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   OLG Celle, 28.12.2011 - 3 U 173/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5192
OLG Celle, 28.12.2011 - 3 U 173/11 (https://dejure.org/2011,5192)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.12.2011 - 3 U 173/11 (https://dejure.org/2011,5192)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. Dezember 2011 - 3 U 173/11 (https://dejure.org/2011,5192)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitgegenstand bei Beratungspflichtverletzung, Verjährung: Zurechnung der Kenntnis des Prozessbevollmächtigten

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 261 ZPO; § 322 ZPO; § 195 BGB; § 199 BGB
    Umfang der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils hinsichtlich einer Pflichtverletzung der anlageberatenden Bank

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils hinsichtlich einer Pflichtverletzung der anlageberatenden Bank

  • Betriebs-Berater

    Streitgegenstand bei Beratungspflichtverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 261; ZPO § 322; BGB § 195; BGB § 199
    Umfang der Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils hinsichtlich einer Pflichtverletzung der anlageberatenden Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geschlossener Immobilienfonds: Zum Streitgegenstand bei Beratungspflichtverletzungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Streitgegenstand bei Beratungspflichtverletzung

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Geschlossener Immobilienfonds: Doppelt beklagenswert

  • bank-kritik.de (Kurzinformation)

    Beratungspflicht und Aufklärungspflichtverletzung sind nicht das Gleiche

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verlorener Prozess kann später neu geführt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 364
  • BB 2012, 1037
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2011 - 3 U 173/11
    Nur bei Kenntnis über das Umsatzinteresse der Bank kann der Kunde selbst einschätzen, ob die Bank wegen der mit den Rückvergütungen verbundenen Vertriebsanreize eine Empfehlung abgibt, die nicht allein nach den Kriterien der anleger- und objektgerechten Beratung im Kundeninteresse erfolgt, sondern (auch) im eigenen Interesse, eine möglichst hohe Rückvergütung zu erhalten (BGHZ 170, 226).

    Soweit die Beklagte dies unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) mit der Begründung in Zweifel zieht, dass die Provision nicht über die Bank an die Fondsgesellschaft gezahlt und von dieser an sie zurückgeflossen sei, ist dies ohne rechtliche Bewandtnis.

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2011 - 3 U 173/11
    Hierdurch ist - jedenfalls stillschweigend - ein Beratungsvertrag wirksam zustande gekommen (vgl. BGHZ 123, 126 ff.).
  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2011 - 3 U 173/11
    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Anleger bei richtiger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wofür die Bank darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, WM 2009, 1274; WM 2011, 925).
  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 203/09

    Verjährungsbeginn für Schadensersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2011 - 3 U 173/11
    Dabei gilt, soweit es um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler geht, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für jede einzelne Pflichtverletzung getrennt zu prüfen sind (vgl. BGH, WM 2010, 1690).
  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2011 - 3 U 173/11
    Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn sich der Anleger bei richtiger Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte, wofür die Bank darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BGH, WM 2009, 1274; WM 2011, 925).
  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

    Auszug aus OLG Celle, 28.12.2011 - 3 U 173/11
    a) Grundsätzlich ist eine Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch ist, unzulässig (vgl. BGHZ 93, 123, 139; 147, 47, 50; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Vor § 322 Rn. 19 m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 24.09.2013 - 17 U 280/12

    Bankenhaftung wegen Aufklarungspflichtverletzung bei finanzierter

    Hinsichtlich des Umfanges der Rechtskraftwirkung eines die Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers abweisenden Urteils besteht daher ein Gleichlauf mit der Beurteilung der Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung mehrerer Aufklärungspflichten, so dass die einzelnen Pflichtverstöße, auch wenn sie in einem einheitlichen Beratungsvorgang erfolgt sind, als unterschiedliche Streitgegenstände zu behandeln sind (Im Ergebnis ebenso OLG Celle MDR 2012, 364).
  • OLG Karlsruhe, 29.05.2012 - 17 W 36/12

    Kreditfinanzierter Immobilienkauf zu Steuersparzwecken: Verjährung von

    Hinsichtlich des Umfanges der Rechtskraftwirkung eines die Schadensersatzklage eines Kapitalanlegers abweisenden Urteils besteht daher ein Gleichlauf mit der Beurteilung der Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung mehrerer Aufklärungspflichten, so dass die einzelnen Pflichtverstöße, auch wenn sie in einem einheitlichen Beratungsvorgang erfolgt sind, als unterschiedliche Streitgegenstände zu behandeln sind (Im Ergebnis ebenso OLG Celle MDR 2012, 364).
  • LG Dortmund, 19.11.2015 - 12 O 23/14

    Rückabwicklung der Beteiligung eines Treugeber-Kommanditisten an einer

    Eine etwaige Kenntnis des Klägervertreters müsste sich der Kläger nicht nach § 85 ZPO, sondern allenfalls nach § 166 BGB zurechnen lassen und somit nur im Rahmen der Abgabe einer Willenserklärung (so auch OLG Celle, Urteil vom 28. Dezember 2011 - 3 U 173/11 -, Rn. 30, juris).
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