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   OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16   

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https://dejure.org/2016,54368
OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16 (https://dejure.org/2016,54368)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16 (https://dejure.org/2016,54368)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Dezember 2016 - 1 AR (Ausl) 59/16 (https://dejure.org/2016,54368)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    IRG § 73; IRG § 85; IRG § 85c; MRK Art 3
    Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    IRG § 73; IRG § 85; IRG § 85c; MRK Art 3
    Unzulässigkeit der Übertragung einer Strafvollstreckung an Rumänien

  • rechtsportal.de

    IRG § 73 ; IRG § 85 ; IRG § 85c; MRK Art 3
    Keine Übertragung der Strafvollstreckung an Rumänien wegen konventionswidriger Haftbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.06.2010 - 2 BvR 432/07

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20

    Auszug aus OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16
    Denn § 72 IRG will innerstaatlich sicherstellen, dass völkerrechtliche Verpflichtungen, die Deutschland gegenüber dritten Staaten eingegangen ist, eingehalten werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 2 BvR 432/07, 2 BvR 507/08, NJW 2011, 591 ; Hackner , in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 72 IRG Rn. 1 f., 9).
  • OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16

    Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung

    Auszug aus OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16
    Der Senat nimmt im übrigen Bezug auf zwei jüngst ergangene Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2016 - 2 Ausl 125/16), mit denen jeweils unter Hinweis darauf, dass nicht gewährleistet sei, dass der Strafvollzug in Rumänien menschenrechtlichen Mindestanforderungen genüge, die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an Rumänien für unzulässig erklärt wurde.
  • OLG Stuttgart, 17.06.2016 - 1 Ausl 6/16

    Auslieferung an die Republik Rumänien: Zulässigkeit im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16
    Der Senat nimmt im übrigen Bezug auf zwei jüngst ergangene Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juni 2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23. August 2016 - 2 Ausl 125/16), mit denen jeweils unter Hinweis darauf, dass nicht gewährleistet sei, dass der Strafvollzug in Rumänien menschenrechtlichen Mindestanforderungen genüge, die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an Rumänien für unzulässig erklärt wurde.
  • OLG Hamm, 10.12.2013 - 2 Ausl 137/13

    Zulässigkeit der Rücküberstellung eines im Inland Verurteilten und Abgabe der

    Auszug aus OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16
    Diese Pflicht zur Beachtung von Bedingungen des ersuchten Staates bedeutet indes nicht, dass sämtliche Bedingungen des ersuchten Staates, unter denen eine Auslieferung eines Verfolgten nach Deutschland vorgenommen wurde, von den deutschen Justizbehörden und Gerichten stets ohne weiteres einzuhalten wären und solchen Bedingungen entgegenstehendes nationales oder internationales Recht für die deutsche Justiz im weiteren Verfahrensverlauf stets unbeachtlich wäre (vgl. insofern auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 1 AK 77/13; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 2 Ausl 137/13, NStZ-RR 2014, 119).
  • OLG Hamm, 27.08.2015 - 2 Ausl 115/15

    Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zum Zwecke der Vollstreckung

    Auszug aus OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16
    Auch insoweit findet die Rechtshilfe in den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung und den Grundsätzen der EMRK ihre Grenzen (OLG Hamm, Beschluss vom 27. August 2015 - III - 2 Ausl 115/15, 2 Ausl 115/15).
  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus OLG Celle, 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16
    Insofern ist zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Haftbedingungen gegen das in Art. 3 EMRK normierte Verbot der erniedrigenden Behandlung verstoßen, wenn nicht jeder in einer Zelle untergebrachte Gefangene über wenigstens 3 m² Gesamtfläche verfügt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Januar 2012 - 42525/07 u. 60800/08, Ananyev u. a./Russland , Rn. 139, NVwZ-RR 2013, 284).
  • OLG Hamm, 23.01.2020 - 2 Ws 45/19

    Vollstreckung eines italienischen Urteils gegen zwei deutsche Staatsangehörige

    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG) widersprechen oder grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verletzen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. dazu Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., 2012, § 73 Rn. 1 ff.; Beschluss des Senats vom 31.01.2017 - III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - Ausl 12/17

    Internationale Vollstreckungshilfe: Bewilligung der Vollstreckung einer in

    Da sich der in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende Verurteilte mit der (weiteren) Vollstreckung der gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2016 verhängten Freiheitsstrafe in Litauen ausdrücklich nicht einverstanden erklärt hat (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IRG), bedarf es gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IRG aufgrund des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckungsübertragung gemäß § 85c IRG (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen, BT-Druck. 18/4347, S. 143; OLG Celle StraFo 2016, 431 ff. - juris Rn. 10; Beschl. v. 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16, juris Rn. 14).

    Eines Antrags oder auch nur einer begründeten Stellungnahme seitens der Generalstaatsanwaltschaft bedurfte es nicht, da die Stellung eines Antrags an das Oberlandesgericht nach § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 85a Abs. 1 Satz 1, § 85c IRG allein der Vollstreckungsbehörde obliegt, die diese Entscheidung - abweichend von § 13 Abs. 2 IRG - auch vorbereitet (vgl. OLG Celle StraFo 2016, 431 ff. - juris Rn. 11; Beschl. v. 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16, juris Rn. 15).

    Dabei ist insbesondere auch das Rechtshilfeverbot des § 73 Satz 2 IRG zu beachten (vgl. BT-Drucks. 18/4347, S. 143; OLG Celle, Beschl. v. 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16, juris Rn. 18).

    Auch die Übertragung der Vollstreckung auf einen EU-Mitgliedstaat wie Litauen findet daher in den Grundsätzen der EMRK ihre Grenzen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 27.08.2015 - III-2 Ausl 115/15, juris Rn. 18; OLG Celle, Beschl. v. 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16, juris Rn. 21).

  • OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien aufgrund eines

    d) Diese Zusicherungen genügen nicht (ebenso für vergleichbare Fallkonstellationen bereits OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2016 - 1 AR [Ausl] 80/16; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 1 AR [Ausl] 59/16 sowie OLG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2016 - …
  • OLG Brandenburg, 27.04.2020 - 1 AR 6/20

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer in Deutschland verhängten

    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2017, 2 AuslA 50/17; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016, 1 AR (Ausl) 59/16; jeweils zit. n. juris).
  • OLG Celle, 31.03.2017 - 2 AR (Ausl) 15/17

    Rumänien; Auslieferung; Haftbedingungen; Haftraumgröße; Zusicherung

    bb) Diese Zusicherungen genügen nicht (ebenso für vergleichbare Fallkonstellationen bereits OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2016 - 1 AR (Ausl) 80/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16 sowie OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.2016 - …
  • OLG Hamm, 11.12.2017 - 2 Ausl 147/17

    Keine Auslieferung an die Türkei; rechtsstaatliches Verfahren; politische

    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde, sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.04.2017, Az. III - 2 Ausl. 50/17, und vom 31.01.2017, Az. III - 2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2019 - 1 AR 14/19

    Entschließung einer Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur

    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2017, 2 AuslA 50/17; OLG Celle, Beschluss vom 22. Dezember 2016, 1 AR (Ausl) 59/16; jeweils zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 25.04.2017 - 2 Ausl 45/17
    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2017 - III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Hamm, 17.08.2017 - 2 Ausl 102/17

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Polen

    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde, sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.04.2017, Az. III-2 Ausl. 50/17, und vom 31.01.2017, Az. III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016, Az. 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Hamm, 13.04.2017 - 2 Ausl 32/17
    Nach § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verurteilten verstoßen würde sowie wenn die Erledigung der Rechtshilfe zu den in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (vgl. Beschluss des Senats vom 31.01.2017 - III-2 Ausl 217/16; OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16).
  • OLG Hamm, 11.04.2017 - 2 Ausl 50/17

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer Haftstrafe in Polen

  • OLG Brandenburg, 14.04.2020 - 1 AR 7/20

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung einer in Deutschland verhängten

  • OLG Brandenburg, 20.01.2021 - 1 AR 27/20

    Voraussetzungen der Übertragung der Vollstreckung einer in Deutschland verhängten

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