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   OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13   

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https://dejure.org/2014,10780
OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13 (https://dejure.org/2014,10780)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.05.2014 - 13 U 153/13 (https://dejure.org/2014,10780)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 (https://dejure.org/2014,10780)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 14 Abs. 3 Satz 6, ... 14 Abs. 4, 14 Abs. 6 Satz 1 EEG 2004, §§ 14 Abs. 3, 14a Abs. 5 EEG 2006, §§ 37 Abs. 4 Satz 1, 66 Abs. 5 EEG 2009, §§ 38 Nr. 2, 48 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012, §§ 2, 12 AusglMechV, § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO
    Berücksichtigungsfähigkeit von Strommengen im aktuellen EEG-Belastungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Durchführung des EEG -Belastungsausgleichs

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 35/09

    Einbeziehung von außerhalb eines Netzes für allgemeine Versorgung erzeugten und

    Auszug aus OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13
    Elektrizitätsversorgungsunternehmen in diesem Sinne sind auch Unternehmen, die einen Kunden über ein Netz versorgen, das nicht der allgemeinen Versorgung dient, wie dies etwa bei einer Versorgung über ein sog. Arealnetz der Fall ist (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, juris Tz. 14 ff.).

    Aus den in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09, juris Tz. 14 ff.) genannten Gründen war die Auslegung der Nachfolgeregelung in § 14 Abs. 3 EEG 2004 jedoch nicht mit maßgeblichen Zweifeln behaftet.

    Deshalb sollten alle Strommengen in den Belastungsausgleich einbezogen werden, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, juris Tz. 17 m. w. N.).

    Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, juris Tz. 31) davon aus, dass nachträgliche Korrekturen in einem Fall möglich sind, in dem das Energieversorgungsunternehmen seinen Mitteilungspflichten nicht nachgekommen ist, ohne insoweit allerdings ausdrücklich den Anwendungsbereich von § 38 EEG zu erörtern.

    g) Auch der Bundessgerichtshof geht in seinem Urteil vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09, juris), das nach Inkrafttreten der Ausgleichsmechanismusverordnung ergangen ist, davon aus, dass für zurückliegende Zeiträume (dort: 2004 bis 2006) eine Abnahme- und Vergütungsverpflichtung bestand.

    c) Auch der Bundesgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 35/09, juris Tz. 31) davon aus, dass jedenfalls in den Fällen, in denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihre Verpflichtung, Übertragungsnetzbetreibern unverzüglich einen Strombezug und die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen, nicht erfüllt haben, sodass Übertragungsnetzbetreiber nicht in der Lage waren, ihre Ansprüche fristgerecht geltend zu machen, ein Anspruch nicht ausgeschlossen sei (zustimmend: Posser/Altenschmidt, a. a. O. § 49 Rn. 4; kritisch hierzu: Gent/Nünemann/Maring, ZNER 2010, 451, 454).

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 62/09

    Provisionsrückzahlungsanspruch des Geschäftsherrn und Auskunftsanspruch des

    Auszug aus OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13
    b) Eine Entscheidung ist daher grundsätzlich nur durch Teilurteil über die erste Stufe zulässig (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, juris Tz. 24).

    Dass dies wahrscheinlich sein dürfte, ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 1999 - II ZR 312/97, juris Tz. 17; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, juris Tz. 24).

    Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nämlich dann in Betracht, wenn - wie hier - schon die Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, juris Tz. 24).

  • BGH, 22.05.1981 - I ZR 34/79

    Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszuges bei Verjährung des

    Auszug aus OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13
    Es ist jedoch anerkannt, dass diese Regelung entsprechend auf die Fälle anzuwenden ist, in denen eine Stufenklage in erster Instanz vollständig abgewiesen wurde, das Berufungsgericht aber dem Auskunftsanspruch stattgibt (BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79, juris Tz. 50; Urteil vom 03. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, juris Tz. 14 f.).

    Im Übrigen spricht für eine Analogie, dass in beiden Fällen noch Feststellungen zur Höhe erforderlich sind, die hier wie da zweckmäßigerweise zunächst in der ersten Instanz getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79, juris Tz. 50; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2004 - 5 U 331/04, juris Tz. 12).

  • BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 108/04

    Auslegung einer Prozessvereinbarung über die Abnahme von Strom aus erneuerbaren

    Auszug aus OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13
    Da nach der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 11 Abs. 4 EEG 2000 nur Stromlieferungen aus einem Netz für die allgemeine Versorgung für die Berechnung der EEG-Umlage maßgeblich waren (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04, juris), war es nicht fernliegend, dass gerade Arealnetzbetreibern, die regelmäßig nicht in gleichem Umfang wie Übertragungsnetzbetreiber mit energiewirtschaftsrechtlichen Fragen befasst gewesen sein dürften, die mit der Neuregelung einhergegangene Rechtsänderung nicht bewusst war und sie sich daher in einem Rechtsirrtum befanden.

    Selbst wenn sich die Klägerin aber aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2005 (VIII ZR 108/04, juris) darauf verlassen hätte, dass nur Stromlieferungen aus einem Netz für die allgemeine Versorgung für die Berechnung der EEG-Umlage maßgeblich seien, stünde ein solcher Rechtsirrtum der Verjährung aber nicht entgegen.

  • OLG Koblenz, 24.06.2004 - 5 U 331/04

    Zur Frage, ob die Voraussetzungen für ein Grundurteil vorliegen;

    Auszug aus OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13
    Im Übrigen spricht für eine Analogie, dass in beiden Fällen noch Feststellungen zur Höhe erforderlich sind, die hier wie da zweckmäßigerweise zunächst in der ersten Instanz getroffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1981 - I ZR 34/79, juris Tz. 50; vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 24. Juni 2004 - 5 U 331/04, juris Tz. 12).
  • EuGH, 22.05.2008 - C-439/06

    citiworks - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 Abs. 1 -

    Auszug aus OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13
    Es war in erster Instanz zwischen den Parteien unstreitig, dass im Bereich von Areal- bzw. Objektnetzen ein Wechsel von Letztverbrauchern zu alternativen Versorgern im Industriekundenbereich bis zur sog. "Citiworks"-Entscheidung des EuGH vom 22. Mai 2008 (Az.: C-439/06) ausgesprochen gering war.
  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 312/97

    Begriff des Nachteils; Rechtsfolgen gewerbesteuerlicher Organschaft

    Auszug aus OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13
    Dass dies wahrscheinlich sein dürfte, ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 01. März 1999 - II ZR 312/97, juris Tz. 17; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, juris Tz. 24).
  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11

    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der

    Auszug aus OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13
    Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden bejahen zu können (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, juris Tz. 17; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, juris Tz. 17, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 99/09

    Haftung des Anlageberaters: Beginn der Verjährungsfrist bei unterlassener

    Auszug aus OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13
    Auch wenn für den Gläubiger nicht generell eine Nachforschungsverpflichtung besteht, trifft ihn doch dann eine Nachfrageobliegenheit, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sind, sich der Verdacht eines möglichen Anspruchs aufdrängen muss und er eine leicht zugängliche und auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 18. Januar 2000 - VI ZR 375/98, juris Tz. 11; Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, juris Tz. 16; Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, juris, Tz. 16).
  • BGH, 14.01.2010 - VII ZR 213/07

    Gewährleistung beim Bauvertrag: Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des

    Auszug aus OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 153/13
    Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden bejahen zu können (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, juris Tz. 17; Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 9/11, juris Tz. 17, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 07.12.2005 - XII ZR 94/03

    Verpflichtung des Gerichts zu Hinweisen auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten

  • BGH, 18.01.2000 - VI ZR 375/98

    Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB

  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 3/95

    Auskunftspflicht des Handelsvertreters über Geschäfte mit Konkurrenzunternehmen;

  • BGH, 15.06.2011 - VIII ZR 308/09

    Erneuerbare Energie: Regelverantwortlichkeit eines inländischen

  • BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

    Pflicht des Zwangsverwalters eines vermieteten Grundstücks zur Abrechnung von

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 290/95

    Entscheidung über den Grund im Berufungsverfahren

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

  • BGH, 20.02.1997 - I ZR 13/95

    "Betreibervergütung"; Inhalt des Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung des

  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • OLG Hamm, 15.02.2017 - 30 U 149/15

    Ausgleichsansprüche; Belastungsausgleich; Bilanzkreis;

    Die Klägerin agiert bei der Durchführung des Ausgleichs vielmehr als Verwaltungsstelle und nimmt ihr gesetzlich zugewiesene Aufgaben wahr, um eine gleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen auf alle Stromabnehmer zu gewährleisten (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, Rn. 75, juris).

    Eine dem entgegenstehende Entscheidung hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht getroffen, insbesondere auch nicht dadurch, dass die bezeichneten Vorschriften betreffend Mitteilungspflichten nicht in § 66 EEG in der Fassung vom 01.01.2009 aufgenommen wurden, der Übergangsbestimmungen enthält (vgl. zu dieser Problematik mit näherer Begründung OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, Rn. 25, juris).

    Dies ist auch heute noch möglich (BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 -, BGHZ 205, 228-241, Rn. 28; OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, juris Rn 88ff. - mit ausführlicher Begründung), was auch der Rechtsauffassung entgegen steht, es könnten hier die im Zusammenhang mit dem Abschluss eines absoluten Fixgeschäfts zu berücksichtigenden Rechtsgrundsätze zu beachten sein.

    Solche Meldefristen sind keine materiellen Ausschlussfristen (vgl. OLG Naumburg Urt. v. 11.10.2012 - 2 U 53/12, BeckRS 2013, 1888, beck-online; OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, Rn. 101, juris).

    Erst in diesem Zeitpunkt konnte der Auskunftsanspruch der Klägerin entstehen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, juris Rn 32).

    Vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden bejahen zu können (BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08 -, Rn. 16, juris; OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, Rn. 38, juris).

    Dementsprechend kann nur bei konkreten Anhaltspunkten für fehlende oder unvollständige EEG-Meldungen eine - den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei ihrer Vernachlässigung begründende - Nachforschungsobliegenheit des Übertragungsnetzbetreibers bestehen (so OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13 -, Rn. 51, juris; Salje, Versorgungswirtschaft 2010, 84, 85 und wohl auch BGH, Urteil vom 06. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 -, BGHZ 205, 228-241, Rn. 30).

    (vi) Anders als in den durch das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13 -, juris) und das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 21.05.2015 - 2 U 42/14) entschiedenen Fällen bestanden für die Klägerin auch keine sonstigen besonderen Umstände, an den EEG-Meldungen der Beklagten zu zweifeln.

  • LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    Zudem ist nicht festzustellen, dass etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte von vornherein nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris).

    Eine Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren durch das Rechtsinstitut der Verwirkung kann nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13, Rn. 64 m.w.N., zitiert nach juris).

    In diesem Bereich besteht ein besonderes Interesse, den Ausgleich zeitnah durchzuführen und die hierfür notwendigen Daten innerhalb kurzer Frist zu erlangen (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13, Rn. 66, zitiert nach juris).

    Deshalb sollten alle Strommengen in den Belastungsausgleich einbezogen werden, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13, Rn. 67 m.w.N., zitiert nach juris).

    Diese letztgenannten Interessen sprechen dafür, Auskünfte auch dann noch verlangen und berücksichtigen zu können, wenn diese nicht zeitnah erteilt werden, um einen sachlich richtigen Ausgleich durchführen zu können (OLG Celle, Urteil vom 15. Mai 2014 - 13 U 153/13, Rn. 68, zitiert nach juris).

    Die Interessen der verpflichteten Partei sind weniger schutzwürdig, wenn sie selbst in der Lage war, die Sach- und Rechtslage zu überblicken, oder wenn ihr ein rechtswidrig-schuldhaftes Verhalten zur Last fällt (OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13, Rn. 70, zitiert nach juris).

    Insoweit ist bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit und der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung erneut zu berücksichtigen, dass die Übertragungsnetzbetreiber kein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse bei der Durchführung des Ausgleichs verfolgen, sondern - gleich einer Verwaltungsstelle - nur die Durchführung des Ausgleichs zwischen Anlagenbetreibern und Stromversorgungsunternehmen regeln (vgl. OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13, Rn. 71, zitiert nach juris).

    Der Beklagten droht ein Schaden zunächst nur in Höhe des Aufwandes an Zeit und der Kosten für die zu erteilende Auskunft und deren Bescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 15 Mai .2014 - 13 U 153/13, Rn. 127, zitiert nach juris).

  • LG Köln, 13.08.2021 - 32 O 486/19
    Dementsprechend kann nur bei konkreten Anhaltspunkten für fehlende oder unvollständige EEG-Meldungen eine - den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei ihrer Vernachlässigung begründende - Nachforschungsobliegenheit des Übertragungsnetzbetreibers bestehen (OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13).

    Diese letztgenannten Interessen sprechen dafür, Auskünfte auch dann noch verlangen und berücksichtigen zu können, wenn diese nicht zeitnah erteilt werden, um einen sachlich richtigen Ausgleich durchführen zu können (OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13, zit. nach juris).

  • LG Essen, 28.05.2015 - 3 O 365/13
    Das Gesetz arbeitet insoweit mit einer Fiktion unter gedanklicher Trennung des physikalischen Stromflusses von den (bilanziell) gehandelten Strommengen (siehe dazu Urteil des OLG Celle vom 15.05.2014, Az.: 13 U 153/13, BeckRS 2014, 12645, m.w.N.).

    Die Besonderheiten der gesetzlichen Schuldverhältnisse im Zusammenhang mit der Durchführung des EEG-Belastungsausgleichs sprechen zwar dafür, die Anforderungen betreffend das Zeitmoment nicht zu hoch anzusetzen (siehe dazu Urteil des OLG Celle vom 15.05.2014, Az.: 13 U 153, 13, BeckRS 2014, 12645 ff.).

  • OLG Hamm, 10.02.2020 - 2 U 87/19

    Fälligkeitszinsen gemäß dem EEG ; Nachtragsforderung EEG -Umlage; Pflicht zur

    Nach dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken untersteht ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen grundsätzlich dem Recht, das zur Zeit der Verwirklichung des Entstehungstatbestandes galt, auch wenn eine ausdrückliche Überleitungsvorschrift fehlt (zum Verhältnis EEG 2008 zu EEG 2004 ausdrücklich: OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13; weiter: OLG Zweibrücken, Urteil vom 14.11.2018 - 1 U 42/17; Krüger in: Münchener Kommentar BGB/Krüger, 5. Aufl., Art. 170 EGBGB, Rn. 3).

    So lange keine Verjährung eingetreten ist, bleiben die damals gebundenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen daher auch heute noch verpflichtet, damals nicht erfüllte Mitteilungspflichten trotz Aufhebung des alten Rechts zu erfüllen (ausdrücklich zum Verhältnis älterer Fassungen des EEG: OLG Celle, Urteil vom 15.05.2014 - 13 U 153/13).

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