Rechtsprechung
OLG Celle, 20.10.2000 - 15 UF 81/00 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Wirksamwerden der Vermögensübertragung eines Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung mangels Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 1365 BGB ; § 1366 BGB ; § 1368 BGB
Scheidung; Ehegattenverfügungsmacht; Verfügungsbeschränkung; Zugewinnausgleich; Verjährung; Konvaleszierung; Zustimmungserfordernis ; Kindesunterhalt; Grundbuchberichtigung; Grundstücksverkauf - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1365, 1366, 1368
Konvaleszenz eines nach § 1366 Abs. 1 BGB schwebend unwirksamen Geschäfts
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Scheidung; Ehegattenverfügungsmacht; Verfügungsbeschränkung; Zugewinnausgleich; Verjährung; Konvaleszierung; Zustimmungserfordernis ; Kindesunterhalt; Grundbuchberichtigung; Grundstücksverkauf
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1365 § 1366 § 1368
Verfügungsbeschränkung bei Beendigung des Güterstandes durch Scheidung - Normzweck - Gefährdung der Zugewinnausgleichsforderung - Verjährung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hildesheim, 07.04.2000 - 38 F 38017/00
- OLG Celle, 20.10.2000 - 15 UF 81/00
Papierfundstellen
- NJW-RR 2001, 866
- FamRZ 2001, 1613
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 516/80
Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts
Auszug aus OLG Celle, 20.10.2000 - 15 UF 81/00
Die Regelung des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach die Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen oder (nach der erweiternden Auslegung des Gesetzes durch die ständige Rechtsprechung) über im Wesentlichen sein ganzes Vermögen darstellende einzelne Vermögensgegenstände (zu den Kriterien für die Unterscheidung zwischen zustimmungspflichtigen und anderen Vermögensverfügungen vgl. BGH NJW 1991, 1739, bzgl. größerer Vermögen; 1980, 2350, bzgl. kleiner Vermögen) der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, dient zunächst der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft und darüber hinaus dem weiteren Zweck, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (vgl. BGH NJW 1978, 1380, 1381, unter IV.1.b) der Gründe; 1984, 609, 610, unter 2. der Gründe, jeweils m. w. N.; Münchener Kommentar zum BGB (im Folgenden: MüKo)/Koch, 4. Aufl., Rdnr. 1; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearbeitung 2000, Rdnr. 2; Erman/Heckelmann, BGB, 10. Aufl., Rdnr 2, jeweils zu § 1365).Ob der zwischen der Beklagten und dem Streithelfer geschlossene Grundstückskaufvertrag vom 2. April 1993 - insbesondere im Hinblick auf bei Vertragsschluss noch valutierende dingliche Belastungen (die den hier maßgeblichen Wert des Grundstücks vermindern würden, vgl. BGH NJW 1980, 2350, 2351, unter I.1.b) der Gründe) - der Zustimmung der Klägerin bedurfte, kann hier ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob die Klägerin eine eventuell erforderliche Zustimmung (die nicht an eine Form gebunden war, vgl. BGH NJW 1982, 1099, unter 3.c)aa) der Gründe) zumindest konkludent erteilt hat - etwa in den mit Schriftsatz vom 29. September 2000 vorgetragenen Gesprächen im Herbst 1991 oder in den Anwaltsschreiben vom 21. April 1993 und 11. Mai 1993 (wonach die Klägerin im Hinblick auf den Grundstücksverkauf jeweils vom Streithelfer verlangt hat, aus der persönlichen Haftung für die dinglich gesicherten Verbindlichkeiten entlassen zu werden - was auch geschah).
- BGH, 02.12.1981 - IVb ZR 553/80
Wirksamkeit eines schwebend unwirksamen Gesamtvermögensgeschäfts infolge Todes …
Auszug aus OLG Celle, 20.10.2000 - 15 UF 81/00
Ob der zwischen der Beklagten und dem Streithelfer geschlossene Grundstückskaufvertrag vom 2. April 1993 - insbesondere im Hinblick auf bei Vertragsschluss noch valutierende dingliche Belastungen (die den hier maßgeblichen Wert des Grundstücks vermindern würden, vgl. BGH NJW 1980, 2350, 2351, unter I.1.b) der Gründe) - der Zustimmung der Klägerin bedurfte, kann hier ebenso dahinstehen wie die weitere Frage, ob die Klägerin eine eventuell erforderliche Zustimmung (die nicht an eine Form gebunden war, vgl. BGH NJW 1982, 1099, unter 3.c)aa) der Gründe) zumindest konkludent erteilt hat - etwa in den mit Schriftsatz vom 29. September 2000 vorgetragenen Gesprächen im Herbst 1991 oder in den Anwaltsschreiben vom 21. April 1993 und 11. Mai 1993 (wonach die Klägerin im Hinblick auf den Grundstücksverkauf jeweils vom Streithelfer verlangt hat, aus der persönlichen Haftung für die dinglich gesicherten Verbindlichkeiten entlassen zu werden - was auch geschah). - BGH, 13.03.1991 - XII ZR 79/90
Übertragung größerer Vermögen
Auszug aus OLG Celle, 20.10.2000 - 15 UF 81/00
Die Regelung des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach die Verfügung eines Ehegatten über sein gesamtes Vermögen oder (nach der erweiternden Auslegung des Gesetzes durch die ständige Rechtsprechung) über im Wesentlichen sein ganzes Vermögen darstellende einzelne Vermögensgegenstände (zu den Kriterien für die Unterscheidung zwischen zustimmungspflichtigen und anderen Vermögensverfügungen vgl. BGH NJW 1991, 1739, bzgl. größerer Vermögen; 1980, 2350, bzgl. kleiner Vermögen) der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, dient zunächst der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft und darüber hinaus dem weiteren Zweck, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstandes zu schützen (vgl. BGH NJW 1978, 1380, 1381, unter IV.1.b) der Gründe; 1984, 609, 610, unter 2. der Gründe, jeweils m. w. N.; Münchener Kommentar zum BGB (im Folgenden: MüKo)/Koch, 4. Aufl., Rdnr. 1; Staudinger/Thiele, BGB, Neubearbeitung 2000, Rdnr. 2; Erman/Heckelmann, BGB, 10. Aufl., Rdnr 2, jeweils zu § 1365).
- OLG Celle, 25.06.2003 - 15 UF 30/03
Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung; Verfügung über das gesamte …
Ausnahmsweise wirkt aber der (zweite, vgl. Senat FamRZ 2001, 1613 = NJW-RR 2001, 866) Normzweck des § 1365 BGB, nämlich den anderen Ehegatten vor einer Gefährdung seines Zugewinnausgleichs bei Beendigung des Güterstandes zu schützen, fort, wenn - wie hier gemäß § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO - vorab die Scheidung ausgesprochen wird. - OLG Karlsruhe, 14.12.2005 - 15 U 43/04
Aufhebung einer Gemeinschaft: Zustimmungserfordernis bei Sicherung von …
Wenn - wie vorliegend - ein Scheidungsantrag eingereicht und die Ehescheidung absehbar ist, dient der Zustimmungsvorbehalt in § 1365 Abs. 1 BGB weniger der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft; vielmehr soll die gesetzliche Regelung, die einen Ehegatten hindert, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen, in erster Linie der Gefährdung eines Zugewinnausgleichsanspruchs entgegenwirken (vgl. BGH NJW 1978, 1380; BGH, NJW 2000, 1947, 1948; OLG Celle, FamRZ 2001, 1613;… Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 64. Aufl. 2005, § 1365 BGB Rn. 1).