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   OLG Celle, 20.05.2009 - 13 U 24/09   

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https://dejure.org/2009,21342
OLG Celle, 20.05.2009 - 13 U 24/09 (https://dejure.org/2009,21342)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.05.2009 - 13 U 24/09 (https://dejure.org/2009,21342)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. Mai 2009 - 13 U 24/09 (https://dejure.org/2009,21342)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 133 Abs. 1 S. 1 InsO; § 143 Abs. 1 S. 1 InsO
    Objektive Benachteiligung von Gläubigern bei Verkürzung der Insolvenzmasse durch eine anfechtbare Handlung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteilungsvorsatzes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Objektive Benachteiligung von Gläubigern bei Verkürzung der Insolvenzmasse durch eine anfechtbare Handlung; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gläubigerbenachteilungsvorsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1 S. 1; InsO § 143 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Darlegung des Benachteiligungsvorsatzes bei der Insolvenzanfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2009 - 13 U 24/09
    Der Gläubigerbenachteilungsvorsatz setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldnern und Gläubigern voraus; vielmehr genügt - auch bei kongruenter Deckung wie hier - bedingter Vorsatz ( BGH, Urteile vom 8. Dezember 2005 - VI ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 , NZI 2008, 231, 232).

    Gewährt der Schuldner dem Gläubiger mit den angefochtenen Rechtshandlungen nur das, worauf dieser - wie hier - einen Anspruch hatte, also eine kongruente Deckung (dazu nachher mehr), sind an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes allerdings erhöhte Anforderungen zu stellen ( BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03 , WM 2004, 1587, 1588 und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 , a.a.O.).

    Der Benachteiligungsvorsatz ist aber gleichwohl zu vermuten, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt ( BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97 , WM 1998, 248, 251; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 , a.a.O., Seite 193 und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 , a.a.O.).

    Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind ( BGH, Urteile vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 - zit. nach [...] Rn. 13, 15, 19, a.a.O. und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 , a.a.O.).

    Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde ( BGH, Urteil v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 - a.a.O. Rn. 26).

    Wer weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, dem ist in aller Regel auch bewusst, dass dieser nicht in der Lage ist, seine weiteren fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen ( BGH, Urteil v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 - a.a.O. Rn. 37).

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZR 182/01

    Anfechtung der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2009 - 13 U 24/09
    Der Gläubigerbenachteilungsvorsatz setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldnern und Gläubigern voraus; vielmehr genügt - auch bei kongruenter Deckung wie hier - bedingter Vorsatz ( BGH, Urteile vom 8. Dezember 2005 - VI ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 , NZI 2008, 231, 232).

    Der Benachteiligungsvorsatz ist aber gleichwohl zu vermuten, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt ( BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97 , WM 1998, 248, 251; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 , a.a.O., Seite 193 und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 , a.a.O.).

  • BGH, 12.10.2006 - IX ZR 228/03

    Anforderungen an die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2009 - 13 U 24/09
    Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind ( BGH, Urteile vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 - zit. nach [...] Rn. 13, 15, 19, a.a.O. und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 , a.a.O.).

    Haben aber im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt auszugehen ( BGH v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03 - a.a.O. Rn. 28).

  • BGH, 11.01.2007 - IX ZR 31/05

    Anfechtung der Befriedigung eines Gläubigers aus einer geduldeten

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2009 - 13 U 24/09
    Weil der Schuldner keinen Anspruch gegen seine Bank auf Auszahlung eines entsprechenden Kredits gehabt habe, handele es sich nicht um Zahlungen aus seinem Vermögen, sondern um einen bloßen für die Masse belanglosen Gläubigertausch (vgl. BGH, Urteil v. 11. Januar 2007 - IX ZR 31/05 - Rn. 12, 14 zit. nach [...]).
  • BGH, 08.10.2002 - VI ZR 182/01

    Unkenntnis des Geschädigten über den Schadenshergang und die Person des

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2009 - 13 U 24/09
    Der Gläubigerbenachteilungsvorsatz setzt kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldnern und Gläubigern voraus; vielmehr genügt - auch bei kongruenter Deckung wie hier - bedingter Vorsatz ( BGH, Urteile vom 8. Dezember 2005 - VI ZR 182/01, WM 2006, 190, 192 und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 , NZI 2008, 231, 232).
  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2009 - 13 U 24/09
    Diese Erfahrungswerte verbieten einen Schluss des antragstellenden Gläubigers dahin, dass - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der Schuldner seine Zahlungen auch im Allgemeinen wieder aufgenommen habe (vgl. BGH, Urteil v. 20. November 2001 - IX ZR 48/01 - zit. nach [...] Rn. 39).
  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2009 - 13 U 24/09
    Der Benachteiligungsvorsatz ist aber gleichwohl zu vermuten, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt ( BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97 , WM 1998, 248, 251; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 , a.a.O., Seite 193 und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 , a.a.O.).
  • BGH, 27.03.2008 - IX ZR 98/07

    Zum Wegfall der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2009 - 13 U 24/09
    Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe später seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen ( BGH, Urteil v. 27. März 2008 - IX ZR 98/07 - zit. nach [...] Rn. 23).
  • BGH, 13.05.2004 - IX ZR 190/03

    Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2009 - 13 U 24/09
    Gewährt der Schuldner dem Gläubiger mit den angefochtenen Rechtshandlungen nur das, worauf dieser - wie hier - einen Anspruch hatte, also eine kongruente Deckung (dazu nachher mehr), sind an die Darlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes allerdings erhöhte Anforderungen zu stellen ( BGH, Urteile vom 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03 , WM 2004, 1587, 1588 und vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06 , a.a.O.).
  • BGH, 10.01.2008 - IX ZR 33/07

    Anforderungen an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners

    Auszug aus OLG Celle, 20.05.2009 - 13 U 24/09
    Die Insolvenzgläubiger werden benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt worden ist, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtung günstiger gestaltet hätten ( BGH, Urteil v. 10. Januar 2008 - IX ZR 33/07 - Rn. 12 zit. nach [...]).
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