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   OLG Celle, 19.06.2013 - 2 W 134/13   

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https://dejure.org/2013,13867
OLG Celle, 19.06.2013 - 2 W 134/13 (https://dejure.org/2013,13867)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2013 - 2 W 134/13 (https://dejure.org/2013,13867)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - 2 W 134/13 (https://dejure.org/2013,13867)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG ; Nr. 3202 VV-RVG ; § 522 ZPO
    Festsetzung der Terminsgebühr und Erstattung einer verminderten Verfahrensgebühr i.R.d. Einlegung einer Berufung; Anwaltsgebühren bei Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens durch Vergleich

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Terminsgebühr und Erstattung einer verminderten Verfahrensgebühr i.R.d. Einlegung einer Berufung; Anwaltsgebühren bei Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens durch Vergleich

  • Anwaltsblatt

    § 13 RVG, § 278 ZPO
    Terminsgebühr bei Vergleich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwaltsgebühren bei Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens durch Vergleich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufungsbegründungsfrist läuft noch: Termingebühr für Vergleich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 13 RVG, § 278 ZPO
    Terminsgebühr bei Vergleich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Frist zur Berufungsbegründung läuft noch: Terminsgebühr bei Vergleichsabschluss! (IBR 2013, 502)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2013, 772
  • AnwBl Online 2013, 370
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 170/06

    Erfallen der Terminsgebühr für die Berufungsinstanz bei Zurückweisung der

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2013 - 2 W 134/13
    Das hatte der V. Zivilsenat des BGH zunächst in dem Fall verneint, in dem eine vergleichsweise Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, nachdem das Berufungsgericht bereits einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt hatte, die Berufung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zurückweisen zu wollen (V ZB 170/06, Beschluss vom 15. März 2007, NJW 2007, 2644-2645).

    b) Das Beschwerdegericht stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf den Beschluss vom 15. März 2007 (V ZB 170/06, NJW 2007, 2644).

    Insbesondere wird auf einen im Schrifttum gegebenen "Praxistipp" für den Anwalt des Berufungsbeklagten abgestellt, nach einem solchen Hinweis des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung noch eine Besprechung mit dem Berufungskläger zu führen (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 9 und 10).

    Das Berufungsgericht hat nach § 523 Abs. 1 ZPO vor der Terminsbestimmung zu entscheiden, ob die Berufung nach § 522 ZPO verworfen oder zurückgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 8), und muss in diesem Zusammenhang die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels prüfen.

  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2013 - 2 W 134/13
    Dies dient zum einen dem Interesse der Parteien an einer möglichst kostengünstigen Erledigung des Rechtsstreits (BT-Drs. 15/1971, S. 209) und zum anderen der Entlastung der Gerichte (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 8; Beschluss vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09, ZfS 2010, 286 Rn. 7).

    Dieses der Regelung der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG zu Grunde liegende Entlastungsziel würde nur sehr unvollkommen erreicht, wenn der Prozessbevollmächtigte - auch in einem Fall wie dem vorliegenden - die Terminsgebühr durch das Einigungsgespräch erst nach der Terminsbestimmung gemäß § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO verdienen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 8; Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05, NJW-RR 2007, 1578 Rn. 8).

  • BGH, 01.02.2007 - V ZB 110/06

    Erfallen der Verfahrens- und der Terminsgebühr im Verfahren über die

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2013 - 2 W 134/13
    Der Senat hat dazu in dem - allerdings erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - ergangenen Beschluss vom 1. Februar 2007 (V ZB 110/06, Rdn. 19 - zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Rechtsanwälten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet.
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZB 39/05

    Voraussetzungen der Terminsgebühr

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2013 - 2 W 134/13
    Dieses der Regelung der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG zu Grunde liegende Entlastungsziel würde nur sehr unvollkommen erreicht, wenn der Prozessbevollmächtigte - auch in einem Fall wie dem vorliegenden - die Terminsgebühr durch das Einigungsgespräch erst nach der Terminsbestimmung gemäß § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO verdienen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 8; Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05, NJW-RR 2007, 1578 Rn. 8).
  • BGH, 21.01.2010 - I ZB 14/09

    Rechtsanwaltsgebühr: Anfall der Terminsgebühr durch eine auf Erledigung des

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2013 - 2 W 134/13
    Dies dient zum einen dem Interesse der Parteien an einer möglichst kostengünstigen Erledigung des Rechtsstreits (BT-Drs. 15/1971, S. 209) und zum anderen der Entlastung der Gerichte (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 8; Beschluss vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09, ZfS 2010, 286 Rn. 7).
  • BGH, 13.12.2011 - II ZB 4/11

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für eine Besprechung im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2013 - 2 W 134/13
    Die dort aufgestellten Grundsätze könnten indes keine Anwendung finden, wenn lediglich Berufung eingelegt worden sei und noch vollkommen offen sei, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorlägen (II ZB 4/11, Beschluss vom 13. Dezember 2011, NJW-RR 2012, 314-316).
  • BVerfG, 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02

    Keine Verletzung von GG Art 101 Abs 1 S 2 durch Zurückweisung einer Berufung im

    Auszug aus OLG Celle, 19.06.2013 - 2 W 134/13
    Es ist dagegen nicht befugt, nach seinem Ermessen über eine nach seiner einstimmigen Überzeugung aussichtslose Berufung im Urteilsverfahren zu entscheiden, wodurch es mittelbar auch die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung durch die dann mögliche Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde steuern könnte (dazu BVerfG NJW 2003, 281).
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