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   OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14   

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OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14 (https://dejure.org/2014,43356)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.12.2014 - 13 U 19/14 (https://dejure.org/2014,43356)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 13 U 19/14 (https://dejure.org/2014,43356)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    AGB-Klausel einer Fluggesellschaft über die Entrichtung der vollen Vergütung bei Buchung ist unzulässig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung der Bezahlung des vollen Flugpreises bei Buchung des Fluges

  • Verbraucherzentrale NRW (Kurzinformation und Volltext)

    Die Klausel, nach der mit Zustandekommen des Luftbeförderungsvertrags sämtliche Zahlungen sofort fällig werden, ist unwirksam

  • online-und-recht.de

    Volle Zahlungspflicht bei Online-Flugreisebuchung in AGB unwirksam

  • reise-recht-wiki.de

    Keine Verpflichtung zur sofortigen Flugpreiszahlung nach Buchung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung der Bezahlung des vollen Flugpreises bei Buchung des Fluges

  • rechtsportal.de

    Formularmäßige Vereinbarung der Bezahlung des vollen Flugpreises bei Buchung des Fluges

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fälligkeit des vollen Flugpreises bei Buchung unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bezahlung direkt bei Flugbuchung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Klausel einer Fluggesellschaft über Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Keine vollständige Zahlung des Flugpreises bei Buchung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klausel einer Fluggesellschaft über Bezahlung des Flugpreises in voller Höhe bei Buchung unwirksam

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Online-Flugbuchungen 100% Vorleistungspflicht unwirksam

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Flugbuchung im Netz: Wann müssen Kunden den vollen Reisepreis bezahlen?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Frankfurt, 04.09.2014 - 16 U 15/14

    Wirksame Vereinbarung der vollständigen Zahlung des Flugpreises nach Bestätigung

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14
    Eine Klausel, durch die eine Vorleistungspflicht begründet wird, unterfällt nicht der vorgenannten Vorschrift, sondern der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, juris Rdnr. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014 - 16 U 15/14, juris Rdnr. 35).

    Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 4. März 2010, a. a. O., juris Rdnr. 12; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 37).

    cc) Ein Luftbeförderungsvertrag ist als Werkvertrag zu qualifizieren, da mit der Hauptleistungspflicht der Beklagten, der Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks, ein Erfolg geschuldet ist (vgl. nur BGHZ 62, 71, 75; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - X ZR 165/03, juris Rdnr. 10, OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 40).

    (2) Soweit der Luftbeförderungsvertrag als Werkvertrag Besonderheiten aufweist, weil dem Beförderungsunternehmen aus der Natur der Sache kein Unternehmerpfandrecht oder ein anderes Sicherungsmittel zur Verfügung steht, ändert dies an der Leitbildfunktion des § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts (a. A. OLG Köln, Urteil vom 5. September 2014 - 6 U 23/14, II. 2. a) aa); nicht eindeutig OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 40).

    Dabei ist aber zu beachten, dass sich die Forderungen aus der Fluggastrechte-VO allein gegen das ausführende Flugunternehmen, nicht aber gegen das vertragliche Flugunternehmen richtet (OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 41).

    Zum anderen bringt eine frühzeitige Buchung häufig auch deutliche Preisvorteile mit sich (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 47, das mit diesem Vorteil das Insolvenzrisiko gemindert sieht; a. A. Staudinger, RRa 2014, 58 [62]).

    In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass die Beklagte über die IATA in einem seit langem bestehenden weltweiten Buchungssystem eingebunden ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 50).

    Könnte die Beklagte an diesem internationalen System nicht mehr teilnehmen, würde dies zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen zu ihren Lasten führen (OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O.).

    Die weltweite Anwendung dieser Empfehlungen und dem damit verbundenen Streben nach internationaler Rechtseinheitlichkeit geht dem inländischen Interesse an einem wirksamen und unbeschränkten Verbraucherschutz nicht vor (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983, a. a. O., juris Rdnr. 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 50).

    Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in Erwägung zieht, dass es sich bei der weltweit allgemein üblichen Bezahlung eines Fluges bei Buchung mittlerweile um eine Verkehrssitte handeln und deshalb die Klausel nicht als unangemessen angesehen werden könnte (Urteil vom 4. September 2014, a. a. O.), greift dieser Umstand nur bei der Inhaltskontrolle gegenüber Unternehmern, nicht aber gegenüber Verbrauchern durch.

    Eine ausreichende Sicherung durch die Verschaffung von "verbriefenden" Flugunterlagen kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Luftbeförderer die geschuldete Leistung mit eigenen Flugzeugen erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987, a. a. O., juris Rdnr. 47; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 44).

    Dies gehört zum allgemeinen Geschäfts- und Investitionsrisiko, das typischerweise der Unternehmer trägt (anders OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 49).

  • OLG Köln, 05.09.2014 - 6 U 23/14

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht und einer

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14
    (2) Soweit der Luftbeförderungsvertrag als Werkvertrag Besonderheiten aufweist, weil dem Beförderungsunternehmen aus der Natur der Sache kein Unternehmerpfandrecht oder ein anderes Sicherungsmittel zur Verfügung steht, ändert dies an der Leitbildfunktion des § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB nichts (a. A. OLG Köln, Urteil vom 5. September 2014 - 6 U 23/14, II. 2. a) aa); nicht eindeutig OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 40).

    Das Oberlandesgericht Frankfurt (a. a. O., juris Rdnr. 46) stellt hingegen allgemein auf die bloße Möglichkeit ab, eine Fluginsolvenzversicherung abzuschließen, und berücksichtigt dies zu Gunsten des Klauselverwenders bei der Interessenabwägung (so auch OLG Köln, Urteil vom 5. September 2014, a. a. O., II. 2. b) bb)).

    Dieser Nachteil wird allerdings durch den Umstand ausgeglichen, dass der Kunde, wenn er früh bucht, zum einem den Vorteil hat, sich aus den nur begrenzt zur Verfügung stehenden Kapazitäten die ihm genehme Leistung zu sichern (OLG Köln, Urteil vom 5. September 2014, a. a. O., II. 2. a) bb)).

    (5) Der Einwand der Beklagten, wegen der erheblichen Vorlaufkosten für den Erwerb von Start- und Landerechten etc. bestünden nur minimale Gewinnmargen, so dass sie nicht mit einem untragbaren Inkassorisiko belastet werden dürfte (so auch OLG Köln, Urteil vom 5. September 2014, a. a. O., II. 2. a) aa)), greift nicht durch.

  • BGH, 20.01.1983 - VII ZR 105/81

    Wirksamkeit von AGB eines Luftfahrtunternehmens

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14
    Als Zusammenschluss von Luftverkehrsunternehmen ist die IATA kein Völkerrechtssubjekt, sondern ein internationaler nichtstaatlicher Verband (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 105/81, juris Rdnr. 14, 15).

    Die weltweite Anwendung dieser Empfehlungen und dem damit verbundenen Streben nach internationaler Rechtseinheitlichkeit geht dem inländischen Interesse an einem wirksamen und unbeschränkten Verbraucherschutz nicht vor (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983, a. a. O., juris Rdnr. 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 50).

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 405/12

    Streitwert einer Verbandsklage gegen Bearbeitungsentgelte in Bank-AGB

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14
    Maßgeblich für den Wert der Berufung ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Änderung des angefochtenen Urteils, so dass sich im Hinblick auf die titulierte Unterlassungspflicht der Wert nach dem Interesse der Beklagten an der Beseitigung dieser Verpflichtung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemisst (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, juris Rdnr. 4).

    Die streitgegenständliche Klausel hat für die betroffenen Fluglinien wegen der über mehrere Monate bestehenden Vorleistung eine besondere wirtschaftliche Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013, a. a. O. juris Rdnr. 6), so dass hier auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, juris Rdnr. 20, 21), eine Abweichung von dem Regelstreitwert von 2.500 EUR pro beanstandeter Klausel gerechtfertigt ist.

  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14
    Soweit Fahrkarten teils durch Verordnung (vgl. § 9 Abs. 1 Eisenbahnverkehrsordnung) legalisiert, teils gewohnheitsrechtlich im Voraus zu bezahlen sind, kann dies nicht auf Flugbeförderungsleistungen übertragen werden, weil es sich bei Bahn-, Straßenbahnfahrten u. ä. im Unterschied zu Flugbeförderungsleistungen in der Regel um anonyme, im Interesse des Kunden leicht zu überwachende Massengeschäfte von verhältnismäßig geringem Geschäftswert und Gewährleistungsbelang handelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, juris Rdnr. 28).

    Eine ausreichende Sicherung durch die Verschaffung von "verbriefenden" Flugunterlagen kommt aber dann nicht in Betracht, wenn der Luftbeförderer die geschuldete Leistung mit eigenen Flugzeugen erbringt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987, a. a. O., juris Rdnr. 47; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 44).

  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14
    aa) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Kunden abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, ist nach Maßgabe des § 307 BGB nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12, juris Rdnr. 26; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, juris Rdnr. 12).

    Zur Beurteilung bedarf es einer umfassenden Würdigung, in die die Art des konkreten Vertrags, die typischen Interessen beider Parteien, die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise und die sich aus der Gesamtheit der Rechtsordnung ergebenden Bewertungskriterien einzubeziehen sind (BGH, Urteil vom 4. März 2010, a. a. O., juris Rdnr. 12; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. September 2014, a. a. O., juris Rdnr. 37).

  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 162/12

    Unwirksame Vorauszahlungsvereinbarungen bei einem Vertrag über Lieferung und

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14
    aa) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Kunden abweichend von der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, ist nach Maßgabe des § 307 BGB nur dann zulässig, wenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berechtigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird, insbesondere keine überwiegenden Belange des Kunden entgegenstehen (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 162/12, juris Rdnr. 26; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, juris Rdnr. 12).

    Damit besteht eine Vorleistungspflicht der Beklagten gem. § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, dem Leitbildfunktion zukommt (BGH, Urteil vom 7. März 2013, a. a. O., juris Rdnr. 24).

  • BGH, 20.03.1986 - VII ZR 191/85

    Benachteiligung des Reisenden bei vorzeitiger Zahlung des Reisepreises;

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14
    Unerlässlich für die Fälligkeit einer erheblichen Vorauszahlung ist stets die Beschaffung und Aushändigung von Reisepapieren, welche in weitestgehendem Umfang durch Vertrag zugunsten Dritter dem Reisenden unmittelbare Ansprüche gegen die wichtigsten Leistungsträger, insbesondere gegen Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen "verbriefen" (BGH, Urteil vom 20. März 1986 - VII ZR 191/85, juris Rdnr. 19).
  • BGH, 26.09.2012 - IV ZR 208/11

    Beschränkung der Revisionszulassung; Umdeutung der unzulässigen Revision in eine

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14
    Die streitgegenständliche Klausel hat für die betroffenen Fluglinien wegen der über mehrere Monate bestehenden Vorleistung eine besondere wirtschaftliche Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013, a. a. O. juris Rdnr. 6), so dass hier auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Verbraucherschutzverbände bei der Wahrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnis zur Befreiung des Rechtsverkehrs von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor Kostenrisiken möglichst geschützt sind (BGH, Beschluss vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, juris Rdnr. 20, 21), eine Abweichung von dem Regelstreitwert von 2.500 EUR pro beanstandeter Klausel gerechtfertigt ist.
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Auszug aus OLG Celle, 18.12.2014 - 13 U 19/14
    Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Rechtsverkehr mit Letztverbrauchern (BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, juris Rdnr. 43).
  • BGH, 21.12.1973 - IV ZR 158/72

    Stillschweigendes Zustandekommen eines Handelsvertretervertrages

  • BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05

    Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

  • BGH, 25.07.2006 - X ZR 182/05

    Reisebüro nicht zum Hinweis auf eine Reiseabbruchversicherung verpflichtet

  • BGH, 05.12.2006 - X ZR 165/03

    Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens

  • BGH, 04.07.2013 - VII ZR 249/12

    Zur Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

  • OLG Köln, 14.09.2012 - 6 U 104/12

    AGB-Klausel, die die Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bis 90 Tage vor

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