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   OLG Celle, 16.03.1981 - 2 UH 1/80   

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https://dejure.org/1981,1743
OLG Celle, 16.03.1981 - 2 UH 1/80 (https://dejure.org/1981,1743)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.03.1981 - 2 UH 1/80 (https://dejure.org/1981,1743)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. März 1981 - 2 UH 1/80 (https://dejure.org/1981,1743)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 MHG; § 14 Abs. 3 ModEnG; § 4 ModEnG
    Mieterhöhung infolge eines Investitionsaufwandes für Energiesparmaßnahmen; Abwälzen der Kosten für die Erneuerung von Fenstern und Türen auf den Mieter; Abgrenzung zwischen Modernisierung und Instandsetzung in Bezug auf eine Mieterhöhung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mieterhöhung infolge eines Investitionsaufwandes für Energiesparmaßnahmen; Abwälzen der Kosten für die Erneuerung von Fenstern und Türen auf den Mieter; Abgrenzung zwischen Modernisierung und Instandsetzung in Bezug auf eine Mieterhöhung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung; Modernisierungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535, § 536; MHG § 3; ModEnG § 4

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 1625
  • MDR 1981, 761
  • MDR 1981, 761 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76

    Kostenspaltung für Teillänge ("Querspaltung") im Erschließungsbeitragsrechts;

    Auszug aus OLG Celle, 16.03.1981 - 2 UH 1/80
    Überwiegend wird die Auffassung vertreten, von dem Gesamtaufwand des Vermieters seien die fiktiven Kosten einer Instandsetzung abzuziehen, wenn durch die Modernisierung zugleich eine notwendige Instandsetzung vorgenommen werde, wenn also etwa schadhafte, reparaturbedürftige oder verbrauchte Bauteile ausgetauscht oder notwendige Erhaltungsarbeiten erspart werden (LG Dortmund ZMR 79, 281, LG Aachen WuM 80, 203; AG Hannover ZMR 79, 251; AG Mannheim Wulf 79, 98; AG Braunschweig WuM 79, 154; AG Kiel WuM 79, 128, AG Flensburg WuM 79, 128; Barthelmess, Zweites Wohnraumkündigungsschutzgesetz, 2. Aufl., Rdn. 7 zu § 3 MHG; Schmidt-Futterer, Wohnraumschutzgesetze, 4. Aufl., Anm. C 175 zu § 3 MHG; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., Abschnitt III Rdn. 234; Gellwitzki in ZMR 78, 225/227 und Marienfeld in ZMR 78, 38); dabei wird nicht immer deutlich zwischen den Kosten von Instandsetzungen, die zur Zeit des Austausches fällig waren, und anderen, etwa ersparten künftigen Kosten unterschieden.
  • OLG Hamburg, 03.05.1982 - 4 U 215/81
    2) Das Landgericht führt in seinem Beschluß vom 20. Oktober 1981 aus: Die Vorlagefragen seien entscheidungserheblich, weil die Berufung der Beklagten dann - teilweise - Erfolg haben müsse, wenn bei der Berechnung des Modernisierungszuschlages nicht vom Gesamtaufwand der durch den Kläger im Zusammenhang mit dem Einbau der isolierverglasten Fenster getroffenen Maßnahmen, sondern nur von dem geringeren Modernisierungsaufwand als solchen auszugehen oder doch zwar der Gesamtaufwand zugrunde zu legen sei, hiervon aber die Kosten künftig ersparter Instandsetzungsmaßnahmen abgezogen werden müßten; ergänzend hebt es in diesem Zusammenhang hervor, daß sich hier - da die vorder Modernisierung in der Mietwohnung der Beklagten befindlich gewesenen Holzfenster sich in einwandfreiem Zustand befunden hätte - die vom Oberlandesgericht Celle mit dessen Rechtsentscheid Az. 2 UH 1/80 vom 16. März 1981 (veröffentlicht unter anderm bei Thieler-Frantzioch-Uetzmann, Rechtsentscheide Mietrecht - nachstehend REMiet 1) geklärte Rechtsfrage, ob bei Gelegenheit des Austausches der Fenster fällig gewesene Instandsetzungskosten abzuziehen sein, nicht aufwerfe.

    Dem Rechtsmittel der Beklagten müsse aber zum Teil Erfolg auch dann beschieden sein, wenn bei der Bezifferung des Modernisierungszuschlages zwar der Gesamtaufwand des Klägers zugrunde gelegt werde, hiervon aber - im Gegensatz zu der im Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Celle Az. 2 UH 1/80 vom 16. März 1981 (l.c.) und in demjenigen des Oberlandesgerichts Hamm Az. 4 RE Miet 2/81 vom 27. April 1981 (gleichfalls unter anderm veröffentlicht bei REMiet 1) weiter vertretenen Auffassung - die (fiktiven)ersparten Kosten künftiger Instandsetzungsmaßnahmen dem Vermieter abgezogen würden.

  • OLG Saarbrücken, 11.11.2003 - 7 U 533/02

    Haftung des Anlagevermittlers: Auskunfts- und Beratungspflichten im Rahmen der

    Zunächst hätte der Kläger nur insoweit die Miete erhöhen können, als Modernisierungs-, nicht dagegen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden; denn die Instandsetzung der Mietsache obliegt dem Vermieter als Teil der Gebrauchsgewährung (§§ 535, 536 BGB - vgl. OLG Celle, NJW 1981, 1625).
  • LG Rostock, 18.11.1998 - 1 S 97/98

    Wirksamkeit einer Modernisierungsmieterhöhung

    Da nämlich die Kosten für die zum Zeitpunkt fälligen Instandsetzungen vom Gesamtaufwand abzuziehen sind (OLG Celle WuM 1981, 151 [OLG Celle 16.03.1981 - 2 UH 1/80] ), muß der Mieter anhand einer aus sich heraus verständlichen Berechnung die Trennung von Modernisierungs- und Instandsetzungsaufwand nachvollziehen können (vgl. LG Stralsund WuM 1996, 229 [LG Stralsund 14.09.1995 - 1 S 217/94] ).
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