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   OLG Celle, 14.06.2006 - 3 U 266/05   

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OLG Celle, 14.06.2006 - 3 U 266/05 (https://dejure.org/2006,45489)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.06.2006 - 3 U 266/05 (https://dejure.org/2006,45489)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Juni 2006 - 3 U 266/05 (https://dejure.org/2006,45489)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 392/01

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2006 - 3 U 266/05
    Nichts anderes gilt, wenn man als Grundlage des Rückforderungsdurchgriffs eine Analogie zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKG annimmt (vgl. BGH, WM 2004, 1518, 1520 [BGH 14.06.2004 - II ZR 392/01] ; NJW 2004, 3332, 3333 [BGH 28.06.2004 - II ZR 373/00] ), denn dort wird, ohne jede zeitliche Beschränkung "nach hinten" allein darauf abgestellt, dass die Valuta dem Verkäufer bereits zugeflossen ist.

    Um Schadensersatzansprüche, die zur Anwendung der Grundsätze zur Vorteilsausgleichung führten (vgl. BGH, WM 2004, 1518, 1521 [BGH 14.06.2004 - II ZR 392/01] ), geht es vorliegend nicht.

    Dass Steuerersparnisse durch die Klägerin erzielt worden wären, ist ohnehin nicht ersichtlich, und selbst wenn von einer solchen Ersparnis auszugehen wäre, handelte es sich dabei wegen § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO doch nicht um nachhaltige, das heißt um solche, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts entgegenstünden (vgl. BGH, WM 2004, 1518, 1521 [BGH 14.06.2004 - II ZR 392/01] ).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2006 - 3 U 266/05
    Nach einem Urteil vom 25. April 2006 ( XI ZR 193/04 ) wird ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKG auch wirksam, wenn dem Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen ist, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zum Zwecke des Fondsanteilserwerbs ausgezahlt worden ist, was auch dann gelten soll, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKG darstellen ( WM 2006, 1003, 1006 ff. [BGH 25.04.2006 - XI ZR 193/04] ; ebenso BGH, WM 2006, 1008, 1012 f. [BGH 25.04.2006 - XI ZR 29/05] ).

    Es entspricht der Rechtsprechung aller Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, dass auch die Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist (vgl. nur WM 2005, 72, 73 [BGH 09.11.2004 - XI ZR 315/03] ; WM 2006, 1008, 1010 [BGH 25.04.2006 - XI ZR 29/05] , je m.w.N.).

    Auch wenn man eine solche für möglich halten will, was der II. Zivilsenat in der Vergangenheit jedenfalls in Frage gestellt hat (vgl. ebenda; gegenteilig aber - weiterhin - der XI. Zivilsenat, WM 2006, 1008, 1011 [BGH 25.04.2006 - XI ZR 29/05] ), wird jedenfalls vorausgesetzt, dass die den Rechtsschein begründende Vollmacht (in Gestalt des Treuhandvertrages mit Vollmacht oder eines gesonderten Zeichnungsscheins) spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages der Bank in Kopie oder beglaubigter Ausfertigung vorlag (vgl. BGH, WM 2005, 72, 75 [BGH 09.11.2004 - XI ZR 315/03] , m.w.N.).

  • BGH, 28.06.2004 - II ZR 373/00

    Kreditfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds als verbundenes Geschäft

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2006 - 3 U 266/05
    Für die wirtschaftliche Einheit nach § 9 VerbrKG reiche ein sogar nur faktisches planmäßiges und arbeitsteiliges Zusammenwirken, was wiederum nicht einmal von Dauer sein müsse ( NJW 2004, 3332, 3333 [BGH 28.06.2004 - II ZR 373/00] ; ähnlich und für vorliegenden Fall im Ergebnis nicht abweichend der XI. Zivilsenat, WM 2006, 1003, 1005 [BGH 25.04.2006 - XI ZR 193/04] ).

    Nichts anderes gilt, wenn man als Grundlage des Rückforderungsdurchgriffs eine Analogie zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKG annimmt (vgl. BGH, WM 2004, 1518, 1520 [BGH 14.06.2004 - II ZR 392/01] ; NJW 2004, 3332, 3333 [BGH 28.06.2004 - II ZR 373/00] ), denn dort wird, ohne jede zeitliche Beschränkung "nach hinten" allein darauf abgestellt, dass die Valuta dem Verkäufer bereits zugeflossen ist.

  • BGH, 21.03.2005 - II ZR 411/02

    Einwendungsdurchgriff beim finanzierten Beitritt zu einer Anlagegesellschaft

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2006 - 3 U 266/05
    Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist - bzw. war - zwar die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem verbundenen Geschäft der finanzierte Gesellschaftsanteil und damit nicht das Darlehen ( WM 2005, 843, 844 [BGH 21.03.2005 - II ZR 411/02] ).

    Der Senat hat in der Vergangenheit die "Immoparts" wie Fonds behandelt und daher insoweit auf die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zurückgegriffen, der zuletzt wiederholt die Auffassung vertreten hat, dass eine teleologische Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKG ergebe, dass die Beteiligung an einer Fondsgesellschaft davon nicht erfasst werde (z.B. WM 2005, 843, 844 f. [BGH 21.03.2005 - II ZR 411/02] ).

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2006 - 3 U 266/05
    Nach einem Urteil vom 25. April 2006 ( XI ZR 193/04 ) wird ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKG auch wirksam, wenn dem Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen ist, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zum Zwecke des Fondsanteilserwerbs ausgezahlt worden ist, was auch dann gelten soll, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKG darstellen ( WM 2006, 1003, 1006 ff. [BGH 25.04.2006 - XI ZR 193/04] ; ebenso BGH, WM 2006, 1008, 1012 f. [BGH 25.04.2006 - XI ZR 29/05] ).

    Für die wirtschaftliche Einheit nach § 9 VerbrKG reiche ein sogar nur faktisches planmäßiges und arbeitsteiliges Zusammenwirken, was wiederum nicht einmal von Dauer sein müsse ( NJW 2004, 3332, 3333 [BGH 28.06.2004 - II ZR 373/00] ; ähnlich und für vorliegenden Fall im Ergebnis nicht abweichend der XI. Zivilsenat, WM 2006, 1003, 1005 [BGH 25.04.2006 - XI ZR 193/04] ).

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2006 - 3 U 266/05
    Es entspricht der Rechtsprechung aller Zivilsenate des Bundesgerichtshofs, dass auch die Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig ist (vgl. nur WM 2005, 72, 73 [BGH 09.11.2004 - XI ZR 315/03] ; WM 2006, 1008, 1010 [BGH 25.04.2006 - XI ZR 29/05] , je m.w.N.).

    Auch wenn man eine solche für möglich halten will, was der II. Zivilsenat in der Vergangenheit jedenfalls in Frage gestellt hat (vgl. ebenda; gegenteilig aber - weiterhin - der XI. Zivilsenat, WM 2006, 1008, 1011 [BGH 25.04.2006 - XI ZR 29/05] ), wird jedenfalls vorausgesetzt, dass die den Rechtsschein begründende Vollmacht (in Gestalt des Treuhandvertrages mit Vollmacht oder eines gesonderten Zeichnungsscheins) spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages der Bank in Kopie oder beglaubigter Ausfertigung vorlag (vgl. BGH, WM 2005, 72, 75 [BGH 09.11.2004 - XI ZR 315/03] , m.w.N.).

  • KG, 28.06.2005 - 4 U 77/03

    Rückabwicklung eines als Haustürgeschäft geschlossenen finanzierten Beitritts zu

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2006 - 3 U 266/05
    Demgegenüber kann offen bleiben, ob es von Bedeutung ist, dass die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 197 BGB a.F. keinen Fall des Rückforderungsdurchgriffs betrifft, sondern vorliegend eine Gesamtrückabwicklung stattzufinden hat (s.a. LG Karlsruhe, 5 O 110/05, Urteil vom 3. Februar 2006) und ob überhaupt die Verjährungseinrede wirksam von der Beklagten erhoben worden ist, zumal die in erster Instanz erhobene Einrede ausdrücklich nicht auf § 197 BGB a.F. abzielt, sondern nur darauf, dass die Klägerin Ansprüche gegen den Verkäufer habe verjähren lassen und sie folglich wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben daran gehindert sei, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, was freilich nicht zutrifft (vgl. KG, WM 2005, 2218, 2226 [KG Berlin 28.06.2005 - 4 U 77/03] ).
  • LG Karlsruhe, 03.02.2006 - 5 O 110/05

    Rückabwicklung eines kreditfinanzierten Immobilienfondbeteiligungsgeschäftes,

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2006 - 3 U 266/05
    Demgegenüber kann offen bleiben, ob es von Bedeutung ist, dass die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 197 BGB a.F. keinen Fall des Rückforderungsdurchgriffs betrifft, sondern vorliegend eine Gesamtrückabwicklung stattzufinden hat (s.a. LG Karlsruhe, 5 O 110/05, Urteil vom 3. Februar 2006) und ob überhaupt die Verjährungseinrede wirksam von der Beklagten erhoben worden ist, zumal die in erster Instanz erhobene Einrede ausdrücklich nicht auf § 197 BGB a.F. abzielt, sondern nur darauf, dass die Klägerin Ansprüche gegen den Verkäufer habe verjähren lassen und sie folglich wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben daran gehindert sei, Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen, was freilich nicht zutrifft (vgl. KG, WM 2005, 2218, 2226 [KG Berlin 28.06.2005 - 4 U 77/03] ).
  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2006 - 3 U 266/05
    Dagegen ist aber nicht nur einzuwenden, dass die Begründung für die Anwendung des § 197 BGB a.F. (vgl. BGHZ 98, 174, 184 ), nämlich die Gefahr des "Aufsummierens" von Zinsbeträgen, auf vorliegenden Sachverhalt nicht passt, und überdies zweifelhaft erscheinen darf, ob die Schwierigkeit, sichere Feststellungen für eine bis zu 30 Jahren zurückliegende Zeit zu treffen (was ein Einwand ist, der § 195 BGB a.F. in nahezu jedem Fall entgegengehalten werden kann), in Zeiten moderner Datenverarbeitung noch zutrifft, ganz abgesehen davon, dass die lange Verjährungsfrist in § 11 Abs. 3 Satz 3 VerbrKG gerade vorgesehen ist.
  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

    Auszug aus OLG Celle, 14.06.2006 - 3 U 266/05
    Grundlage des Rückforderungsdurchgriffs ist - jedenfalls auch - § 813 BGB , wie auch das Landgericht nicht verkannt hat (s.a. Staudinger, a.a.O., Rn. 33 m.w.N., sowie BGH, XI ZR 210/99, Urteil vom 27. Juni 2000, unter II. 1e).
  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 11/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

  • BGH, 15.11.2004 - II ZR 410/02

    Widerruf von Realkrediten zur Finanzierung eines Fondsbeitritts; Rückabwicklung

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • LG Stade, 30.11.2005 - 5 O 567/04
  • OLG Celle, 14.05.2008 - 3 U 232/07

    Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung bei Kenntnis der Bank

    Der Senat hat bereits in der Vergangenheit dazu die Auffassung vertreten, dass es an der Nachhaltigkeit fehlt, wenn die Beteiligung rückabgewickelt wird, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (3 U 266/05, Urteil v. 14. Juni 2006, rechtskräftig, s. BGH, Urteil v. 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06).
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