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   OLG Celle, 18.12.2003 - 6 U 121/03   

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https://dejure.org/2003,3590
OLG Celle, 18.12.2003 - 6 U 121/03 (https://dejure.org/2003,3590)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.12.2003 - 6 U 121/03 (https://dejure.org/2003,3590)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Dezember 2003 - 6 U 121/03 (https://dejure.org/2003,3590)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten; Vornahme einer Mängelbeseitigung durch eine Drittfirma; Verjährung eines Kostenerstattungsanspruches bei der Mägelbeseitigung; Beginn der Regelfristen im VOB-Recht; Folgen einer schriftlichen Aufforderung zur ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten; Vornahme einer Mängelbeseitigung durch eine Drittfirma; Verjährung eines Kostenerstattungsanspruches bei der Mägelbeseitigung; Beginn der Regelfristen im VOB-Recht; Folgen einer schriftlichen Aufforderung zur ...

  • Judicialis

    BGB § 208 a. F.; ; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 208 (a.F.); VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1
    Neue Regelfrist statt vereinbarte Gewährleistungsfrist ab Anerkennung eines Mangels an einem Bauwerk innerhalb von fünf Jahren gem. § 13 Nr. 4 VOB/B

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nach Mangelanerkenntnis beginnt Regel-Verjährungsfrist erneut

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis: Welche Frist wird bei VOB/B-Vertrag in Gang gesetzt? (IBR 2004, 132)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2004, 1460
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.10.1986 - VII ZR 184/85

    Verlängerung der Gewährleistungsfrist durch Mängelbeseitigungsverlangen

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2003 - 6 U 121/03
    Verlangt der Besteller eines Bauwerks vom Unternehmer gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B in der Fassung von Juli 1990, deren Geltung für den Bauvertrag vereinbart ist, Beseitigung der gerügten Mängel des Werks, nachdem mindestens drei Jahre und weniger als fünf Jahre der vereinbarten Gewährleistungsfrist von fünf Jahren verstrichen sind, und erkennt daraufhin der Unternehmer die Pflicht zur Mängelbeseitigung gemäß § 208 BGB a. F. an, beginnt mit dem Tag nach Abgabe des Anerkenntnisses nicht die vereinbarte Gewährleistungsfrist von fünf Jahren, sondern die Regelfrist für Bauwerke des § 13 Nr. 4 VOB/B von zwei Jahren erneut zu laufen (Abgrenzung zu BGH NJW 1987, S. 381 f.).

    Die schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung führt bei dieser Sachlage nicht nur zu einer "lediglich verlängerten Verjährungsfrist" (so aber BGH, NJW 1987, S. 381 f.), sondern kommt "in ihrer Wirkung ... einer die Unterbrechung der Verjährung herbeiführenden Handlung gleich" (BGHZ 59, S. 202 (204), Ingenstau-Korbion, VOB 12. Aufl., B § 13 Rn. 397 m. w. N., Ingenstau-Wirth VOB 14. Aufl., B § 13 Rn. 400) und setzt "von ihrem Zugang an eine erneute Verjährungsfrist" (BGHZ 66, S. 141 ff.), die Regelfrist, in Lauf und wird daher auch als "Quasi-Unterbrechung" bezeichnet (Werner-Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 2437).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass während des Laufs der Regelfrist aus § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB die Verjährung "durch den Antrag auf Beweissicherung" unterbrochen wird, entschieden, dass "die Unterbrechung der Verjährung zur Folge (hat), dass nach ihrer Beendigung die vertraglich festgelegte durch das Mängelbeseitigungsverlangen lediglich verlängerte Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt" (BGH NJW 1987, S. 381 f.), also nicht nur die Regelfrist, wobei in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beim "Antrag auf Beweissicherung" die ursprünglich vereinbarte Gewährleistungsfrist anders als im vorliegenden Fall, bei dem am 30. Dezember 1998 noch keine 5 Jahre seit der Abnahme vergangen waren, bereits abgelaufen gewesen wäre, wenn nicht zuvor das Mängelbeseitigungsverlangen erfolgt wäre.

    Aus dem Verweis des Bundesgerichtshofs auf "Feldmann in MünchKomm., 2. Aufl., § 217 BGB" ergibt sich kein Grund für die Annahme, dass "die Unterbrechung der Verjährung zur Folge (hat), dass nach ihrer Beendigung die vertraglich festgelegte, durch das Mängelbeseitigungsverlangen lediglich verlängerte Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt" (BGH NJW 1987, S. 381 f.).

    b) Aber selbst wenn man bei Unterbrechung der Verjährung durch den "Antrag auf Beweissicherung" den erneuten Lauf der ursprünglich vereinbarten Frist annimmt, rechtfertigt die Entscheidung im vorliegenden Fall sich aus dem Unterschied zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1987, S. 381 f. zugrunde lag.

