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   OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06   

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https://dejure.org/2006,3249
OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06 (https://dejure.org/2006,3249)
OLG Celle, Entscheidung vom 15.06.2006 - 8 U 26/06 (https://dejure.org/2006,3249)
OLG Celle, Entscheidung vom 15. Juni 2006 - 8 U 26/06 (https://dejure.org/2006,3249)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Krankheitskostenversicherung: Inhaltskontrolle der Bedingungsanpassungsklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 18 Abs. 1d) MB/KK 94; § 18 Abs. 4 MB/KK 94; § 307 Abs. 1 BGB; § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB; § 305c Abs. 2 BGB; § 178g Abs. 3 VVG
    Wirksamkeit einer Regelung, die dem Versicherer eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Änderung der Rechtsprechung erlaubt; Allgemeine Versicherungsbedingungen als Konkretisierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG); Änderung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Regelung, die dem Versicherer eine Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Änderung der Rechtsprechung erlaubt; Allgemeine Versicherungsbedingungen als Konkretisierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG); Änderung der ...

  • Judicialis

    MB/KK 94 § 18; ; BGB § 307; ; VVG § 178 g

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 4; VAG § 12; VAG § 12 a; VAG § 12 c; VVG § 178 g Abs. 1-3; VVG § 178 o; MBKK 94 § 18 Abs. 1-4; UKlaG § 3 Abs. 1; UKlaG § 3 Abs. 4
    Unwirksame Klauseln über die Bedingungsanpassung in MBKK 94 (hier: §§ 18 Abs. 1 d i. V. m. Abs. 2 und 4)

  • RA Kotz

    Versicherungsvertrag - Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MB/KK 94 § 18; BGB § 307; VVG § 178 g
    Unwirksamkeit einer Bedingungsanpassungsklausel in Bedingungen der Privaten Krankenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2006, 1105
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 218/97

    Bedingungsanpassungsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06
    Zwar hat der BGH in seinem Urteil vom 17. März 1999 zur Zulässigkeit der Bedingungsanpassungsklausel in § 10 A ARB 94 entschieden, die grundsätzliche Zulässigkeit einer Anpassungsklausel werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber nur in den beiden Fällen der § 172 und § 178 g VVG für die Lebens und Krankenversicherung Bedingungsanpassungen geregelt habe (VersR 1999, 697, 698).

    Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bedingungsanpassungsklausel ist das Urteil des BGH vom 17. März 1999, mit dem er die Regelung in § 10 A Abs. 1 ARB 94 bei der Rechtsschutzversicherung für unwirksam erklärt hat (VersR 1999, 697).

    Damit erfolgt zwar im Gegensatz zu § 10 A Abs. 1 ARB 94 insofern eine Konkretisierung, als hier nicht nur allgemein von "einzelnen Bedingungen" gesprochen wird, was der BGH mangels hinreichender Konkretisierung bereits für unzulässig hielt (VersR 1999, 697, 698).

    Allerdings kommt in § 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB nicht hinreichend klar zum Ausdruck, ob die Änderung unmittelbar die dann zu ändernde Bestimmung betreffen muss, oder ob es genügt, dass diese Rechtsprechung in irgendeiner Weise den Versicherungsvertrag berührt (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 1272, welches als Vordergericht zu BGH VersR 1999, 697 deshalb auch die entsprechende Regelung in § 10 A ARB 94 für unwirksam hielt).

    Das ergibt sich bereits daraus, dass die Regelung nicht den einschränkenden Anforderungen des BGH entspricht, der eine solche Klausel gerade nur bei erheblichen Äquivalenzstörungen oder zur Füllung einer Vertragslücke für zulässig hält (VersR 1999, 697, 698).

    Entsprechend hat der BGH bereits in dem Urteil zu § 10 A Abs. 1 ARB 94 entschieden, § 308 Ziff. 4 BGB ziehe nur eine äußerste Grenze, die der Klauselverwender nicht überschreiten dürfe, schließe aber nicht aus, dass der Verwender aus anderen Gründen hinter dieser Grenze zurückbleiben müsse (VersR 1999, 697, 698; Prölss/Martin, a. a. O., Rdnr. 28 b).

    Hierzu hat der BGH bereits für die - mit Ausnahme des Treuhänderverfahrens und des Verweises in § 18 Abs. 4 S. 2 auf § 18 Abs. 2 AVB - identische Klausel in § 10 A Abs. 3 ARB 94 deren Unwirksamkeit ausgesprochen (VersR 1999, 697, 699; so auch bereits OLG Düsseldorf VersR 1997, 1272 als Vorinstanz; zustimmend ferner Präve VersR 1999, 699, 700; Fricke, a. a. O., 263 f.).

    Diese Klausel hat der BGH bereits im Rahmen des § 10 A Abs. 1 ARB 94 für unwirksam gehalten, weil sie dem Versicherer eine einseitige Schlechterstellung des Versicherungsnehmers gegenüber seiner Position bei Vertragsschluss erlaubte (VersR 1999, 697).

  • BGH, 12.03.2003 - IV ZR 278/01

    Zur Erstattungsfähigkeit von Pauschalvergütungen reiner Privatkliniken in der

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06
    Hintergrund dieses Verfahrens ist das Urteil des BGH vom 12. März 2003, mit dem dieser entschieden hat, dass bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit im Sinne von § 1 MB/KK finanzielle Gesichtspunkte grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben, der Versicherer den Versicherungsnehmer also bei mehreren gleich geeigneten Behandlungsmethoden nicht auf die kostengünstigere verweisen darf (VersR 2003, 581).

    Konkret bedeutet dies, dass die Entscheidung BGH VersR 2003, 581 erst dann mit einer Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens verbunden ist, wenn es tatsächlich gerade wegen dieses Urteils zu einer signifikanten Steigerung der Kosten im Gesundheitswesen wegen des Wegfalls der Prüfung der preislichen Angemessenheit kommt.

    Deren Rechtsstellung ist durch die Entscheidung BGH VersR 2003, 581 aber gestärkt worden, da sie bei zunächst unverändertem Tarif höhere Leitungen erhalten (zu diesem Gesichtspunkt auch Schünemann, a. a. O., 819 f.).

    Soweit es speziell um das Urteil des BGH zu § 1 MB/KK und der grundsätzlichen Nichtberücksichtigung von Kostengesichtspunkten geht (VersR 2003, 581), scheidet eine Bedingungsänderung mit der Einführung des Korrektivs der preislichen Angemessenheit hier bereits deshalb aus, weil dies zu einer einseitigen Schlechterstellung des Versicherungsnehmers führt.

  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06
    Sinn und Zweck des § 178 g Abs. 3 VVG ist es mithin, bei einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens eine Bedingungsanpassung zuzulassen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge sicherzustellen (BGH VersR 2005, 1565, 1567).

    Ist das tatsächlich der Fall, so ist dem Versicherer immer noch der Weg über eine Bedingungsänderung nach § 178 g Abs. 3 VVG, der gerade die dauernde Erfüllbarkeit von Verträgen bei einer nachhaltigen Veränderung der Verhältnisses des Gesundheitswesens im Blick hat (vgl. BGH VersR 2005, 1565, 1567; Prölss/Martin, § 178 g Rdnr. 26), oder über eine Prämienerhöhung nach § 178 g Abs. 2 VVG eröffnet.

    Der Treuhänder wird bezüglich seiner Rechtsstellung überwiegend als Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer angesehen (BGH VersR 2005, 1565, 1569; Buchholz VersR 2005, 866, 868; Küntzel VersR 1996, 148, 150).

  • LG Köln, 29.06.2005 - 23 O 476/04

    Bedingungsänderung, Veränderung des Gesundheitswesens, Sachkostenliste

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06
    Ob dieses Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an Bedingungsänderungen nach § 178 g Abs. 3 VVG entspricht, ist indessen höchst streitig (verneinend etwa LG Köln VersR 2005, 1421; Schünemann VersR 2004, 817, 818 - 821; bejahend dagegen LG NürnbergFürth VersR 2005, 492; Langheid/Grote VersR 2003, 1469, 1471 - 1474 und 2004, 823).

    Zutreffend weist das LG Köln darauf hin, dass Änderungen der Rechtsprechung zwar zu einer Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens führen können, diese selbst aber noch nicht darstellen (VersR 2005, 1421; so auch Schünemann VersR 2004, 817, 818).

    Dieser hat nämlich durch das Urteil des BGH zunächst einer Verbesserung seiner Rechtsstellung erreicht, weil er bei unveränderten Prämien höhere Leistungen erhalten kann (vgl. zu diesem Aspekt auch LG Köln VersR 2005, 1421; Schünemann, a. a. O., 819 f., 821).

  • OLG Düsseldorf, 04.09.1997 - 6 U 143/96

    Unwirksamkeit einer Bedingungsanpassungsklausel in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06
    Allerdings kommt in § 18 Abs. 1 S. 1 d) AVB nicht hinreichend klar zum Ausdruck, ob die Änderung unmittelbar die dann zu ändernde Bestimmung betreffen muss, oder ob es genügt, dass diese Rechtsprechung in irgendeiner Weise den Versicherungsvertrag berührt (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 1272, welches als Vordergericht zu BGH VersR 1999, 697 deshalb auch die entsprechende Regelung in § 10 A ARB 94 für unwirksam hielt).

    Hierzu hat der BGH bereits für die - mit Ausnahme des Treuhänderverfahrens und des Verweises in § 18 Abs. 4 S. 2 auf § 18 Abs. 2 AVB - identische Klausel in § 10 A Abs. 3 ARB 94 deren Unwirksamkeit ausgesprochen (VersR 1999, 697, 699; so auch bereits OLG Düsseldorf VersR 1997, 1272 als Vorinstanz; zustimmend ferner Präve VersR 1999, 699, 700; Fricke, a. a. O., 263 f.).

  • OLG Celle, 22.07.1999 - 8 U 82/98

    Unwirksamkeit von Tarifänderungsklauseln gem. § 9 AGBG

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06
    Dieser Rechtsprechung folgend hat auch der Senat in seinem Urteil vom 22. Juli 1999 (8 U 82/98, in: VersR 2000, 47) Tarifänderungsklauseln in der Kfz.Haftpflichtversicherung, die das Ersetzen von im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale durch andere erlaubten, wenn ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und -leistung gewährleistet ist, für unwirksam erachtet.
  • BGH, 16.05.1990 - IV ZR 137/89

    Verlust des Versicherungsschutzes in der Hausratversicherung

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06
    Auch darf die Anwendung dieser Bestimmung nicht dazu führen, dass durch eine Änderung/Anpassung (möglicherweise) unwirksamer oder unklarer Versicherungsbestimmungen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGHZ 127, 35, 47; 111, 278, 279) unterlaufen wird.
  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06
    Auch darf die Anwendung dieser Bestimmung nicht dazu führen, dass durch eine Änderung/Anpassung (möglicherweise) unwirksamer oder unklarer Versicherungsbestimmungen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BGHZ 127, 35, 47; 111, 278, 279) unterlaufen wird.
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06
    Daran ändert auch eine frühere Überprüfung und Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nichts (BGHZ 106, 42, 52).
  • BGH, 09.07.1991 - XI ZR 72/90

    Auslegung und Zulässigkeit von Klauseln der AGB einer Bausparkasse

    Auszug aus OLG Celle, 15.06.2006 - 8 U 26/06
    Wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsstellung des unabhängigen Treuhänders mit der der Genehmigungsbehörde lässt sich auch aus der Entscheidung des BGH zu der Abänderbarkeit von Bausparbedingungen nichts Entscheidendes herleiten (NJW 1991, 2559, 2563f.).
  • BGH, 01.07.1992 - IV ZR 191/91

    Beitragsanpassung und Rückerstattung in der privaten Krankenversicherung

  • BGH, 21.02.2001 - IV ZR 11/00

    Ausschluß der Leistungen für Behandlungen durch Ehegatten, Kinder oder Eltern in

  • BVerwG, 14.12.1995 - 1 A 4.95

    Versicherungsrecht: Regelungsgehalt der Tarifgenehmigung durch das

  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

  • OLG Frankfurt, 08.02.2007 - 1 U 184/06

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksamkeit nicht konkretisierter

    Eine Einschränkung der Anpassungsbefugnis des Verwenders durch die generalklauselartige Formulierung, die Anpassung müsse dem Vertragspartner "zumutbar" oder "nicht unzumutbar" sein, führt nicht zu einer ausreichenden Konkretisierung in diesem Sinne (vgl. BGHZ 141, 153, 158 - auch die vom BGH dort beurteilte Klausel enthielt die Schranke der Unzumutbarkeit; ähnlich, aber auf die materiellen Anpassungsvoraussetzungen abstellend OLG Celle OLGR 2006, 626 ff. [unter 1 c bb (3) der Entscheidungsgründe]).
  • BGH, 23.01.2008 - IV ZR 169/06

    Formularmäßige Vereinbarung der Änderung von Versicherungsbedingungen in der

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1105 veröffentlicht ist, hält die angegriffenen Klauseln für unwirksam.
  • LG Köln, 04.07.2007 - 23 O 367/04

    Voraussetzungen für eine Erhöhung der Selbstbehaltsgrenze für eine bei einer

    Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB (vgl. auch LG Berlin, rus 2001, 80f.; OLG Celle, VersR 2006, 1105 ff.).
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