Rechtsprechung
   OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,47960
OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17 (https://dejure.org/2017,47960)
OLG Celle, Entscheidung vom 12.12.2017 - 20 W 20/17 (https://dejure.org/2017,47960)
OLG Celle, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 20 W 20/17 (https://dejure.org/2017,47960)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,47960) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Holzmüller/Gelatine-Grundsätze bei Veräußerung der Profifußballabteilung eines Sportvereins (Hannover 96 II)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Celle, 28.08.2017 - 20 W 18/17

    Rechtsstellung der Mitgliederversammlung und des Vorstandes eines eingetragenen

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17
    Im Anschluss wurde zu TOP 11.2 dem Antrag eines weiteren Mitgliedes mit 232 Ja-Stimmen, 86 Nein-Stimmen und 7 Enthaltungen zugestimmt, wonach der Vorstand gemeinsam mit der H. GmbH & Co. KGaA und dem Rechtsträger, der die Übernahme anstrebt, einen Antrag auf Ausnahme von dem Erfordernis einer mehrheitlichen Stimmrechtsbeteiligung des H. Verein e.V. an der H. GmbH & Co. KGaA bei der D. nur unter bestimmten Bedingungen (Seite 4 der Antragsschrift in 20 W 18/17, Bl. 12 d. Beiakten) stellen dürfe.

    Der Aufsichtsrat des Antragsgegners hat der beabsichtigten Veräußerung der Geschäftsanteile in seiner Sitzung am 31. Juli 2017 gemäß der Beschlussvorlage des Vorstandes vom 14. Juni 2016 zugestimmt (Anlage K 6 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17).

    Durch Beschluss vom 28. August 2010 hatte der Senat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen (Az. 20 W 18/17).

    Die besondere Dringlichkeit als Voraussetzung des Verfügungsgrundes fehle, weil der Antragsteller nach abschließender Entscheidung des Senats im Verfahren 20 W 18/17 erst vier Wochen später das Gutachten zur Bewertung der Anteile der H. GmbH in Auftrag gegeben habe und auch nach dessen Erstellung am 5. Oktober 2017 weitere vier Wochen gewartet habe bis er am 3. November 2017 beim Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einreichte.

    Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits mit Antrag vom 2. August 2017 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner begehrt hatte (vgl. Beiakten 20 W 18/17).

    bb) Nach diesem Maßstab hat der Antragsteller angesichts der Komplexität des Sachverhaltes, der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, sowie einer auch aufgrund des Kostenrisikos und des Unterliegens im Verfahren 20 W 18/17 zuzubilligenden - kurzen - Überlegenszeit und der aus seiner Sicht für die Glaubhaftmachung seines Antrages und der Zeit für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zur Glaubhaftmachung, insbesondere der weiteren Begutachtung des Wertes der veräußerten Anteile an der H. GmbH, die erforderlichen Schritte zügig und rechtzeitig eingeleitet.

    (1) Mit Übermittlung des Senatsbeschlusses vom 28. August 2017 im Verfahren 20 W 18/17 vorab per Fax am 29. August 2017 (Bl. 131 der Beiakten 20 W 18/17) war dem Antragsteller bekannt, dass er im zuerst angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren mit seiner dort erhobenen Forderung nicht durchgedrungen war.

    Dies gilt insbesondere, weil zur Begründung der sofortigen Beschwerde ergänzende Auskünfte des beauftragten Gutachters eingeholt wurden, wie sich aus deren S. 17 ff ergibt, und sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ausführlich mit den verschiedenen Argumenten des Landgerichts aus dem Beschluss vom 10. November 2017 auseinandersetzt, die im Verfahren 20 W 18/17 teilweise noch keine Rolle gespielt hatten.

    Vielmehr hat die Mitgliederversammlung mit Beschluss über die Vereinssatzung die Entscheidungsbefugnis in § 15 Nr. 3a der Satzung (Anlage K 13 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17) auf den Vorstand übertragen.

    Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf Ausführungen im Beschluss vom 28. August 2017 (20 W 18/17, dort Seite 7 ff).

    Insoweit bezieht sich der Senat ebenfalls auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 28. August 2017 (20 W 18/17, Seite 14 ff).

    Die behauptete Gefahr des Verlustes der Gemeinnützigkeit für den Antragsgegner, der nach § 3 Nr. 1 seiner Satzung bei der Ausübung des Sportes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (Anlage K 13 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17), ändert nichts daran, dass die Satzung selbst und der danach von dem Verein verfolgte Zweck durch die Übertragung der Anteile nicht geändert werden.

    Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Ausführungen im Beschluss vom 28. August 2017 im Verfahren 20 W 18/17 (dort Seite 13 ff) Bezug.

    (b) Für die Mitgliederversammlung bestehen rechtliche Möglichkeiten tätig zu werden, wenn sie die Vorstandsentscheidung nicht unterstützt, auch wenn sie sich bei punktuellen Maßnahmen nicht über satzungsgemäße Zuständigkeitsregelungen hinwegsetzen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 28. August 2007 10 im Verfahren 20 W 18/17 Seite 11 f).

    Gegen diesen Schritt hat sich die Mitgliederversammlung des Antragsgegners bewusst entschlossen, weil der Antrag die "Vertretungsmacht des Vorstandes in der Weise (zu beschränken), dass für Rechtsgeschäfte welche die Verfügung (...) über einen Geschäftsanteil oder über einen Teil eines Geschäftsanteils an der H. GmbH (...) betreffen, (dass) die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist" (vgl. Beschluss des LG H. vom 17. August 2017 zum Az. 1 O 148/17 (20 W 18/17) S. 2, Bl. 102 der Beiakten) in der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017 nicht die erforderliche satzungsändernde Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen gefunden hat (vgl. Protokoll der Mitgliederversammlung, Anlage K 3 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17).

    Zwar wird der Vorstand nach § 15 Nr. 2 der Satzung des Antragsgegners durch Aufsichtsratsbeschluss bestellt und abberufen (vgl. Anlage K 13 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17).

    Im Übrigen ist, worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 28. August 2017 hingewiesen hat (20 W 18/17, dort Seite 12), bemerkenswert, dass, nachdem ein Antrag gerichtet auf Änderung der Satzung des Antragsgegners mit dem Ziel der Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes über die Verfügung der Geschäftsanteile an der H. GmbH nicht die erforderliche 2/3-Mehrheit der 434 anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erreicht hatte (vgl. Nr. 11.1.2 Protokoll vom 27.04.2017, Anlage K 3 Anlagenband Ast im Verfahren 20 W 18/17), mehr als 100 Mitglieder die Versammlung verließen und über den Antrag des Antragstellers insgesamt noch 325 Mitglieder abstimmten.

    In dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 20 W 18/17 hatte der Senat demgegenüber keinen Anlass sich mit der grundlegenden Frage der actio pro socio zu befassen, weil selbst bei deren Zulassung das seinerzeit vorgelegte nicht faktenbasierte Gutachten vom 31. Juli 2017 zum behaupteten Wert der Anteile in keinem Fall für eine Glaubhaftmachung einer Sorgfaltspflichtverletzung durch den Vorstand des Antragsgegners ausreichte.

    Das Vorliegen der Prozessvollmacht, was der Antragsteller im Übrigen nicht bestreitet, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der der am 24. Juli 2017 vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners eingereichten Schutzschrift (vgl. Bl. 4 d. Beiakten 20 W 18/17, § 945 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

  • BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02

    Zu "ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeit" bei grundlegenden

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17
    bb) Der Bundesgerichtshof nimmt für die Aktiengesellschaft in den vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen (Urteil vom 25. Februar 1982, II ZR 104/80 und vom 26. April 2004, II ZR 154/02) Grundlagenentscheidungen, die die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft unabhängig von der Kompetenzverteilung innerhalb der Gesellschaft zu treffen hat, auch bei Entscheidungen an, die sich auf die Rechtsstellung der Aktionäre auswirken können, also dazu führen, dass die Aktionäre in ihrer eigenen Rechtsstellung nachhaltig betroffen sind.

    Diese ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit, die das Innenverhältnis zwischen Vorstand und Gesellschaft betrifft, hat der Bundesgerichtshof für den Fall anerkannt, in dem eine Aktiengesellschaft zwar nicht ihr Gesellschaftsvermögen, jedoch einen Betrieb, der den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens ausmacht, auf eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert hat (BGH, Urteil vom 25. Februar 182 2ZR 174/80, Rn. 45 ff zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 26. April 2000 II ZR 154/02, Rn 27 zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 14.03.2017 - 20 W 2/17

    Eintragungsfähigkeit eines zum Zwecke der Vermögensverwaltung gegründeten Vereins

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17
    Ein eingetragener Verein, wie der Antragsgegner, ist im Gegenteil gerade nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (§ 21 BGB) und verfolgt wirtschaftliche Zwecke allenfalls im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs (vgl. KG, Beschluss vom 15. September 2016, 22 W 65/14 Rn. 15 zitiert nach juris; Beschluss des Senats vom 14. März 2017, 20 W 2/17).
  • OLG Hamm, 29.11.2017 - 20 U 18/17

    Leistungsfreiheit des Gebäudeversicherers wegen arglistiger Täuschung über den

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17
    (c) Ein Klagerecht des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss zum Antrag des Antragstellers in der Mitgliederversammlung vom 27. April 2017, nach dem die Stellung eines Antrags an den D.e.V. auf Ausnahme von der sog. 50+1-Regel nur unter bestimmten Bedingungen gestellt werden solle (vgl. Nr. 11.2 letzter Absatz des Protokolls, Anlage K 3 Anlagenband Ast im Verfahren 20 U 18/17).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 6 U 89/15

