungsfaktors der Tabelle 1 der BarwertVO auf 165 % (vgl. KG, 17. Senat vom 14.12.2004 - 17 UF 64/04 - KG, 19. Senat, FamRZ 2006, 710 , OLG Frankfurt vom 9.11.2004 - 6 UF 187/04; OLG Celle, FamRZ 2006, 1041 - OLG Schleswig vom 22.4.2005 - 15 UF 10/05 - OLG Oldenburg vom 17.1.2005 - 11 UF 161/04 -).
  • OLG Koblenz, 04.07.2007 - 13 UF 48/07

    Einbeziehung einer Rente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in

    Unterschiedliche Ansichten bestehen in der obergerichtlichen Rechtsprechung allerdings darüber, ob für den Fall, dass der Versorgungsfall nach dem Ende der Ehezeit eingetreten ist, eine Rente also zur Zeit der Entscheidung bereits gezahlt wird, noch eine Kürzung durch Umrechnung auf den Barwert zum Ehezeitende zu erfolgen hat (so OLG Celle, NJW-RR 2006, 587 ; KG Berlin, FamRZ 2006, 710 ) oder ob die Rente ohne Umrechnung mit dem Nominalwert in die Bilanz einzustellen ist (so OLG Koblenz, 7. Zivilsenat, 7 UF 485/06 sowie OLG Saarbrücken, NJW-RR 2007, 5 ).
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