    Wie ausgeführt, weicht der Sachverhalt wesentlich von dem Sachverhalt ab, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1987, S. 381 f. zugrunde lag.

  • BGH, 18.03.1976 - VII ZR 35/75

    Unterbrechung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche durch Erhebung einer

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2003 - 6 U 121/03
    a) Diese Vorschrift findet auf den VOB-Bauvertrag Anwendung, für den die fünfjährige Gewährleistungsfrist des § 638 BGB vereinbart ist, und setzt die Regelfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B in Lauf (BGHZ 66, S. 142 - 149), die hier zwei Jahre beträgt, da es sich um ein Bauwerk handelt.

    Denn hierfür sprechen die gleichen Gründe wie für die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass das Mängelbeseitigungsverlangen nicht die vereinbarte Verjährungsfrist, sondern die Regelfrist in Lauf setzt (BGHZ 66, S. 142 ff.).

    Dafür soll der Bauherr auf einfache Weise ohne gerichtliche Schritte die Wirkungen dieser Verkürzung abmildern können" (BGHZ 66, S. 142 ff.).

  • BGH, 22.12.1977 - VII ZR 134/76

    Unterbrechung der Gewährleistungsfrist

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2003 - 6 U 121/03
    Die zweijährige Regelfrist ist durch das Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember 1998 unterbrochen worden, da die Beklagte den Anspruch auf Mängelbeseitigung im Sinne des § 208 BGB a. F. anerkannt hat, wobei hierfür keine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern ein rein tatsächliches Verhalten als geschäftsähnliche Handlung ausreicht, deren Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Schuldners eintreten (Paland-Heinrichs, BGB 61. Aufl., § 208 Rn. 2) und wobei die Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis auch auf die Verjährungsfrist Anwendung findet, die durch eine schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung gemäß § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B erneut in Lauf gesetzt worden ist (BGH NJW 1978, S. 537 f.).

    Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof auch entschieden, dass für den Fall, das nach schriftlicher Aufforderung zur Mängelbeseitigung die Verjährung durch Anerkenntnis gemäß § 208 BGB a. F. unterbrochen wird, diese Verjährungsfrist durch eine nochmalige schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht weiter verlängert wird (BGH NJW 1978, S. 537 f.).

  • BGH, 15.06.1972 - VII ZR 64/71

    Unterbrechung der Verjährung der Gewährleistungsansprüche

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2003 - 6 U 121/03
    Die schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung führt bei dieser Sachlage nicht nur zu einer "lediglich verlängerten Verjährungsfrist" (so aber BGH, NJW 1987, S. 381 f.), sondern kommt "in ihrer Wirkung ... einer die Unterbrechung der Verjährung herbeiführenden Handlung gleich" (BGHZ 59, S. 202 (204), Ingenstau-Korbion, VOB 12. Aufl., B § 13 Rn. 397 m. w. N., Ingenstau-Wirth VOB 14. Aufl., B § 13 Rn. 400) und setzt "von ihrem Zugang an eine erneute Verjährungsfrist" (BGHZ 66, S. 141 ff.), die Regelfrist, in Lauf und wird daher auch als "Quasi-Unterbrechung" bezeichnet (Werner-Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 2437).
  • BGH, 23.11.1994 - XII ZR 150/93

    Unterbrechung der Verjährung mietrechtlicher Ansprüche durch ein selbständiges

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2003 - 6 U 121/03
    Zum anderen soll sie den Gläubiger dazu veranlassen, rechtzeitig gegen den Schuldner vorzugehen" (BGHZ 128, 74/82 f.).
  • OLG Oldenburg, 17.12.1974 - 4 U 114/74
    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2003 - 6 U 121/03
    a) Die Regelung des § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B, die im Hinblick auf § 225 BGB a. F., wonach die Verjährung durch Rechtsgeschäft nicht erschwert werden darf, nicht die Vereinbarung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Unterbrechung darstellt, hat zum Inhalt, dass die Verjährungsfrist durch Vertrag verlängert wird, was nach § 638 Abs. 2 BGB a. F. zulässig ist (vgl. insoweit OLG Oldenburg, VersR 1975, S. 289 f.).
  • BGH, 13.01.2005 - VII ZR 15/04

    Rechtswirkungen der Unterbrechung der Verjährung nach VOB/B grundgesetzlicher

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in BauR 2004, 1460 veröffentlicht ist, meint, der Anspruch der Klägerin sei verjährt.
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