    Klage des Gesellschafters einer GmbH gegen einen anderen Gesellschafter auf

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17
    Die actio pro socio ist nur zulässig, wenn eine Klage der Gesellschaft undurchführbar, durch den Schädiger selbst vereitelt worden oder infolge der Machtverhältnisse so erschwert ist, dass es für die betroffenen Gesellschafter ein unzumutbarer Weg wäre, müsste er die Gesellschaft erst zur Haftungsklage zwingen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2016, 6 U 89/15, Rn. 19 zitiert nach juris).
  • OLG Nürnberg, 31.01.2011 - 4 U 1639/10

    Nicht eingetragener Verein: Rechtliche Einordnung eines Kammerorchesters mit

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17
    Jedenfalls für den nicht rechtsfähigen Verein finde die für die Gesellschaft entwickelte Rechtsfigur der actio pro socio aufgrund der nicht vergleichbaren Ausgangs- und Interessenlage keine Anwendung (OLG Nürnberg, Urteil vom 31. Januar 2011, 4 U 1639/10, Rn. 30 zitiert nach juris).
  • BGH, 26.04.2010 - II ZR 69/09

    Actio pro socio: Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen die Ausübung der

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17
    Diese actio pro socio findet ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters (BGH, Beschluss vom 26. April 2010, II ZR 69/09, Rn. 3 zitiert nach juris).
  • LG München I, 09.10.2009 - 33 O 4273/09

    Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses: Rüge eines Verstoßes der

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17
    Bereits aus den vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 17. Oktober 1988, Aktenzeichen 8 U 58/88) und des Landgerichts München I (Urteil vom 9. Oktober 2009, 33 O 4273/09, BeckRS 2010 04749) ergibt sich, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, selbst wenn er vorläge, zum Schutz des Vertretenen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht beeinträchtigte.
  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen;

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17
    bb) Der Bundesgerichtshof nimmt für die Aktiengesellschaft in den vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen (Urteil vom 25. Februar 1982, II ZR 104/80 und vom 26. April 2004, II ZR 154/02) Grundlagenentscheidungen, die die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft unabhängig von der Kompetenzverteilung innerhalb der Gesellschaft zu treffen hat, auch bei Entscheidungen an, die sich auf die Rechtsstellung der Aktionäre auswirken können, also dazu führen, dass die Aktionäre in ihrer eigenen Rechtsstellung nachhaltig betroffen sind.
  • OLG Hamm, 17.10.1988 - 8 U 58/88

    Unzulässigkeit einer Prozessvertretung durch den Sozius des den

    Auszug aus OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17
    Bereits aus den vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 17. Oktober 1988, Aktenzeichen 8 U 58/88) und des Landgerichts München I (Urteil vom 9. Oktober 2009, 33 O 4273/09, BeckRS 2010 04749) ergibt sich, dass ein etwaiger Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, selbst wenn er vorläge, zum Schutz des Vertretenen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht beeinträchtigte.
  • OLG Koblenz, 11.01.2002 - 2 W 767/01

    Zurückweisung des Prozessbevollmächtigten bei anwaltlichem Tätigkeitsverbot nach

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2017 - 15 U 4/17

    Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents im Wege einstweiliger

  • LG Köln, 10.07.2019 - 28 O 438/18

    Ein konkurrierender Mops - und die Überprüfung der Zuchtfähigkeit

    Eine gegen den Verein gerichtete Klage des Mitglieds kann danach etwa bei Grundsatzfragen des Vereins oder in dem Fall, dass der Vorstand über Fragen, über die laut Satzung von der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist, eigenmächtig entscheidet, in Betracht kommen (vgl. OLG Celle, 12.12.2017 - 20 W 20/17, Rn. 58 ff.).
  • OLG Brandenburg, 11.05.2023 - 5 U 38/23

    Einstweilige Verfügung von Vereinsmitgliedern auf Unterlassung des Abschlusses

    Demgegenüber ist die Frage, ob das konkrete Handeln des Vorstandes dem Ziel der Gemeinnützigkeit entspricht, lediglich eine Frage der Steuerbegünstigung (OLG Celle Beschluss vom 12. Dezember 2017, Az. 20 W 20/17).
  • OLG Hamm, 20.11.2019 - 27 W 76/19
    Die schlüssige Behauptung einer unmittelbaren Beeinträchtigung eines eigenen materiellen Rechts ist hierin nicht zu erkennen (vgl. zu den damit korrespondierenden - eingeschränkten - Rechten eines Vereinsmitglieds im Klageverfahren etwa auch OLG Celle, Beschluss v. 12.12.2017, Az. 20 W 20/17, Rn. 60 ff.).
  • KG, 16.12.2021 - 22 W 57/21

    Lehnt das Registergericht die Löschung von Vorstandsmitgliedern wegen angeblichen

    Die Entscheidung darüber, ob ein solcher Anspruch gegen den Vorstand durchgesetzt werden soll, liegt bei der Mitgliederversammlung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 20 W 20/17 -, juris, Rn. 59; Grunewald, ZIP 1989, 962, 964; Leuschner in Münchener Kommentar, 9. Aufl. 2021, § 38 BGB, Rn. 16; Neudert/Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, 21. Aufl. 2021, Rn. 334a - 335), nicht jedoch beim einzelnen Vereinsmitglied.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht