Rechtsprechung
   OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22247
OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18 (https://dejure.org/2018,22247)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.06.2018 - 13 U 35/18 (https://dejure.org/2018,22247)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Juni 2018 - 13 U 35/18 (https://dejure.org/2018,22247)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,22247) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 8; UWG § 12; EGV 1924/2006 Art. 1 Abs. 3; EGV 1924/2006 Art. 3; EGV 1924/2006 Art. 10 Abs. 1; EGV 1924/2006 Art. 13; EGV 1924/2006 Art. 13 ff.
    Entscheidung des Gerichts über einen Unterlassungsantrag bei beispielhaften Zusätzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung des Gerichts über einen Unterlassungsantrag bei beispielhaften Zusätzen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Gerichts über einen Unterlassungsantrag bei beispielhaften Zusätzen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Celle, 22.10.2015 - 13 U 123/14

    Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben für ein Lebensmittel zur

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18
    Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produktes beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, juris Rn. 35; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Rn. 53 ff.; Urteil vom 10. März 2016 - 13 U 77/15, juris Rn. 33).

    Es entspricht deshalb verbreiteter Auffassung, dass betreffend diese "Botanicals" weiterhin die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO zur Anwendung kommt, sodass insoweit die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste oder möglicherweise auch nur ein entsprechender Antrag nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit entsprechender gesundheitsbezogener Aussagen ist (Senat, Urteil vom 7. März 2016 - 13 U 77/15, juris Rn. 33; Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Rn. 92; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 20 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 478; wohl anders betreffend das Erfordernis eines entsprechenden Antrags: OLG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 3 U 65/17, juris Rn. 79).

    aa) Die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO findet keine Anwendung auf solche pflanzlichen Stoffe (sogenannte Botanicals), die bereits Gegenstand einer Überprüfung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit waren (BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Rn. 93).

    Es ist anerkannt, dass Health-Claims nicht notwendig wortwörtlich verwandt werden müssen, sondern in gewissen Grenzen umformuliert werden dürfen (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, Rn. 54).

    Dieser weitergehende Wirkzusammenhang ist jedoch in der für Vitamin C zugelassenen Angabe nicht enthalten und damit von diesem Health-Claim nicht gedeckt (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 a. a. O. Rn. 99).

    Diese Aussagen weisen auf die Gefahr von Diabetes, Arteriosklerose, Schlaganfall, Herzinfarkt etc. hin (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015, a. a. O. Rn. 103).

    Dies kann sich auch aus dem Zusammenhang mit der Darstellung weiterer Krankheitsbilder ergeben (vgl. diesbezüglich etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 2015 a. a. O. Rn. 99).

  • OLG Celle, 10.03.2016 - 13 U 77/15

    Wettbewerbsverstoß durch gesundheitsbezogene Lebensmittelwerbung mit dem

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18
    Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produktes beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, juris Rn. 35; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Rn. 53 ff.; Urteil vom 10. März 2016 - 13 U 77/15, juris Rn. 33).

    Auch Angaben zu Botanicals müssen stoffbezogen erfolgen (Senat, Urteil vom 10. März 2016, a. a. O.).

    Es entspricht deshalb verbreiteter Auffassung, dass betreffend diese "Botanicals" weiterhin die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO zur Anwendung kommt, sodass insoweit die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste oder möglicherweise auch nur ein entsprechender Antrag nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit entsprechender gesundheitsbezogener Aussagen ist (Senat, Urteil vom 7. März 2016 - 13 U 77/15, juris Rn. 33; Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Rn. 92; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 20 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 478; wohl anders betreffend das Erfordernis eines entsprechenden Antrags: OLG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 3 U 65/17, juris Rn. 79).

  • OLG Hamburg, 26.10.2017 - 3 U 65/17

    Gut für die Stimme - Wettbewerbsverstoß: Werbung für Hustenbonbons mit dem Slogan

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18
    Es entspricht deshalb verbreiteter Auffassung, dass betreffend diese "Botanicals" weiterhin die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO zur Anwendung kommt, sodass insoweit die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste oder möglicherweise auch nur ein entsprechender Antrag nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit entsprechender gesundheitsbezogener Aussagen ist (Senat, Urteil vom 7. März 2016 - 13 U 77/15, juris Rn. 33; Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Rn. 92; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 20 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 478; wohl anders betreffend das Erfordernis eines entsprechenden Antrags: OLG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 3 U 65/17, juris Rn. 79).
  • BGH, 07.04.2016 - I ZR 81/15

    Repair-Kapseln - Wettbewerbswidrige Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel:

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18
    Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produktes beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, juris Rn. 35; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Rn. 53 ff.; Urteil vom 10. März 2016 - 13 U 77/15, juris Rn. 33).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18
    Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, juris Rn. 21).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZR 232/15

    Internet-Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel: Vorliegen einer speziellen

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18
    aa) Die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO findet keine Anwendung auf solche pflanzlichen Stoffe (sogenannte Botanicals), die bereits Gegenstand einer Überprüfung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit waren (BGH, Beschluss vom 29. September 2016 - I ZR 232/15, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14, juris Rn. 93).
  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 50/14

    ConText - Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18
    Die beispielhaft angeführten Verletzungsformen stellen insbesondere keinen eigenen Streitgegenstand dar (BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, juris Rn. 13).
  • BGH, 17.01.2013 - I ZR 5/12

    Vitalpilze

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18
    Erst recht ist nicht erkennbar, ob diese Studie den Anforderungen an einen wissenschaftlichen Nachweis genügt, wobei nicht zu verkennen ist, dass die entsprechenden genauen Anforderungen noch nicht abschließend geklärt sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, juris Rn. 20), und vor allem, dass dieser Nachweis allgemein anerkannt wäre.
  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 178/12

    Zu gesundheitsbezogenen Angaben auf Babynahrung

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18
    Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3 a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher i. S. d. § 3 Abs. 1 UWG spürbar zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, juris Rn. 10, m. w. N.).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

    Auszug aus OLG Celle, 18.06.2018 - 13 U 35/18
    Verallgemeinerungen bei der Formulierung des Antrags sind nur zulässig, sofern darin das Charakteristische (der "Kern") der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, juris Rn. 55).
  • OLG Celle, 03.02.2022 - 13 U 75/21

    Unterlassung von Werbeaussagen über Nahrungsergänzungsmittel; Werbung mit

    Zum einen ist die "normale" Funktion des Immunsystems bereits nicht mit dem "gestärkten" Immunsystem vergleichbar, das die Beklagte werbend herausstellt (vgl. für eine Werbung mit einem "erhöhten Stoffwechsel": Senatsbeschluss vom 18. Juni 2018 - 13 U 35/18 -, Rn. 21, juris).

    Eine gesundheitsbezogene Angabe, die nicht erkennen lässt, auf welchen der in der Liste der zugelassenen Angaben aufgeführten Nährstoffen, Substanzen, Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien die behauptete Wirkung eines Produktes beruht, ist mit den zugelassenen Angaben nicht inhaltsgleich und daher unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 -, Rn. 35, juris; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 13 U 123/14 -, Rn. 53 ff.; Urteil vom 10. März 2016 - 13 U 77/15 -, Rn. 33; juris; Beschluss vom 18. Juni 2018 - 13 U 35/18 -, Rn. 21, juris; Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 13 U 44/20 -, Rn. 51, juris; Urteil vom 1. Juli 2021 - 13 U 21/20 -, Rn. 162, juris).

    Die Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 5 HCVO findet jedoch keine Anwendung auf solche Stoffe, die bereits Gegenstand einer Überprüfung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit waren (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juni 2018 - 13 U 35/18 -, Rn. 32, juris; Urteil vom 1. Juli 2021 - 13 U 21/20 -, Rn. 159, juris; BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 232/15 -, juris, Rn. 10).

  • LG Berlin, 28.06.2022 - 102 O 61/22

    Kennzeichnung von Werbung im Newsletter

    Die beispielhafte Zusätze, die auf die konkrete Verletzungsform verweisen, sollen verdeutlichen, wie der verallgemeinerte Antrag zu verstehen ist, insbesondere, um die dort formulierten Charakteristika der konkreten Verletzungsform zu erläutern (vgl. OLG Celle, Hinweisbeschluss v. 18.6.2018 - 13 U 35/18, BeckRS 2018, 16524).
  • LG Berlin, 28.06.2022 - 28.06.2022
    Die beispielhafte Zusätze, die auf die konkrete Verletzungsform verweisen, sollen verdeutlichen, wie der verallgemeinerte Antrag zu verstehen ist, insbesondere, um die dort formulierten Charakteristika der konkreten Verletzungsform zu erläutern (vgl. OLG Celle, Hinweisbeschluss v. 18.6.2018 - 13 U 35/18, BeckRS 2018, 16524).
  • LG Hannover, 06.10.2022 - 21 O 48/22

    Wettbewerbsrechtliche Irreführung i.R. der Werbung für das Produkt "X CBD-Öl 5%

    Nach Art. 10 Abs. 1 , Art. 5 Absatz 1a VO (EG) Nr. 1924/2006 setzt die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben voraus, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen ist, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verminderte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat und dass diese Stoffe in den Produkten der Beklagten jeweils in relevanter Menge ( Art. 5 Abs. 1 b VO (EG) Nr. 1924/2006 ) und bioverfügbarer Form ( Art. 5 Abs. 1 c VO (EG) Nr. 1924/2006 ) enthalten sind und bei einem vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die von der Beklagten behauptete Wirkung zu erzielen vermögen ( Art. 5 Abs. 1 d VO (EG) Nr. 1924/2006 ) (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Juli 2018-13 U 35/18, juris Rn. 27).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht