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   OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02   

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https://dejure.org/2002,3756
OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02 (https://dejure.org/2002,3756)
OLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2002 - 6 W 82/02 (https://dejure.org/2002,3756)
OLG Celle, Entscheidung vom 19. Juli 2002 - 6 W 82/02 (https://dejure.org/2002,3756)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Testamentsauslegung: Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis bei Zuwendung von den Nachlass erschöpfenden Vermögensgegenständen

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2087 BGB ; § 133 BGB
    Abgrenzung zwischen einer Erbeinsetzung und der Zuwendung eines Vermächtnisses; Notarielles Testament; Auslegung eines Testaments an Hand des Wortlauts; Bestimmung des Zeitpunkts des "Nacherbfalles"; Bruchteil des Vermögens; Beerdigungskosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung zwischen einer Erbeinsetzung und der Zuwendung eines Vermächtnisses; Notarielles Testament; Auslegung eines Testaments an Hand des Wortlauts; Bestimmung des Zeitpunkts des "Nacherbfalles"; Bruchteil des Vermögens; Beerdigungskosten

  • Judicialis

    BGB § 2087; ; BGB § 133

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2087 § 133
    Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Zuwendung eines Vermächtnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 89
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 19.12.1996 - 1Z BR 107/96

    Zuwendung eines Bruchteils einer wertmäßig erheblichen Vermögensgruppe;

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02
    In dieser Verfügung, mit der die Erblasserin über ihr gesamtes Vermögen verfügt hat, ist eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1, 2 und 4 auf den Bruchteil des Vermögens zu sehen, der dem Wert der jeweils zugewandten Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtwert des beim Erbfall vorhandenen Vermögens in Verbindung mit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB entspricht (hierzu BayOblG FamRZ 1999, 1392, 1394; NJW-RR 1997, 517 f.; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2087 Rdnr. 4).

    In der Zuwendung einzelner Gegenstände, die den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmachen, was insbesondere bei (Haus-)Grundstücken in Betracht kommt, liegt indessen nach dem Willen des Erblassers in aller Regel eine Erbeinsetzung und nicht lediglich die Anordnung eines Vermächtnisses (BayOblG NJW-RR 2000, 1174; FamRZ 1999, 1392, 1393f.; NJW-RR 1997, 517, 518; OLG Köln FamRZ 1989, 549, 550; Palandt, § 2087 Rdnr. 3).

    Der Umstand, dass im Testament keine Erbquoten genannt sind, steht der Einsetzung der Beteiligten zu 1, 2 und 4 als (Mit-)Erben ebenfalls nicht entgegen, da sich eine derartige Regelung ohne weiteres als eine mit einer Teilungsanordnung verbundene Erbeinsetzung auslegen lässt, bei der sich die jeweilige Erbquote aus dem Verhältnis des zugewendeten Vermögensteils zum Wert des Gesamtnachlasses ergibt (BayOblG NJW-RR 1997, 517, 518).

    Bei der Frage, ob eine Erbeinsetzung vorliegt oder nicht, kommt dem Umstand, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören (§ 1968 BGB), zu tragen hat, erhebliche Bedeutung zu (BayOblG NJW-RR 1997, 517, 518; FamRZ 1986, 835, 837).

  • BayObLG, 24.02.1999 - 1Z BR 100/98

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02
    In dieser Verfügung, mit der die Erblasserin über ihr gesamtes Vermögen verfügt hat, ist eine Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1, 2 und 4 auf den Bruchteil des Vermögens zu sehen, der dem Wert der jeweils zugewandten Gegenstände im Verhältnis zum Gesamtwert des beim Erbfall vorhandenen Vermögens in Verbindung mit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB entspricht (hierzu BayOblG FamRZ 1999, 1392, 1394; NJW-RR 1997, 517 f.; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 2087 Rdnr. 4).

    In der Zuwendung einzelner Gegenstände, die den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmachen, was insbesondere bei (Haus-)Grundstücken in Betracht kommt, liegt indessen nach dem Willen des Erblassers in aller Regel eine Erbeinsetzung und nicht lediglich die Anordnung eines Vermächtnisses (BayOblG NJW-RR 2000, 1174; FamRZ 1999, 1392, 1393f.; NJW-RR 1997, 517, 518; OLG Köln FamRZ 1989, 549, 550; Palandt, § 2087 Rdnr. 3).

  • BayObLG, 12.03.2002 - 1Z BR 14/01

    Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis bei einer Vielzahl von Bedachten -

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02
    Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357, 363; BayOblG NJW-RR 2002, 873 f.).
  • OLG Köln, 05.12.1988 - 2 Wx 49/88

    Auslegung eines Testaments

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02
    In der Zuwendung einzelner Gegenstände, die den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmachen, was insbesondere bei (Haus-)Grundstücken in Betracht kommt, liegt indessen nach dem Willen des Erblassers in aller Regel eine Erbeinsetzung und nicht lediglich die Anordnung eines Vermächtnisses (BayOblG NJW-RR 2000, 1174; FamRZ 1999, 1392, 1393f.; NJW-RR 1997, 517, 518; OLG Köln FamRZ 1989, 549, 550; Palandt, § 2087 Rdnr. 3).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02
    Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357, 363; BayOblG NJW-RR 2002, 873 f.).
  • BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02
    Bei der Frage, ob eine Erbeinsetzung vorliegt oder nicht, kommt dem Umstand, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten gehören (§ 1968 BGB), zu tragen hat, erhebliche Bedeutung zu (BayOblG NJW-RR 1997, 517, 518; FamRZ 1986, 835, 837).
  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 130/99

    Auslegung einesTestaments

    Auszug aus OLG Celle, 19.07.2002 - 6 W 82/02
    In der Zuwendung einzelner Gegenstände, die den überwiegenden Teil des Nachlasses ausmachen, was insbesondere bei (Haus-)Grundstücken in Betracht kommt, liegt indessen nach dem Willen des Erblassers in aller Regel eine Erbeinsetzung und nicht lediglich die Anordnung eines Vermächtnisses (BayOblG NJW-RR 2000, 1174; FamRZ 1999, 1392, 1393f.; NJW-RR 1997, 517, 518; OLG Köln FamRZ 1989, 549, 550; Palandt, § 2087 Rdnr. 3).
  • OLG Schleswig, 07.08.2015 - 3 Wx 61/15

    Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Bestimmung des mit der den

    Die von ihm zitierte Rechtsprechung nimmt allerdings je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durchaus auch bei zugewendeten Werten unter 90 % bereits eine Erbeinsetzung entgegen der Zweifelsregel an (BGH ZEV 2000, 195 f - § 2087 Abs. 2 BGB angewendet, obwohl der Erblasser rund 85 % des beträchtlichen Gesamtvermögens zugewendet hatte; BayObLG NJW-RR 2000, 888 f - 88, 4 % im Testament verteiltes Vermögen reichen dort für die Annahme der Erbeinsetzung der im Testament genannten Miterben; BayObLG FamRZ 1999, 1392 ff - 77 % des Vermögens konkret an zwei Personen zugewiesen führten dort bei Heranziehung weiterer Umstände zur Miterbschaft zu je 1/2.; OLG Celle OLGR 2002, 246 ff - Zuwendung von Grundstücken, die 83 % des Nachlasses ausmachen, führt zur Erbeinsetzung; OLG Celle MDR 2003 89 f - Zuwendung von Grundstücken, die 83 % - 84 % des Nachlasses ausmachen, führt zur Erbeinsetzung).
  • OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22

    Alleinerbeneinsetzung bei Bezeichnung als Erbe hinsichtlich einzelner

    Vor allem aber sprechen auch insoweit die Wertrelationen für diese Auslegung; denn selbst ausgehend von den vom Beteiligten zu 2) vorgetragenen Beträgen und den in der Beschwerde behaupteten Wertverhältnissen machten die den übrigen Beteiligten ausgesetzten Zuwendungen, bei denen es sich lediglich um Anteile an weiterem Acker- und Grünland, unter Ausschluss des der Antragstellerin als Gesamtheit zugewandten Hausanwesens, handelte, nach den - maßgeblichen - Vorstellungen des Erblassers nur einen deutlich kleineren Teil des Nachlasses aus (vgl. für ähnliche Größenordnungen etwa BayObLG, FamRZ 1999, 1392; OLG Celle, MDR 2003, 89; OLG Hamburg, FGPrax 2016, 133; OLG München, FamRZ 2017, 144; eine in der Literatur z.T. angenommene starre Grenze - etwa von 90 Prozent, vgl. Ehm in: jurisPK-BGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 12 m.wN.
  • OLG Celle, 13.12.2002 - 6 W 143/02

    Weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts; Zurückweisung

    Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfrei getroffene Feststellungen anderer Anhaltspunkte für den im Testament zum Ausdruck gekommenen Erblasserwillen gestützt werden kann (BGHZ 121, 357, 363; Beschlüsse des Senats vom 19. Juli 2002 - 6 W 82/02 -, OLGR 2002, 260, und vom 31. Juli 2002 - 6 W 96/02 -, OLGR 2002, 246; ferner BayObLG NJW-RR 2002, 873 f.).
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