Rechtsprechung
   OLG Celle, 21.07.2003 - 14 W 25/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9243
OLG Celle, 21.07.2003 - 14 W 25/03 (https://dejure.org/2003,9243)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.07.2003 - 14 W 25/03 (https://dejure.org/2003,9243)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. Juli 2003 - 14 W 25/03 (https://dejure.org/2003,9243)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,9243) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Haftungsausschluss für eine Gemeinde bei Rückstauschäden

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Pflichten des Grundstückseigentümers; Sicherung des Hauses gegen einen Rückstau im Entwässerungssystem; Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten des Grundstückseigentümers; Sicherung des Hauses gegen einen Rückstau im Entwässerungssystem; Gewährung von Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    HpflG § 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HpflG § 2
    Zu den Pflichten eines Grundstückeigentümers in Bezug auf das Entwässerungssystem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.07.1998 - III ZR 263/96

    Amtshaftung einer Gemeinde wegen unzureichender Dimensionierung der

    Auszug aus OLG Celle, 21.07.2003 - 14 W 25/03
    Die Vorschrift normiert im Bereich der Wasserrohrleitungen eine verschuldensunabhängige Haftung aber nur für Schäden, die auf die Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen sind, nicht aber auch für Schäden, die ihren Grund darin haben, dass in der Anlage ein Rückstau entsteht, der sich innerhalb des Rohrsystems fortsetzt und durch die Anlage in ein Haus hineinwirkt (vgl. BGHZ 88, 85, 88 f.; VersR 1999, 230).

    Dies hat in rechtlicher Hinsicht zur Folge, dass die Wasserschäden in ihrem Haus der Antragsgegnerin rechtlich nicht zugerechnet werden können, weil die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr Kanalnetz ausreichend zu dimensionieren, nach ihrem Schutzzweck den Anschlussteilnehmer nicht vor solchen Rückstauschäden schützen soll, vor deren Eintritt er sich aufgrund seiner Verpflichtung zur eigenen Vorsorge selbst schützen kann und muss (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BGH VersR 1999, 230, 231; OLG Hamm BADK-Information [= Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer] 1999, 19, 20; OLG Düsseldorf BADK-Information 1999, 151; OLG Köln BADK-Information 2000, 144).

  • BGH, 07.07.1983 - III ZR 119/82

    Wasserleitung II - Haftung im öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis

    Auszug aus OLG Celle, 21.07.2003 - 14 W 25/03
    Die Vorschrift normiert im Bereich der Wasserrohrleitungen eine verschuldensunabhängige Haftung aber nur für Schäden, die auf die Wirkungen des von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen sind, nicht aber auch für Schäden, die ihren Grund darin haben, dass in der Anlage ein Rückstau entsteht, der sich innerhalb des Rohrsystems fortsetzt und durch die Anlage in ein Haus hineinwirkt (vgl. BGHZ 88, 85, 88 f.; VersR 1999, 230).
  • OLG Celle, 08.07.2004 - 14 U 3/04

    Gefährdungshaftung bei Rückstauschäden; Haftung aus Amtspflichtverletzung bei

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 114, 380 ff.; NJW 1984, 615 f), der sich der erkennende Senat bereits ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Juli 2003, 14 W 25/03, veröffentlicht in Juris-Online) greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 HaftpflichtG (hier in Form der sog. Wirkungshaftung) grundsätzlich dann nicht ein, wenn es zu sog. Rückstauschäden kommt, also in Fällen, in denen das Wasser einer Abwasserleitung wegen unzureichender oder fehlender Funktion sich in eines der einleitenden Häuser selbst zurückstaut.
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2007 - 18 U 106/06

    Schäden durch Rückstau bis zur Rückstauebene liegen grundsätzlich außerhalb des

    Nach aktueller Rechtsprechung liegen Schäden durch Rückstau bis zur Rückstauebene (d.h. im Unterschied zu Schäden durch über das Straßenniveau hinaufsteigendes und von außen in ein Gebäude hineinlaufendes Wasser, um welche es im Urteil des BGH vom 22.04.2004 - III ZR 108/03 - ging) grundsätzlich außerhalb des Schutzbereichs der Pflicht zur ausreichenden Dimensionierung von Abwasserkanälen, gleichermaßen unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wie im Rahmen des durch den Anschluss begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses (grundlegend BGH 30.07.1998 - III ZR 263/96 -, zitiert nach Juris, Rz. 7/8; OLG Saarbrücken 07.05.2002 - 4 U 421/01 -, zitiert nach Juris, Rz. 4; OLG Hamm 27.06.2002 - 21 U 140/01 -, zitiert nach Juris, Rz. 7, 8, 10; OLG Celle 21.07.2003 - 14 W 25/03 -, zitiert nach Juris, Rz. 7; OLG Köln 30.08.2001 - 7 U 29/01 -, zitiert nach Juris, Rz. 3, 4).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht